Online wetten in der Schweiz und die Steuer: Wer wirklich zahlt
Der Steuerfreibetrag für Gewinne aus Grossspielen liegt bei der direkten Bundessteuer seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 — und ein einzelner Gewinn darunter löst keine Steuer aus.

29. Oktober 2026 · Abgeglichen mit den Angaben der ESTV zum Geldspielgesetz, den Bedingungen für die Online-Teilnahme von Swisslos und der Aufsichtsdokumentation der Gespa.
Warum Spielerschutz zuerst kommt und die Steuerfrage danach
In einem Ratgeber über Wettsteuern gehört an den Anfang, wie in der Schweiz überhaupt gewettet wird. Die Frage nach dem Steuerfreibetrag interessiert erst, wenn ein Los läuft. Davor steht ein Konto, das geprüft wird, und eine Limite, die der Wettende selbst setzen muss, bevor er die erste Wette abgeben kann. Wer Sporttip oder Jouez Sport über die Website nutzt, hat den aufwendigeren Teil des Weges noch vor sich, wenn er sich über den Steuersatz Gedanken macht.

Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich; das Gesetz verlangt eine Höchstgrenze für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat, und die Veranstalter setzen die Anhebung mit 72 Stunden an, während die Statuten 24 Stunden vorsehen.
Diese Frist ist keine Formalität. Wer an einem Abend mit einem Verlust die Limite öffnet, um sie am nächsten Morgen zu erhöhen, kommt zu spät — die Öffnung greift erst nach drei Tagen, und in dieser Zeit ist die Wette auf den vermeintlichen Gegenschlag nicht mehr über dieses Konto zu haben. Online-Wetten sind bei den beiden Veranstaltern täglich möglich, das Tor bleibt also zu, und es bleibt genau lange genug zu, um den Entschluss zu brechen, über den man gerade entschieden hat.
Der Zugang lässt sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. In beiden Fällen wird kein Anspruch auf Einsätze oder Gewinne mehr begründet. Der Satz verdient es, langsam gelesen zu werden: die Sperre kostet nicht den Zugang zum Spiel, sie kostet den Anspruch auf das Geld, das auf dem Konto liegt. Wer sich sperrt, um sich zu schützen, verschenkt unter Umständen einen offenen Gewinn.
Konten entstehen online nur mit 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des jeweiligen Veranstalters; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine zweite Chance auf eine eigene Identität gibt es nicht.
Was der Schutz nicht leistet
Die Aufsicht kauft 2025 an Verkaufsstellen ein, und die Ergebnisse sind ernüchternd: bei 200 Testkäufen wurde 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört auf die Seite, weil sie die Erwartung zurechtrückt, die eine Aufsichtsbehörde weckt. Am Schalter hält die Kontrolle nicht durchgängig, und wer daraus schliesst, dass sie am Bildschirm lückenlos funktioniert, schliesst auf etwas, das niemand gemessen hat. Der eigene Kontorahmen, die Limiten und die Kontoidentität bleiben die belastbare Ebene.

Die Limiten gelten unabhängig davon, ob ein Gewinn steuerfrei bleibt. Es gibt in der Schweiz keine feste staatliche Einzahlungsgrenze für Wetten; die Grenze setzt der Wettende selbst, und der Veranstalter hält ihn daran. Wer sich selbst eine Limite von CHF 200 im Monat gesetzt hat, kann den Verrechnungssteuerabzug auf einen grossen Gewinn in derselben Steuerperiode verarbeiten, ohne dass die Limite einen Einfluss darauf hätte.
Zehn Anbieter im Vergleich: zwei mit Bewilligung, der Rest ohne
Die folgende Übersicht ordnet die zehn Anbieter nach ihrer Bewilligungslage und dem, was über ihren Träger bekannt ist. Die Spalten nennen nur, was sich belegen lässt; die Spalte «je nach Kanton» könnte keine belastbare Zelle füllen und steht deshalb nicht in der Tabelle. Die kantonale Staffelung wird an ihrer Stelle im Text ausgeführt, dort, wo sie Konsequenzen hat.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Träger oder berichtete Zulassung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Sitz Lausanne |
| HornetBet | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| HighFlyBet | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| Betovo | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| Pribet | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| MyStake | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| WirWetten | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| Rainbet | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
| ZotaBet | keine Bewilligung in der Schweiz | berichtete Zulassung nicht belegt; hat in der Schweiz keine Wirkung |
Die Spalte der Träger unterscheidet zwei Welten: bei den beiden Veranstaltern steht eine Genossenschaft beziehungsweise eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und einem gesetzlichen Auftrag; bei den acht übrigen steht nichts, was sich in eine Zeile fassen lässt, die mehr sagt als die Abwesenheit. Ein Eintrag, der nur aus dem Fehlen besteht, sieht in einer Tabelle stärker aus, als er ist. Ein ausländischer Anbieter kann sich auf eine Zulassung aus einem anderen Land berufen; bevollmächtigt in der Schweiz ist er damit nicht.
Was auf einen Gewinn fällt — und wann
Steuerfrei ist nicht dasselbe wie steuerlich vergessen. Der Steuerfreibetrag für Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025; für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 beträgt er CHF 1’071’000. Der Betrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer ist derselbe. Der Ausgleich der kalten Progression wird jährlich berechnet, nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode.
Bewegt sich der Betrag nach oben oder nach rechts? Nach rechts ist schlicht falsch: die Erhöhung folgt dem Preisindex der Verordnung über die kalte Progression, dem Bezugsgrösse ein Preisbündel ist und kein Ermessen. Über die Jahre kommt wenig zusammen: CHF 1’000’000 für 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im ersten Anpassungsjahr 2023, dann CHF 1’056’600, CHF 1’070’400 und CHF 1’071’000. Wer den Betrag vor fünf Jahren falsch im Kopf hatte, wird in einem praktischen Fall nicht darüber fallen; wer einen Ausweis mit einem falschen Betrag ausstellt, schon.
Bei der direkten Bundessteuer gilt die Grenze für einen einzelnen Gewinn, und nur der Teil darüber ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar. Der Freibetrag ist die Tür, nicht eine Schwelle, ab der das Ganze kippt. Deshalb ist auch die Frage «ab welchem Betrag muss ich Steuern zahlen?» gefährlich formuliert: ein Gewinn von CHF 1’100’000 liegt über der Bundeslimite und über viele kantonale Limiten, aber nur der Überschuss wird zur Steuerbemessungsgrundlage.
Der Steuerfreibetrag
Die kantonale Ebene läuft neben der Bundesebene her, und die Abweichungen sind gross. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist für die Kantone unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 nennt sie CHF 1’038’300 und 1 Mio. Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer für 2026 CHF 1’071’000. Diese Streuung ist der Grund, warum an der Stelle kein einzelner Kantonsbetrag stehen darf, wenn von der Schweiz die Rede ist.
Am anderen Ende derselben Frage stehen die Einsätze. Bei Grossspielen können bei der direkten Bundessteuer Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400; im Kanton Thurgau gelten bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind; nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Die Unterscheidung zwischen Gross- und Kleinspiel entscheidet also nicht nur über die Bewilligungsart, sondern über die Steuerpflicht: hier ein Freibetrag in Millionenhöhe, dort der volle Betrag, bei einem einzigen Kriterium — gesetzlich zugelassen oder nicht.
Warum auf den Einsatz keine Wettsteuer fällt
Auf Wetteinsätze in der Schweiz wird keine Wettsteuer erhoben. Der Einsatz ist kein Steuerobjekt; die Abgabe, die das System trägt, sitzt auf der anderen Seite, bei der Geschäftstätigkeit. Swisslos führt eine Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags ab, für 2025 CHF 3’863’790.
Wer aus «steuerfrei» schliesst, dass an diesen Einsätzen nichts hängt, verwechselt zwei Steuerobjekte. Der Betrag von CHF 3’863’790 wird aus dem Bruttospielertrag finanziert, also aus dem, was die Wettenden überhaupt einsetzen, bevor der Publikumsteil ausbezahlt wird. Die Abgabe beeinflusst, was den gemeinnützigen Zwecken zufliesst, nicht was einen einzelnen Gewinn mindert — und sie ist der Grund, warum der Reingewinn in der öffentlichen Rechnung überhaupt auftaucht.
Die Reineinnahmen aus Sportwetten dienen nach Art. 106 Abs. 6 der Bundesverfassung vollständig gemeinnützigen Zwecken; die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, den ersten 2020 für das Jahr 2019. 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. gegenüber CHF 122 Mio. im Vorjahr. Wenn ein Kanton über Wettgewinne spricht, ist das Geld, um das es geht, die Einnahme des Kantons, nicht die des Gewinners: die 50-%-Verteilung des Reingewinns aus den übrigen Spielen nach ständiger Bevölkerungszahl und Spieleinsätzen landet bei den Vereinbarungskantonen, ohne dass ein Wettender davon etwas merkt.
Was die Quoten mit dem Gewinn machen
Ein einzelner Gewinn fällt selten hoch aus — der Satz klingt nach Trost, ist aber die Belastungsprobe für jede Steuerdebatte. Angenommen, eine Einzelwette über CHF 100 auf Quote 2.00 geht auf. Sie zahlt CHF 200 zurück; nach Abzug des Einsatzes bleiben CHF 100 Gewinn. Diese CHF 100 liegen deutlich unter der Bundeslimite von CHF 1’071’000 und unter jeder der kantonalen Limiten, die für die Steuerperiode 2024 aufgeführt sind. Auf diesen Gewinn fallen keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer.
Der Reiz des Freibetrags liegt in dieser Distanz. Der Weg dorthin führt über die Quote, nicht über die Trefferhäufigkeit: 2.00 auf einen einzelnen Ausgang entspricht einer Quote, wie sie auf Aussenseiter und auf schmale Märkte trifft, und ein einziger solcher Treffer liegt weiterhin fünf Grössenordnungen unter der Grenze. Der Abzug von 35 % ist damit praktisch ein Mechanismus für Grossspiele mit sehr grossen Einzelgewinnen, nicht für Konten mit gewöhnlichen Limiten. Die praktisch relevante Steuerfrage lautet daher nicht «Wie hoch ist der Abzug?», sondern «Bleibt mein Gewinn darunter?», und die zweite ist bei einer Limite von CHF 1’000 pro Wette in der Regel schneller zu beantworten als die Leser erwarten.
Sobald ein Gewinn über den Freibetrag hinausgeht, zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % auf den Teil darüber ein und stellt einen Ausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind also CHF 50’000 steuerpflichtig. Die Steuerlast ist auf diesen Teil beschränkt, nicht auf den gesamten Gewinn.
Diese Steuer ist keine endgültige Last, wenn sie richtig behandelt wird: die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Ausweis in eine Schublade legt, verzichtet auf die Rückforderung. Das ist der einzige Punkt in dieser Steuerfrage, an dem Untätigkeit direkt kostet, und der Betrag ist so gross wie der Abzug selbst. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne — zur direkten Bundessteuer wie zu den Staats- und Gemeindesteuern — gehören an die zuständige kantonale Steuerbehörde; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer an die ESTV. Wo ein einzelner Fall entschieden werden muss, ist der Steuerberater billiger als die falsche Zeile in der Erklärung.
Wenn der Veranstalter im Ausland sitzt
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Das klingt wie der bessere Weg, ist aber keiner. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag, der im Inland eine Millionengrenze aufspannt, ist hier ein Fremdkörper: drei Zahlen auf einen ausländischen Gewinn, und die volle Summe ist Einkommen.
Für die Mehrheit der Wettenden bleibt das trotzdem eine theoretische Frage, weil ein einzelner Gewinn weit unter jeder Schwelle liegt, bei der ein kantonales Steueramt genauer hinsieht. Es gibt keinen Grund, von einer steuerfreien Wette auf die nächste zu schliessen.
Wann ein Gewinn steuerbar wird: das kurze Fenster über der Limite
Der Schritt vom steuerfreien Wahrscheinlichkeitsfall zum steuerbaren ist kleiner, als die Zahl CHF 1’071’000 vermuten lässt, und er hat eine Reihenfolge. Von Swisslos, der Loterie Romande und der Steuerpraxis her gelesen: Zuerst steht eine Bewilligung. Ein Veranstalter mit Bewilligung darf Gewinne bis zum Freibetrag steuerfrei auszahlen; nur sein Publikum bekommt die steuerfreie Behandlung. Fehlt die Bewilligung, fällt der Raum bis zur Freibetragsgrenze ersatzlos weg, und der Gewinn ist voll steuerbar. Der Verlust kommt nicht aus einem höheren Steuersatz, sondern aus einem fehlenden Gegenstand: es gibt keine bewilligte Grossspielart, deren Gewinn nach Art. 24 ff. DBG geschont würde.
Das zweite Glied ist die Höhe. Die Freibetragsgrenze ist ein Betrag für einen einzelnen Gewinn, nicht für ein Konto. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Weg über das Ausland ist also der einzige in dieser Übersicht, auf dem schon ein Vier- oder Fünfstelliger steuerpflichtig wird — was den zweiten, den rechtlichen Weg zur Regel macht.
Das dritte Glied ist die Zahlungsfähigkeit. Auszahlungen an der Auslandadresse sind der letzte Punkt, an dem Steuerfragen und Spielerschutz zusammenfallen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das ausländische Konto den Kurs richtig abwirft; es ist nur unbelegt, dass daraus in der Schweiz eine Belastung wird. Wer auf eine unveröffentlichte Quote setzt, weiss bis zur Auszahlung nicht, was er riskiert.
Die Reihenfolge aus der Praxis bleibt bestehen, und sie wird selten eingehalten: die Rückforderung der Verrechnungssteuer setzt voraus, dass eine Erklärung abgegeben wird, und die Frist dafür ist die Erklärungsfrist des Kantons, nicht die des Veranstalters.
Wann die Steuerfragen vor dem ersten Wettschein geklärt sein sollten
Der Zeitpunkt, das ist die nüchterne Antwort, ist die Vorbereitung. Wer nicht weiss, in welchem Umfang seine Limiten oder seine Bewilligungslage steht, klärt das nicht mitten in einer Steuererklärung. Die beiden Schweizer Veranstalter führen den Steuerabzug als Teil der Auszahlung durch; die Quittung über den Abzug kommt mit der Auszahlung, nicht Jahre später.
Ein weiterer Punkt: ob ein Konto überhaupt zustande kommt, entscheidet sich vor der ersten Wette. die zwei Schweizer Veranstalter führen Konto und Freibetrag in einem System, weil die Bewilligung dahintersteht; Anbieter ohne Bewilligung haben in der Schweiz keine Melde- oder Abzugspflicht. Wer den Steuerausweis als Beweis für einen sauberen Ablauf will, muss bei einem bewilligten Veranstalter spielen.
Das letzte Glied gehört nicht in die Steuererklärung, sondern an den Schalter. Die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790, und der Reingewinn von CHF 562 Mio. mit CHF 506 Mio. für die kantonalen Fonds sind der öffentliche Gegenposten zur steuerfreien Auszahlung im Einzelfall. Wer im Kanton über Wettsteuern streitet, streitet über die Verteilung dieses Betrags, während der einzelne Gewinner bei CHF 100 bereits ausserhalb des Verfahrens liegt.
Ein Punkt bleibt offen und gehört in die Erklärung hinein: die Erhöhung des Freibetrags folgt dem Landesindex, nicht dem politischen Willen. Wer die Limite im nächsten Jahr anders erwartet, hat den Mechanismus falsch verstanden. Die Zahlen ändern sich, die Grössenordnung nicht.
Bewilligung, Recht und Sperrliste: wer in der Schweiz wetten darf
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und stehen unter der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, mit einem Geldspielkonkordat, das seit 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die Gespa ist nicht die ESBK; die ESBK beaufsichtigt nur die Casinos. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Swisslos betreibt sein Angebot im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Was überhaupt gespielt werden darf, steht in einer geschlossenen Liste: der Liste der Gespa der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe nie. Die Liste weist keine Corner- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion aus. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und im Spiel, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält; das Gesetz beschränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte. Das Cash-Out ist nicht geregelt und bleibt ein Merkmal des jeweiligen Veranstalters: bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständig, und nicht für jeden Markt zugesichert. Was eine Wette kostet, lässt sich am besten an der Quote ablesen: die Auszahlungsquote eines Marktes wird mit 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) berechnet, der Rest ist die Marge. Wer zwei Quoten desselben Marktes vergleicht, sieht die Marge sofort, weil sie in beiden Preisen steckt.
Der Rahmen hat einen Preis, und er ist nicht der Steuersatz — es ist die Auswahl. Die geschlossene Liste der Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten bedeutet, dass ein Teil dessen, was auf dem internationalen Markt selbstverständlich ist, hier gar nicht angeboten wird. Dazu kommt die Residenzregel: ein Konto bei Swisslos setzt gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Veranstalters voraus, das Gebiet ist auf die Kantone und Liechtenstein zugeschnitten. Wer seinen Wohnsitz wechselt, wechselt unter Umständen auch den Veranstalter und dessen Limiten auf. Das sind Folgen, die vor der Kontoeröffnung anstehen, nicht danach.
Was eine Bewilligung nicht ist
Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf in der Schweiz keine Sportwetten veranstalten, und seine Zulassung aus einem anderen Land — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer ohne Bewilligung Sportwetten organisiert, begeht eine Straftat: bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die Nutzer werden nicht bestraft; das Bundesamt für Justiz hält daran fest. Die Einsätze und Gewinne können jedoch in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Spielerschutz.
Zur Durchsetzung führt die Gespa eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — dieses Hin und Her der Domains nennt die Gespa Interwetten, Bet-at-Home und bet365. Die kurze Lebensdauer eines Eintrags ist die eigentliche Botschaft: die Liste trifft die Domain, nicht das Angebot, und ein Anbieter kann sich daneben neu aufstellen. Für den Wettenden heisst das: was heute nicht erreichbar ist, ist morgen erreichbar, und beides sagt nichts über die Bewilligungslage aus.
Ein Punkt fehlt in der Liste, und er ist keiner Kleinigkeit: es gibt kein staatlich festgelegtes Einzahlungslimit. Die Limiten sind Spielerlimiten, und das ist die einzige Stelle im BGS, an der der Schutz mit der Selbstbindung beginnt. Was die Behörde kontrolliert, ist die Einhaltung der selbst gesetzten Grenze durch den Veranstalter, nicht eine Zahl der Aufsicht.
Die Werbung für Geldspiele unterliegt Grenzen: sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS); die Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Es gibt kein Verbot, zu bestimmten Tageszeiten zu werben.
Für die zwei bewilligten Veranstalter heisst das: Steuerabzug, Steuerausweis und Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen. Bei Swisslos werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht; Kredite an Spielende sind ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, steht in seinen eigenen Bedingungen.
Die zwei Schweizer Veranstalter zuerst
Ein Vergleich, der zwei bewilligte Veranstalter und acht ausländische Anbieter in eine Liste bringt, erzeugt bei oberflächlichem Lesen zehn vergleichbare Optionen. Es sind zwei Gruppen. Die erste ist die einzige, für die dieser Artikel in irgendeinem Satz von Schweizer Recht sprechen kann, und sie ist klein. Für die zweite ist er nicht zuständig, und er schreibt über sie, weil man sie im Alltag antrifft.
Beide Gruppen sind hier abgehandelt, und die Reihenfolge folgt keiner Rangliste, sondern der Bewilligungslage. Wer von den acht ausländischen Anbietern nichts weiter liest, hat den wichtigeren Teil schon hinter sich.
Swisslos Sporttip: bewilligt, mit Freibetrag und Verrechnungssteuerabzug
Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS unter der Aufsicht der Gespa. Das Angebot wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Online-Konto setzt mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet voraus, eine bestehende Spielsperre schliesst es aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren.
Der Kontoaufbau ist aufwendig, und das ist der Preis der Bewilligung. Vor der ersten Teilnahme über die Website müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden: die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000, und eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden. Der Einzel- oder Kombinationswette-Satz liegt zwischen CHF 1 und CHF 1’000. Wer am Kontoschirm sitzt, um ein Resultat zu verfolgen, findet dort ein Angebot mit einer geschlossenen Liste von Sportarten, Wettkämpfen und Wettarten, Livewetten mit Bewilligung und Cash-Out nur als vollständige Auflösung eines noch nicht entschiedenen Scheins.
Swisslos zieht die Verrechnungssteuer von 35 % direkt auf den steuerpflichtigen Teil des Gewinns ab und händigt den Ausweis zur Rückforderung bei der Steuererklärung aus. Dies ist nur bei bewilligten Veranstaltern möglich, da nur diese zur korrekten Meldung verpflichtet sind.
Loterie Romande Jouez Sport: bewilligt, für die Westschweiz
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS unter der Aufsicht der Gespa; ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Gebiet der Veranstalterin zugänglich.
Der Westschweizer Arm der bewilligten Wettwelt ist in der Westschweiz sichtbar, und die gesetzliche Lage ist dieselbe: der Freibetrag für einen einzelnen Gewinn, der 35-%-Abzug auf den Teil darüber und der Ausweis, mit dem der Abzug zurückgefordert wird. Die Verteilung des Reingewinns folgt der IKV 2020: 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und 50 % nach Spieleinsätzen, auf die Vereinbarungskantone. Ein Genfer oder Waadtländer Spieler sieht diesen Mechanismus als Finanzierungsweg für kantonale Aufgaben — nicht als Rabatt auf das eigene Wetterlebnis, sondern als Grund, warum das Angebot so geschnitten ist, wie es geschnitten ist: kein freier Sportmarkt, keine offene Produktpalette, dafür eine geschlossene, kontrollierte Liste.
Die Kontogrenze fällt mit der Sprachgrenze zusammen, und das ist eine Eigenheit des Systems, in der eine geografische Grenze zur Produktgrenze wird. Wer in Genf ein Konto eröffnet und in Zürich wohnhaft wird, verliert den Zugang nicht wegen des Wohnorts, sondern wegen des kantonalen Gebiets. An der Stelle wird die Steuerfrage zweitrangig: erst die Zugehörigkeit, dann die Bewilligung, dann der Abzug.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine Zulassung aus einem anderen Land hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es besteht kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Damit stehen die drei Folgen fest: keine Schweizer Aufsicht, keine Rückforderung über einen Schweizer Veranstalter, keine Schonung bis zu einem Freibetrag. Ein Gewinn aus dieser Quelle ist nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich Einkommen, unabhängig vom Betrag, und unterliegt nicht der Verrechnungssteuer. Wer diese Konsequenzen nicht will, hat hier nichts zu suchen.
HighFlyBet: ohne Schweizer Bewilligung
HighFlyBet hat keine Schweizer Bewilligung; nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister. Die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa landen.
Die Liste ist keine Zulassung, und der Anbieter steht auf keiner Schweizer Liste, die einem Wettenden etwas nützt. Was bleibt, ist ein Gewinn, der im Ausland entstanden ist und in der Schweiz vollumfänglich als Einkommen gelten kann, ohne Abzug und ohne Ausweis. Der Kontrast zu den vorherigen Blöcken ist für die Schweiz drastisch: zwei Anbieter mit vollem Instrumentarium gegen alles, was in der Bewilligung ihren Rang hat.
Betovo: ohne Schweizer Bewilligung
Betovo hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: Nur die beiden offiziellen Anbieter dürfen Sportwetten anbieten; eine andere Lizenz hat keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa landen.
Ein bewilligter Veranstalter führt den Steuerabzug bei der Auszahlung selbst durch — die Bewilligung ist der Grund, warum er das überhaupt tun kann. Wer das Angebot bei Betovo prüft, prüft ein Produkt ohne diese Mechanik, und muss den Ausweis über einen Gewinn selbst erbringen.
Pribet: ohne Schweizer Bewilligung
Pribet hat keine Schweizer Bewilligung. Die allgemeinen Bedingungen für ausländische Anbieter (keine Bewilligung in der Schweiz, keine Wirkung von Art. 4 BGS) gelten auch hier. Es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, die Domain kann gesperrt werden.
Bleibt die Frage, wie die zwei erlaubten Wege im Vergleich zu Pribet aussehen. Beide haben denselben Steuervorteil, dieselbe Bewilligungslage und dieselben Limiten, die Spielende selbst setzen; unterschiedlich ist das Gebiet, das sie bedienen. Für jemanden, der auf einen bewilligten Anbieter wechseln will, ist der erste Schritt der Umzug nicht nötig — nur der Blick auf die Karte.
MyStake: ohne Schweizer Bewilligung
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Wie bei den anderen ausländischen Anbietern gilt: keine Wirkung von Art. 4 BGS, kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Zulassung. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Zahl der blockierten Domains zum Jahresende 2025 mit 671 Einträgen, und die Liste wird laufend ergänzt. Das ist die praktische Antwort auf die Frage, was von einem Anbieter ohne Bewilligung zu halten ist: er kann erreichbar sein, aber in der Schweiz nicht durchsetzbar. Über den Gewinn entscheidet hier niemand im Inland, und über die Steuer entscheidet der Kanton, in dem der Spieler wohnt.
WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung
WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: keine Wirkung ausländischer Lizenzen (Art. 4 BGS) und keine Schweizer Aufsicht. Die Domain kann gesperrt werden.
Da in dieser Gruppe jeder Anbieter dieselbe Bewilligungslage teilt, taugt das Merkmal «ohne Bewilligung» nur noch begrenzt zum Ausschlusskriterium. Für einen Vergleich untereinander bleiben hier keine Punkte übrig, die sich belegen lassen; die Entscheidung hängt an Kriterien, die diese Seite nicht prüfen kann, und die Steuerfolge ist bei allen dieselbe.
Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung
Rainbet hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier: keine Schweizer Bewilligung bedeutet keine Wirkung ausländischer Lizenzen in der Schweiz (Art. 4 BGS) und keine Schweizer Aufsicht. Eine Sperrung ist möglich.
Auffällig ist, wie glatt diese Sätze bei allen acht ausfallen. Das liegt daran, dass die Auskunft über einen Anbieter ohne Bewilligung in der Schweiz bei null beginnt: es gibt keine Veranstalterbewilligung, keine Aufsicht und keinen Registereintrag, über den man ihn prüfen könnte. Was nicht heisst, dass alle gleich sind — nur, dass die Unterschiede hier nicht in der Bewilligungslage stehen.
ZotaBet: ohne Schweizer Bewilligung
ZotaBet hat keine Schweizer Bewilligung. Es gilt das gleiche wie für die anderen ausländischen Anbieter: keine Wirkung ausländischer Lizenzen, kein Schweizer Sperrregister, die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa landen.
Wer nach acht solcher Sätze weiterliest, hat den Punkt verstanden. Es bleibt die Frage nach dem eigenen Umgang damit. Wer nur wegen der Bewilligung spielt, findet ZotaBet selten in einer Empfehlung; wer aus Gewohnheit dort ist, sollte die Steuerfolge kennen.
Der eigene Weg durch die Steuerfrage: welche Unterlagen zählen
Die Unterlagen entscheiden darüber, ob aus einem Gewinn eine Rückforderung wird, und die Reihenfolge beginnt beim Veranstalter. Der Verrechnungssteuerausweis, den Swisslos für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil ausstellt, ist die Grundlage; ohne ihn gibt es nichts zurückzufordern. Legt er nicht vor, wird der abgezogene Betrag zur endgültigen Belastung.
Bei einer Auszahlung von Swisslos sind Ausweise vorhanden. Auszahlungen an eine Auslandadresse liefern keinen Schweizer Ausweis, und der abgezogene Betrag wird zur endgültigen Last. Wo der Ausweis fehlt, hilft keine Frist und keine Beschwerde.
Steuerpflichtig ist nur der Anteil über dem Freibetrag. Bei CHF 1’050’000 Gewinn und CHF 1’000’000 Freibetrag sind CHF 50’000 steuerpflichtig; darauf entfallen 35 % Verrechnungssteuer, die durch Deklaration zurückgefordert werden kann.
Der eigene Anteil an der Sorgfalt liegt darin, den Freibetrag nicht mit dem Gesamtgewinn zu verwechseln. Der Abzug von 35 % auf einen Gewinn, der nur knapp über der Grenze liegt, wird oft als Strafe missverstanden; er ist eine Vorauszahlung auf einen Teil. Wer den Ausweis liest, findet dort die Aufteilung.
Der Steuerfreibetrag — Der eigene Weg durch die Steuerfrage
Der Freibetrag folgt dem Landesindex, und die Zahlen für die letzten Jahre sind: CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Der Sprung von 2025 auf 2026 beträgt CHF 600; dass die Anpassung klein ausfällt, ist der Regelfall und kein Zeichen einer ausbleibenden Anpassung.
Was sich 2026 verändert hat, ist die Zahl, nicht das System. Der Ausgleich der kalten Progression ist verordnungsrechtlich geregelt und wird jährlich berechnet. Wer 2026 einen Gewinn über der Grenze erzielt, hält an der Zahl für 2026 fest; die älteren Beträge sind allenfalls für die Prüfung eines früheren Jahres von Bedeutung.
Wann die Auskunft nur aus dem Ausland kommt
Ein Gewinn aus einem ausländischen Anbieter fällt nicht unter das Schweizer Verrechnungssteuerrecht, wird aber nach kantonaler Praxis als Einkommen behandelt, und zwar voll und ohne Freibetrag. Die belastbare Quelle ist die Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons, nicht der Anbieter. Eine Anfrage bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung führt zu keiner Antwort, die in der Schweiz Gewicht hat.
Die Frage wird praktisch, sobald der Gewinn nicht klein ist. Bei einem Vier- oder Fünfstelliger ist die volle Summe Einkommen, und die Beweislast liegt beim Spielenden. Wer dokumentieren will, führt die Auszahlungsbelege selbst zusammen.
Wann ein Gewinn aus dem Ausland den Kanton interessiert
Der Kanton interessiert sich für den Gewinn, sobald er als Einkommen sichtbar ist, und sichtbar wird er durch die Deklaration. Wer bei der Schweizer Veranstalterin spielt, hat den Ausweis in der Hand; wer im Ausland spielt, hat am Ende nur seine eigenen Unterlagen. Die Wege zu Geld sind bei dieser zweiten Gruppe oft der einzige Nachweis, und wer nicht weiss, dass sein persönlicher Auslandsgewinn steuerbar ist, führt sie nicht zusammen.
Es bleibt der Blick auf das offene Ende: im Inland gibt es bei einem Gewinn unterhalb des Freibetrags weder eine Steuerpflicht noch einen Ausweis. Das ist der Normalfall, auch für sehr grosse Wetten.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Betrag muss ich einen Gewinn aus Sportwetten versteuern?
Bei der direkten Bundessteuer liegt der Freibetrag für einen einzelnen Gewinn ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; nur der Teil darüber ist steuerbar. Die Kantone setzen eigene Werte, und die ESTV-Übersicht für 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus. Ein Kantonsbetrag allein sagt über die Schweiz nichts.
Zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % bei jeder Auszahlung ab?
Nein. Die Steuer wird nur auf den Teil erhoben, der den Freibetrag übersteigt. Bei CHF 1’050’000 Gewinn und CHF 1’000’000 Freibetrag sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Swisslos stellt für diesen Anteil einen Ausweis aus, über den der Abzug in der Steuererklärung zurückgefordert wird.
Gibt es in der Schweiz eine Steuer auf den Wetteinsatz?
Nein. Auf Wetteinsätze wird keine Wettsteuer erhoben. Die Abgabe, die das System trägt, sitzt bei der Veranstalterin: Swisslos führt eine Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags ab, für 2025 CHF 3’863’790. Der Einsatz selbst wird nicht besteuert.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag greift insoweit nicht.
Wie ändert sich der Steuerfreibetrag jährlich?
Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Der Betrag betrug CHF 1’000’000 für 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026. Bei Grossspielen lassen sich zudem Einsätze abziehen: 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer.
Kann ich einen Teil des Gewinns als Einsatz abziehen?
Bei der direkten Bundessteuer können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens CHF 5’200 für 2023, CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Im Kanton Thurgau gelten bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Rechtslage – boxwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»
