Sportwetten-Gewinne sind steuerfrei – bis der Freibetrag endet

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und der ESTV geprüft.

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Wer in der Schweiz bei Sporttip oder Jouez Sport einen einzelnen Gewinn landet, zahlt darauf keine Einkommenssteuer – bis zu einer Grenze, die der Bund jedes Jahr nachführt und die im Kanton eine andere sein kann als bei der direkten Bundessteuer. Diese Grenze liegt für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Darüber hinaus greift der Fiskus zu, und zwar mit einem Abzug, den der Veranstalter gleich bei der Auszahlung einbehält.

Was der Satz «Gewinne aus Sportwetten sind steuerfrei» verschweigt, ist der Teil davor. Einsätze werden nicht besteuert, aber sie werden auch nicht einfach abgezogen, wie viele annehmen. Nur ein Teil des Einsatzes darf gegen den steuerbaren Gewinn gerechnet werden, und gedeckelt ist er zusätzlich. Wer das nicht weiss, plant mit einer Steuerlast, die kleiner ausfällt als gedacht – und wer über der Grenze gewinnt, wundert sich über einen Abzug auf dem Konto, den er später zurückholen kann, aber aktiv zurückholen muss.

Spannender als die Millionenfrage ist ohnehin, was vor dem ersten Wettschein passiert. In der Schweiz setzt sich jeder Spielende seine Verlustlimite selbst, und wer sie einmal gesenkt hat, kommt so schnell nicht zurück. Das ist die eigentliche Besonderheit dieses Markts – nicht der Freibetrag, den kaum jemand je berührt.

Spielerschutz: was eine Limite beim ersten Wettschein kostet

Bevor jemand zum ersten Mal bei Sporttip mitspielt, muss er Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Diese 72 Stunden sind der wichtigste Satz in diesem Abschnitt, und sie sind kein technisches Detail. Wer nach einer schlechten Woche meint, er müsse die Limite hochsetzen, um das zurückzuholen, was er verloren hat, bekommt drei Tage Bedenkzeit geschenkt – und in diesen drei Tagen entscheidet sich, ob aus einem teuren Abend eine teure Gewohnheit wird. Der Gesetzgeber hat 24 Stunden vorgesehen; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Der strengere Wert steht also in den Vertragsbedingungen, nicht in der Verordnung, und das ist bemerkenswert: die Veranstalter geben sich hier mehr Zeit als verlangt.

Ein Wort zur Oberlimite von CHF 9’999. Sie sieht hoch aus, ist aber eine Verlust-, keine Umsatzgrenze. Sie begrenzt, was in einem Monat verloren gehen kann, und sie ist je Zeitfenster zu setzen – 1, 7 und 30 Tage. Die drei Werte stehen also nicht unabhängig nebeneinander; sie ziehen sich gegenseitig enger, sobald einer davon erreicht ist. Ein Spielender mit einem Haushaltsbudget von einigen hundert Franken sollte deshalb nicht die Oberlimite als Bequemlichkeit wählen, sondern seinen tatsächlichen Betrag eintragen. Was man einmal eingetragen hat, gilt – nach unten gilt es sogar sofort.

Dasselbe Prinzip trägt die Sperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die kurze Sperre ist eine Pause; die unbefristete ist ein Status, aus dem einen die Betreiber erst nach drei Monaten und über eine Fachstelle wieder entlassen.

Ob ein Gewinn über dem Freibetrag am Spielerschutz etwas ändert

Nichts. Das ist die klare Antwort, und sie ist aus zwei Richtungen zu begründen. Erstens technisch: Limiten, Sperren und Registrierung hängen am Spielerkonto, nicht am Kontostand. Ein Konto mit einem grossen Gewinn darauf hat exakt dieselben Werkzeuge wie ein leeres. Zweitens aus der Aufsicht: Der Spielerschutz der Gespa richtet sich an den Veranstalter, nicht an das Glück des Einzelnen.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Ein grosser Gewinn verändert eher die andere Richtung – die Erwartung. Wer CHF 50’000 gewinnt, hält den nächsten Einsatz leichter für gerechtfertigt als den ersten. Genau an dieser Stelle zeigen die selbst gesetzten Limiten ihren Wert: sie sind schon gesetzt, und sie gelten schon. Das ist der Grund, weshalb in diesem Markt die Limite vor dem Spiel und nicht nach dem Gewinn steht.

Wer sein Spielverhalten als problematisch erkennt, findet Beratung bei der Fachstelle seines Kantons; ein Anruf genügt, und die Sperre lässt sich selbst auslösen. Wer sich sperren lässt, hat übrigens auch keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne mehr – das ist die Konsequenz, und sie ist endgültig. Also nicht die Limite als Drohung lesen, sondern als Werkzeug.

Der Überblick: was bleibt, was kostet, was über der Grenze passiert

Gewinne aus Grossspielen – die ESTV nennt Zahlenlotto und Sportwetten ausdrücklich – unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Der Freibetrag wird jährlich an die Teuerung angepasst, und zwar nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression.

Die Reihe der letzten Jahre liest sich so: CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Ein Anstieg von rund einem Prozent pro Jahr im letzten Schritt, davor deutlich mehr – die Teuerung ist nicht mehr, was sie vor drei Jahren war, und der Freibetrag folgt ihr mit der Trägheit, die eine Verordnung mit sich bringt.

Nur der Teil eines einzelnen Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern beträgt im Kanton Thurgau CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000. Solche Zahlen sind nicht exotisch: Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Das «je nach Kanton» ist also kein Ausweichsatz, sondern die eigentliche Information: wer über der Grenze gewinnt, muss zwei Rechnungen führen, nicht eine.

Was ein einzelner Gewinn über der Grenze kostet

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Das ist eine Rückholung, kein Erlass – wer die Erklärung nicht abgibt, verschenkt den Betrag.

Hier liegt der zweite Denkfehler, der diese Materie so unangenehm macht: die Verrechnungssteuer ist eine Sicherung, keine Strafe. Sie trifft nur den Teil, der über dem Freibetrag liegt, und sie ist vollständig zurückforderbar, wenn der Gewinn korrekt deklariert wird. Die 35 % sind also kein Steuersatz, sondern ein vorläufiger Einbehalt.

Was der Einsatz selbst wert ist – und wie die Illustration dahin kommt

Viele erwarten, ihren Einsatz voll gegen den Gewinn rechnen zu können. Könnten sie, aber nicht ganz. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Für Lotterien und Grossspiele beträgt der Höchstbetrag CHF 5’400 für 2025; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Der Deckel schneidet gegen die Erwartung, nicht mit ihr. Bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 1 Mio. wären 5 % davon CHF 50’000 – erlaubt sind aber höchstens CHF 5’400, und zwar über alle im Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne hinweg. Der Prozentsatz ist also der freundliche Teil der Regel und der Frankenbetrag der wirksame. Wer über dem Freibetrag gewinnt, sollte nicht den Prozentsatz im Kopf haben, sondern den Deckel.

Und so sieht der Normalfall aus, mit einer Illustration statt einer Preisangabe: Bei einer Einzelwette von CHF 100 zu Quote 2.00 liefert die Wette im Gewinnfall CHF 200 zurück – CHF 100 Einsatz plus CHF 100 Nettogewinn. Dieser Nettogewinn von CHF 100 steht in weiter Ferne unter jedem Freibetrag: bei der direkten Bundessteuer 2026 (CHF 1’071’000), im Kanton Thurgau bei den Staats- und Gemeindesteuern (CHF 1’000’000) und erst recht bei den kleineren Kantonswerten aus der ESTV-Übersicht für 2024, die bei CHF 1’030’000 beginnen. Die Schwelle der Verrechnungssteuer wird bei diesem Beispiel nicht gestreift, und dieselbe Antwort gilt für jeden Gewinn unterhalb des jeweils anwendbaren Kantonswerts. Das ist die beruhigende Fassade über einer Statistik, die kaum jemand von innen sieht.

Der Vergleich: zehn Anbieter gegen die Steuerfolge gerechnet

Die Rangfolge für diese Seite ist keine Rangfolge der Quoten, sondern eine der steuerlichen und regulatorischen Folgen. Zwei Anbieter dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; sie stehen vorn. Acht weitere Sitzplätze dieser Liste gehören Häusern ohne Schweizer Bewilligung, an die Schweizer Spielende trotzdem geraten. Sie erscheinen hier, weil dieser Vergleich sie kennen muss, nicht weil er sie empfiehlt.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter beziehungsweise gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel Loterie Romande, Lausanne; Aufsicht Gespa
Sportaza keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
Roobet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
BC Game keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
BetFury keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
IviBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz
Fezbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; ohne Geltung in der Schweiz

Die Spalte mit der grössten Aussagekraft ist die erste. Bei den beiden Schweizer Veranstaltern steht dort eine Bewilligung für ein Grossspiel – und genau daran hängt die Steuerfreiheit nach Art. 24 Bst. ibis DBG. Bei den acht übrigen steht nichts, was in der Schweiz Geltung hätte. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat nach Art. 4 BGS keine Kraft in der Schweiz.

Die dritte Spalte sollte man zweimal lesen. Bei den Auslandsanbietern trägt sie keinen Namen und keine Nummer, weil keine etablierte Lizenz dahinter steht – die Voraussetzung, unter der eine ausländische Lizenz überhaupt etwas wäre, fehlt. Die Spalte bleibt trotzdem im Bild, denn die Leerstelle in der zweiten und dritten Spalte zusammen ist die Information: gleiche Handelsform, gleiche Wettscheine, gleiche Quotenlogik – und keine der Grundlagen, auf denen der Schweizer Rahmen aufsetzt.

Und dann die Steuerfolge, um die es auf dieser Seite geht. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind – das klingt nach Vorteil. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die Verrechnungssteuer entfällt, die Steuerfreiheit ebenfalls. Der Freibetrag, an dem sich alles auf dieser Seite orientiert, schützt hier gar nichts, und die Vollbesteuerung setzt bei jedem Franken an. Wer den Knock-out mit dem Freilos verwechselt, zahlt dafür.

Kein Anbieter der acht ist damit ein Verbrechen für den Spielenden. Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und der Schweizer Rahmen, auf den man sich im Streitfall berufen könnte, ist nicht vorhanden. Das ist ein nüchterner Kostenpunkt, keine Warnung, und er gehört in diese Liste.

Die Rechtslage: Bewilligung, Aufsicht und was aus dem Ausland kommt

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) und stehen unter Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern – nicht unter der ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz.

Für ein Online-Konto braucht es Wohnsitz in der Schweiz – und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Die Folge ist unbequem und wenig diskutiert: wer aus dem Swisslos-Gebiet in die Westschweiz zieht, verliert sein Konto nicht, aber wer nur auf der Durchreise ist, bekommt keines. Eine Liste weiterer bewilligter Anbieter gibt es nicht, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Wo das Geld aus den Wetten hingeht

Das ist für diese Frage keine Randnotiz, sondern der Grund, weshalb das Schweizer System so eng ist. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV); die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz – für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Dazu kommt die Spielsuchtabgabe der Swisslos von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, die 2025 CHF 3’863’790 betrug.

Der Rückgang bei den Sportwetten-Einnahmen – von CHF 122 Mio. auf CHF 109 Mio. – ist ein Zahlenpaar, das in keine Marketingbroschüre passt. Ein Angebot, dessen Erträge sinken, ist kein wachsendes Angebot. Wer hier von einem boomenden Markt liest, liest über diesen Satz hinweg.

Was überhaupt gewettet werden darf

Das Schweizer Recht kennt keine offene Wette. Erlaubt sind nur Sportwetten: Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind es nicht. Die Gespa führt die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie auf der Liste stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste weist keine Ecken- oder Kartenmärkte und keine Esport-Sektion aus; Esports kommt in der Gespa-Liste schlicht nicht vor, und über die Zulässigkeit virtueller Sportarten ist nichts etabliert. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hält.

Wer von einem grossen internationalen Wettangebot kommt, findet hier eine geschlossene Liste. Keine Ecken, keine Karten, kein Esport. Das ist kein Mangel an Fantasie der Anbieter, sondern eine Entscheidung des Gesetzgebers, und sie erklärt einen Teil des Rückgangs aus dem Abschnitt zuvor: Wo das Angebot schmal ist, wandert ein Teil der Nachfrage dorthin, wo es breit ist.

Was mit ausländischen Angeboten passiert

Ein ausländisches Angebot ohne Schweizer Bewilligung hat in der Schweiz keine Grundlage. Wer ohne Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar – bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nicht bestraft. Aber: Wer dort spielt, ist nicht im schweizerischen Sperrregister erfasst, hat keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre umsetzen; die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.

Was daraus folgt, ist unbequem für beide Seiten. Ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist kein sicherer Hafen: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, dazu die kantonale Steuerpraxis aus dem Vergleich. Ein Schweizer Angebot ist kein bequemer Hafen: nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste an Sportarten und Märkten, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung.

Wenn es ums Geld geht

Eine Zahl, die in keinem Werbetext steht: Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch, bei denen an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer den Verkaufsschutz an Kiosken für streng hält, sollte diese Zahl lesen. Sie sagt nicht, dass der Schweizer Rahmen nichts taugt; sie sagt, dass die Kontrolle am Point of Sale an einer Stelle steht, an der sie oft genug versagt.

*Wie Zahlungen laufen* ist strikt geregelt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt, und eine Kreditierung an Spielende gibt es nicht. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht – das ist keine Frage des Anbieters, sondern eine Bewilligungsbedingung. Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen.

Die geprüften Anbieter: zehn Häuser, zehn Steuerfolgen

Die Reihenfolge dieser Abschnitte folgt keiner Vorliebe, sondern dem Rahmen: erst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Wetten anbieten dürfen, dann die Auslandsmarken, die Schweizer Spielende antreffen. Bei jedem Haus steht am Ende, was es in diesem Feld taugt – und für wen.

Swisslos Sporttip: der einzige Weg zur Steuerfreiheit im deutschsprachigen Gebiet

Swisslos betreibt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 und hält eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa; Sitz der veranstaltenden Genossenschaft ist Basel. Mit dieser Bewilligung steht der Anbieter in derselben Reihe wie die Steuerfreiheit nach Art. 24 Bst. ibis DBG: Ein einzelner Gewinn bleibt bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, und nur der Teil darüber ist steuerbar. Das ist die strukturelle Antwort auf die Frage, die diese Seite trägt.

Der Zugang ist räumlich gebunden. Ein Online-Konto erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet hat, also in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Es darf keine Spielsperre bestehen, jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. 18 Jahre, ein Konto, kein Toleranzfenster.

Die Beträge, mit denen gerechnet wird, stehen in den Teilnahmebedingungen für Sporttip: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Und weil es dieselbe Quelle so sagt: Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Das ist eine einseitige Klausel, und sie ist ehrlicherweise ein Punkt, an dem die eigene Kalkulation an einen Text gebunden ist, der sich bewegen kann.

Im Kopf dieses Abschnitts steht der Schutz. Verlustlimiten sind für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Härte der kurzen Frist und die Endgültigkeit der langen sind ein Paar: die eine schützt vor dem Impuls, die andere vor dem Rückweg.

Verzichten muss der Spielende auf Breite. Die Gespa-Liste erlaubt Sportwetten und nur Sportwetten: keine Ecken oder Karten, keine Esport-Sektion, Ranglistenwetten nur unter Bedingungen. Bei Cash-out ist Sporttip vorsichtig: Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständiger Cash-out, nicht für jeden Markt garantiert. Wer einen Markt sucht, der in der Schweiz nicht auf der Liste steht, findet ihn hier nicht – und sucht dann jenseits der Bewilligung, was die Steuerfolge dieses Angebots gleich wieder zunichtemacht.

Die Bewertung dieses Anbieters ist deshalb nicht «gut, weil gross», sondern sie hängt an dem, was der Bewilligungsstatus praktisch bedeutet: ein Sporttip-Gewinn bleibt unter dem Freibetrag steuerfrei, darüber greift die Verrechnungssteuer von 35 %, und bei der Auszahlung stellt Swisslos für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Diesen Weg zur Steuerfreiheit gibt es in der Schweiz nur auf dieser Seite der Bewilligungsgrenze.

Loterie Romande Jouez Sport: dieselbe Steuerfolge im Sprachenwechsel

Die Loterie Romande hält dieselbe Art von Bewilligung für ihr Produkt Jouez Sport; die veranstaltende Gesellschaft ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz in Lausanne, Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie veranstaltet für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, zählt 2’350 Verkaufsstellen und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Für den Steuerzahler im Gefolge ist der Veranstalter austauschbar, für den Zugang nicht: Ein Konto ist nur mit Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Anbieters zu führen.

Das ist die schärfste Folge dieser Zweiteilung. Ein Genfer kann nicht auf Sporttip setzen, ein Zürcher nicht auf Jouez Sport. Wer den Wohnort wechselt, muss das Spielerkonto wechseln. Ich halte das für die eigentliche Trennlinie des Schweizer Sportwettenmarkts, verbraucherfreundlich ist sie nicht. Sie ist die Kehrseite eines Systems, das seit 2019 zwei Veranstalter statt vieler kennt.

Die Limitenregeln der Loterie Romande folgen demselben Muster wie bei Swisslos: eine selbst gesetzte Limite, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die beiden Veranstalter wenden also in ihren eigenen Bedingungen durchgehend 72 Stunden an, während die Verordnung 24 Stunden vorsieht. Die Verkaufsstellenzahl 2’350 beschreibt, worin die Loterie Romande stärker ist: die Westschweiz ist dicht versorgt, und wer seine Wette lieber am Kiosk abgibt als am Telefon, findet dort schneller eine Gelegenheit.

Der Punkt, an dem dieser Anbieter in der Steuerfrage genauso liefert wie Swisslos, und der Punkt, an dem er gar nichts liefert: Was die Loterie Romande an Steuerfreiheit bietet, ist dieselbe Steuerfreiheit, kein anderes Produkt und kein Zusatz. Wer unter dem Freibetrag gewinnt, gewinnt steuerfrei. Wer darüber gewinnt, zahlt auf den Teil darüber und bekommt den Einbehalt nur über die Steuererklärung zurück. Für die Westschweizer ist das der einzige Ort, an dem diese Kombination existiert.

Sportaza: die Steuerfolge des Auslandskontos

Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine ausländische Lizenz, wie auch immer sie gemeldet ist, hat nach Art. 4 BGS keine Kraft in der Schweiz. Praktisch heisst das: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Die Steuerfolge kehrt sich gegenüber den beiden Schweizer Veranstaltern um. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Der Steuerfreibetrag, der diese Seite trägt, greift hier von vornherein nicht. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Ein Gewinn von CHF 500 ist unter dieser Praxis steuerbar; bei Sporttip wäre ein solcher Gewinn es nicht.

Es gibt keine Angabe zu einer Bewilligung, die in der Schweiz Geltung hätte – und damit auch keine Grundlage für eine Steuerfreiheit, die an diese Bewilligung geknüpft ist. Wer hier spielt, tut es ohne diese Grundlage und mit der Aussicht, jeden Gewinn in der Steuererklärung vollständig zu deklarieren. Das ist der Satz, an dem sich dieser Eintrag entscheidet: nicht die Quote, die Rechtsfolge.

DirectionBet: keine Aufsicht, die den Gewinn schützt

DirectionBet ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung und damit ohne Aufsicht der Gespa. Eine gemeldete ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung; das schliesst jede Aufsicht über einen Streitfall aus und jede Erfassung im Sperrregister.

Für die Steuerfrage heisst das dasselbe wie bei jedem Anbieter in diesem Teil der Liste: der Gewinn fällt nicht unter die Steuerfreiheit der Schweizer Grossspiele, und die Verrechnungssteuer kommt nicht zur Anwendung. Die direkte Konsequenz ist die volle Deklarationspflicht nach der kantonalen Steuerpraxis – eine Pflicht, die dieser Anbieter dem Spielenden überlässt, ohne ihn darauf hinweisen zu müssen.

Was die Aufsicht kostet, zeigt sich erst im Streitfall. Wo keine Aufsicht ist, entscheidet der Anbieter allein, wie er die eigene Auszahlungsordnung liest. Das ist kein Argument gegen das Produkt. Es ist ein Argument gegen die Erwartung, im Konflikt einen Schiedsrichter zu haben. Der einzige Ort, an dem über einen Schweizer Anbieter eine Aufsicht steht, sind die beiden Häuser am Kopf der Liste. Ein Anbieter ohne Bewilligung sollte deshalb nicht nach dem Preis des Produkts beurteilt werden, sondern nach dem Preis der Aussichtslosigkeit im Streitfall – und der ist hier mit keiner Zahl ausgedrückt, weil keiner existiert.

Roobet: derselbe Rahmen, andere Zielgruppe

Roobet bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an. Die Aufsicht der Gespa fehlt, das Sperrregister gilt nicht, und die Domain kann per DNS blockiert werden.

Die Steuerfolge unterscheidet sich nicht von den übrigen acht Auslandsmarken: keine Verrechnungssteuer, dafür die volle Steuerbarkeit nach kantonaler Praxis bei ausländischen Grossspielen. Weil hier kein Schweizer Freibetrag eingreift, kann schon ein mittlerer Gewinn steuerpflichtiges Einkommen sein – die Grenze von CHF 1’071’000 ist hier nicht die relevante Schwelle, sondern gar keine.

Bemerkenswert ist an diesem Eintrag etwas anderes: Roobet gehört zu einer Reihe von Marken, die sich laut Gespa-Bericht innerhalb von Stunden unter neuer Domain wieder meldeten, nachdem die Sperrliste griff. Die Erreichbarkeit ist also kein Merkmal eines dauerhaften Angebots, sondern eines, das wandert. Für einen Vergleich dürfte das die relevante Beobachtung sein.

BC Game: Wechsel der Domain als Geschäftsmodell

Auch BC Game verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden Schweizer Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Die Steuerfolge: keine Verrechnungssteuer, keine Steuerfreiheit nach Schweizer Grossspielregeln, dafür vollumfängliche Steuerbarkeit nach kantonaler Praxis bei Gewinnen aus ausländischen Grossspielen. Wer hier gewinnt, sollte die Steuer als Kostenfaktor in die Quotenrechnung aufnehmen – sie kann den Vorteil eines höheren Quotenschlüssels mehr als aufwiegen.

Nachdem die Sperrliste griff, meldete sich BC Game laut dem Gespa-Bericht innert Stunden unter einer Ersatzdomain zurück. Das ist eine Information über das Geschäftsmodell, nicht über den Zufall: Die Wechselfähigkeit gehört zum Betrieb. Für den Spielenden heisst das, dass die Erreichbarkeit einer Seite kein Indiz für ihre Dauerhaftigkeit ist.

BetFury: die Steuerfrage bleibt unabhängig von der Bewilligung

BetFury tritt ohne Schweizer Bewilligung in Erscheinung. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung; die Verbindung zum Sperrregister fehlt, und der Rechtsweg ist der ausländische.

Die Steuerfolge ist dieselbe wie bei jeder Marke ohne Bewilligung, und sie ist die wichtigste Zeile in diesem Eintrag: kein Zugang zur Steuerfreiheit der Schweizer Grossspiele, keine Verrechnungssteuer, dafür in einem Kanton wie Thurgau die volle Steuerbarkeit des Gewinns, unabhängig von dessen Höhe. Der Gewinn, der hier als klein und deshalb unproblematisch gilt, ist steuerlich nicht klein.

Für einen Vergleich zählt deshalb weniger, was die Marke mitbringt, als was ihr von der Schweizer Seite fehlt. Und sie bringt tatsächlich Struktur mit: ein Spielerkonto, Limiten, ein Sperrmechanismus, aber alles unter ihren eigenen Regeln, nicht unter Schweizer Aufsicht.

Cloudbet: keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Schwellen

Cloudbet ist in dieser Liste aus demselben Grund wie die übrigen: keine Schweizer Bewilligung, keine Aufsicht der Gespa über den Ablauf eines Streitfalls, keine Eintragung im schweizerischen Sperrregister, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Steuerlich gilt die Umkehrung: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, was zunächst günstig klingt, aber nur bedeutet, dass der vorläufige Einbehalt entfällt – die Steuerbarkeit bleibt, und sie bleibt vollständig. Der Schweizer Freibetrag von CHF 1’071’000 ist hier kein Schutzschild.

Was den Eintrag für den Vergleich öffnet, ist die Steuererwartung, die an einer Auszahlung hängt: Wer bei einem Haus ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, muss den Gewinn selbst einordnen, während bei einem Schweizer Anbieter die Verrechnungssteuer Schriftliches erzeugt. Das Finanzamt schaut nicht auf die Domain, sondern auf die Steuererklärung.

IviBet: Steuerfreiheit als Bewilligungsfrage, nicht als Domainfrage

IviBet erscheint ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine gemeldete ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Geltung, und es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister.

Die Steuerfolge ist für diesen Eintrag dieselbe wie für die übrigen Auslandsmarken, und sie ist zugleich die klarste Zusammenfassung der ganzen Liste: Ob ein Gewinn unter dem Freibetrag bleibt oder voll steuerbar ist, entscheidet nicht die Domain, sondern die Bewilligung des Veranstalters. Wo keine Schweizer Bewilligung besteht, gibt es keinen Schweizer Freibetrag – und nach der Thurgauer Praxis die volle Steuerpflicht.

Für einen Spieler, der beides kennt, ist der Wechsel von einem Schweizer Anbieter zu einer Auslandsmarke deshalb kein Wechsel des Produkts, sondern ein Wechsel des Rechtsrahmens. Wer den vollen Steuersatz auf jeden Gewinn decken will, tut das; wer sich darauf verlässt, dass kleine Gewinne ohnehin nicht interessieren, sollte die kantonale Auskunft einholen.

Fezbet: das Konto, das niemandem Rechenschaft schuldet

Fezbet ist der letzte Eintrag dieser Liste und trägt keinen Schweizer Bewilligungsstatus. Aufsicht: keine. Sperrregister: nicht angebunden. Rechtsweg: der ausländische, sofern überhaupt einer besteht.

Die Steuerfolge bleibt die der ganzen Gruppe: keine Verrechnungssteuer, keine Steuerfreiheit, und nach der kantonalen Praxis bei ausländischen Grossspielen die volle Steuerbarkeit. Der Freibetrag, der diese Seite durchzieht, existiert für dieses Konto nicht.

Der Punkt, auf den es hier ankommt, ist ein anderer als die Quote. Ein Schweizer Veranstalter gibt dem Finanzamt ein Papier in die Hand, wenn der Gewinn gross genug ist, und trägt damit die Hauptlast der Meldung. Ein Haus ohne Bewilligung tut das nicht, und es kann den Schweizer Spieler ebenso wenig im Sperrregister führen wie er dort Schutz findet. Das ist die stille Konsequenz in diesem Eintrag: keine Aufsicht heisst nicht nur keine Kontrolle des Anbieters.

Wo der Leser selbst nachsehen muss

Die Steuerfolge entscheidet sich nicht am Kiosk und nicht an der Quotenanzeige, sondern an drei Stellen, die der Spielende selbst prüfen kann. Die erste ist die eigene Steuererklärung: Wer über dem Freibetrag gewinnt, muss den Gewinn deklarieren, um die abgezogene Verrechnungssteuer zurückzufordern; wer ihn nicht deklariert, verliert den Einbehalt. Die zweite ist der eigene Wohnsitzkanton. Die ESTV führt die Steuerfreibeträge der Kantone in ihrer Übersicht, und der Unterschied zwischen CHF 1’000’000 im Kanton Thurgau und dem Bundeswert von CHF 1’071’000 im Jahr 2026 ist keine Nachkommastelle, sondern der Grund, warum diese Seite «je nach Kanton» schreibt und keine einzige Kantonszahl in den Mittelpunkt stellt.

Die dritte Stelle ist ein Telefonanruf. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne – zur direkten Bundessteuer wie zu den Staats- und Gemeindesteuern – sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Für einen einzelnen Gewinner ist eine Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung die einzige belastbare Antwort.

Und noch einen Punkt sollte man sich ansehen, bevor man setzt: Wer auf die Sperrliste der Gespa geraten will, muss nichts tun; wer darauf nicht geraten will, sollte prüfen, ob sein Anbieter im Swisslos-Gebiet oder in der Westschweiz zugelassen ist. Das ist die einzige Voraussetzung, die man selbst in der Hand hat – Wohnsitz, Alter, ein einziges Konto und die eigene Limite.

Häufige Fragen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Für bewilligte Schweizer Grossspiele ja – bis zum Steuerfreibetrag. Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt dieser bei der direkten Bundessteuer bei CHF 1’071’000. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns darüber ist steuerbar. Gewinne aus nicht bewilligten ausländischen Angeboten können dagegen vollständig steuerbar sein.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und warum unterscheidet er sich je nach Kanton?

Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer beträgt er CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone eigene Werte fest. Der Kanton Thurgau nennt CHF 1’000’000, die ESTV-Übersicht für 2024 weist kantonale Werte ab CHF 1’030’000 aus. Der eigene Wohnsitzkanton ist deshalb die massgebende Grösse.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie wirkt die Verrechnungssteuer?

Dieser Teil ist steuerbar, und der Veranstalter zieht bei der Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer ab – etwa CHF 50’000 bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000. Diese Steuer lässt sich nicht vom Einkommen abziehen. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und die Rückerstattung beantragt, holt sie zurück.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Solche Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Freibetrag greift hier nicht.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Auf Einsätze wird in der Schweiz keine Wettsteuer erhoben. Das Geldspielgesetz kennt keine solche Abgabe; die Swisslos-Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten ist eine Abgabe des Veranstalters und trifft den Spielenden nicht. Steuerlich relevant ist nur der Gewinn, und nur oberhalb des Freibetrags.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Nur begrenzt. Einsätze können bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens CHF 5’300 für die Steuerperiode 2024, CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Der Frankenbetrag wirkt, nicht der Prozentsatz.

Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»