Willkommensbonus für Sportwetten: zwei Veranstalter, wenig Gratisguthaben und eine Bewilligung, die nur hier gilt

Updated Oktober 2026
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29. Oktober 2026 — die Bewilligungsangaben wurden gegen die Gespa und die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) abgeglichen, die Aktionsbedingungen gegen die Spielregeln der beiden Veranstalterinnen.

Eine kleine Schachtel mit Schleife steht auf einem Fensterbrett, dahinter ein grauer Wintertag.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer «Willkommensbonus» in eine Suchmaschine tippt, landet fast immer bei Seiten, die keine Schweizer Bewilligung haben. Das ist kein Zufall, sondern eine Folge des Gesetzes: Gratisspielguthaben braucht in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa, und wer hier Wetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung, die ausschliesslich in der Schweiz wirkt. Zwei Veranstalter gibt es — Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide fahren kleine, kurze, streng begrenzte Aktionen. Die grossen Zahlen, die man aus dem Werbematerial ausländischer Plattformen kennt, kommen von Anbietern, die hier weder Bewilligung noch Spielerschutzregister noch Rechtsschutz haben. Das ist die Ausgangslage, und sie bestimmt jede Antwort auf die Frage, was ein Neukunde in diesem Land realistisch bekommt.

Der Beitrag hier ist keine Sammlung von Anmeldelinks. Er erklärt, was ein Willkommensangebot mechanisch ist, was es unter Schweizer Recht kosten darf und wo die Grenze zwischen einer Aktion und einer Werbemasche verläuft.

Was ein Willkommensangebot ist und was davon ankommt

Ein Willkommensangebot ist ein Anreiz, ein Konto zu eröffnen. Handelsüblich sind Einstiegsgutschriften, Gratiswetten, Quoten- und Profitboosts, Kombiboosts, Versicherungen für Kombiwetten und zeitlich befristete Promotionen. Der Begriff beschreibt also keine bestimmte Sache, sondern eine Verpackung: Alles, was den ersten Einsatz günstiger aussehen lässt als den zweiten, darf sich so nennen.

Ein Dorfplatz mit steinernem Brunnen liegt am Vormittag still da, die Läden ringsum sind noch geschlossen.
Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben.

Die Frage, die in der Werbung fehlt, ist die nach dem, was von dem Anreiz nach den Bedingungen noch steht. Vier Stellschrauben entscheiden darüber, und sie stehen in den Teilnahmebedingungen, nie in der Überschrift:

Der Neukunde liest die erste Zahl und übersieht die vierte. Dabei richtet die vierte den grössten Schaden an, weil sie sich erst beim Auszahlungsversuch zeigt.

Neukundenangebote in der Schweiz: klein, kurz, klar begrenzt {#neukundenangebote}

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

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Liest man diese Zeile einmal langsam, steht das ganze Schweizer Neukundengeschäft darin. Zehn Franken. Eine Gültigkeit von dreissig Tagen. Ein Kontingent von 7’000 Stück, das heisst: Nach 7’000 Eingaben ist Schluss, und das kann mitten in der Aktion passieren. Und der Schlusssatz, die Nichtauszahlbarkeit, ist keine Fussnote, sondern die Hauptsache. Der Gewinn aus diesen zehn Franken ist auszahlbar; die zehn Franken selbst nicht. Wer sie in eine Wette legt und gewinnt, kann den Gewinn abziehen. Wer sie liegen lässt, verliert sie nach dreissig Tagen.

Bei Swisslos heisst das Gegenstück anders und funktioniert anders. Der Produktname ist Gratisspielguthaben, und es gilt bei beiden Veranstaltern dieselbe Regel: Es ist nicht auszahlbar. Damit ist der Kreislauf geschlossen — ein Guthaben, das nur zum Wetten dient, kann nur einmal in eine Quote fliessen.

Rechtslage: die Bewilligung, die im Ausland nichts wert ist

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat (in Kraft seit 1.1.2021) steht. Nicht die ESBK — die ist für Casinos zuständig. Eine Bewilligung braucht einen Veranstalter und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Art. 4 BGS macht daraus den Satz, der alles Weitere erklärt: Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Eine ausländische Erlaubnis — Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst woher — entfaltet hier keine Wirkung.

Ein Treppenhaus aus hellem Stein führt in einem Altbau nach oben, Licht fällt durch ein hohes Fenster.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Anbieter, weil es keine gibt. Die Gespa führt nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport: die zwei zulässigen Veranstalter

Swisslos, juristisch die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst das Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Zwei Veranstalter, zwei Sprachregionen, kein Überlappungsgebiet. Wer in Zürich wohnt, kann kein Jouez-Sport-Konto führen; wer in Genf wohnt, kein Sporttip-Konto. Das ist keine Serviceentscheidung, sondern eine Aufteilung des Landes. Und weil sich der Wohnsitz beim Registrieren ohnehin nur einmal ändern lässt, ist die Wahl des Veranstalters für die meisten eine Wahl ohne Alternative.

Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf

Der zugelassene Wettkatalog ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Nur Sportereignisse — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt.

Die Liste ist eng geschnitten. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder aufs Podest entscheidet; Trainingsläufe nie. Die Liste führt keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt und bleibt eine Funktion jedes einzelnen Anbieters — Details also dort, nicht im Gesetz. Kennzahlen, Statistiken und Exoten, wie sie ausländische Plattformen anbieten, sucht man hier vergebens.

Warum Gratisguthaben die Zustimmung der Gespa braucht

Art. 75 Abs. 2 BGS macht Gratisspiele oder Gratisguthaben zustimmungspflichtig. Die Zustimmung muss vor der Aktion vorliegen; 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Zahl ist die politische Ökonomie des Schweizer Willkommensbonus in einer Zeile: acht Aktionen für die ganze Deutschschweiz, Tessin und Liechtenstein in einem Jahr, verteilt über alle Produkte.

Dieselbe Vorschrift erklärt, warum es hier kein «Bonus ohne Einzahlung» in der ausländischen Grössenordnung gibt. Ein Gratisguthaben ohne Einzahlung ist genau der Vorgang, den die Bestimmung erfasst. Wo eine Erlaubnis fehlt, fehlt nicht die Grosszügigkeit, sondern die Aufsicht.

Geldspielgesetz: wie die Aufsicht auf den Alltag durchschlägt {#geldspielgesetz}

Die Aufsicht endet nicht bei der Bewilligung. Sie schreibt vor, wie ein Konto entsteht, wie Geld hinein- und hinauskommt, und wann ein Gewinn verfällt. Wer die Bedingungen liest, findet dort nicht Bürokratie, sondern die Antwort auf Fragen, die man sonst erst im Streitfall stellt.

Registrierung: eine Identität, ein Konto, ein Wohnsitz

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Art. 47–52 VGS verlangen ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität, und ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS), praktisch den im Gebiet der Veranstalterin. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Der Nachweis ist nicht nur Formalität. Er ist der Grund, weshalb eine Auszahlung auf ein fremdes Konto nicht funktioniert — und deshalb der Grund, weshalb die Spielerkonten in der Schweiz nicht anonym sein können.

Auszahlung und Zahlungswege: nur auf den eigenen Namen

Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht; eine Kreditgewährung an Spielende ebenfalls nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken eine Veranstalterin akzeptiert, ist ihre eigene Sache und steht in ihren Bedingungen.

Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000.

Auszahlungen: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen — Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.

Die zwei kostenlosen Auszahlungen pro Jahr sind der Punkt, an dem die Aktion und die Auszahlung aufeinandertreffen. Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, hilft nicht beim Auszahlungslimit; es zählt gar nicht mit. Der Promotionsgewinn kann die erste Gratisauszahlung verbrauchen, der Aktionskredit nicht.

Wo die Schweizer Limiten liegen — und wo nicht

Sporttip: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Diese Beträge sind Vertragsbedingungen, keine Spielerschutzvorschrift. Der Unterschied zählt: Eine Einsatzobergrenze von CHF 1’000 je Wette bremst ein Wettverhalten nicht, eine Verlustlimite von CHF 100 pro Tag schon. Wer nach dem Bonus sucht, verwechselt die beiden leicht.

Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten. Er wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein Detail, das zeigt, in welche Richtung die Rundung läuft.

Wann eine Wette ungültig wird und wann ein Gewinn verfällt

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Die 26 Wochen sind grosszügig, und die verlorene Summe im Verfallsfall geht an den öffentlichen Zweck — ein Trost, den der Betroffene nicht spürt. Wer eine Wette mit kleinen Beträgen über Monate laufen lässt und den Wettschein nicht mehr im Blick hat, ist genau der Fall, für den diese Frist existiert.

Cash-Out: kein Recht, sondern eine Funktion

Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.

Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sport­ereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.

Der letzte Satz ist der wichtigste. Cash-Out wird beworben wie ein Konto, das man jederzeit schliessen kann; tatsächlich ist es ein Angebot, das der Veranstalter nach eigenem Ermessen gewährt. Und der ausgezahlte Betrag liegt unter dem Gewinn, den die Wette noch einbringen könnte — die Differenz ist der Preis für den Ausstieg. Wer diese Funktion als Sicherheitsnetz einplant, plant mit einer Kulanz.

Steuern: der Freibetrag, den kaum jemand erreicht

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn steuerfrei und werden nur darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag beträgt seit 1.1.2026 CHF 1’071’000, für 2025 CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, je nach Kanton.

Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein; man holt sie zurück, indem man den Gewinn in der Steuererklärung angibt. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Grenze: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn.

Anders die ausländischen Anbieter. Gewinne von ausländischen Veranstaltern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis — Thurgau ist das Beispiel — behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist der Steuervorteil, den die Werbung für ausländische Seiten nicht erwähnt: Die Steuerfreiheit unterhalb des Freibetrags hängt an der Schweizer Bewilligung, und wer woanders spielt, verliert sie.

Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Für die eigene Situation bleibt nur der Rat, eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung zu fragen.

Spielerschutz: die Reihenfolge, in der alles passiert

Der Spielerschutz steht in der Schweiz vor jedem Anreiz, und das ist nicht Rhetorik, sondern Auslegungsregel. Zwei Instrumente greifen am deutlichsten: die Limiten und die Spielsperre.

Verlustlimiten setzt man vor dem ersten Einsatz

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

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Art. 87 VGS verlangt, dass die Veranstalterin einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste einfordert — nicht der Staat setzt die Zahl, der Spielende tut es. Ein gesetzlich fixierter Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Art. 87 VGS verlangt ein Absenken, das sofort wirkt, und ein Anheben nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Die 72 Stunden sind die Schwelle, an der sich Verhalten von Absicht trennt. Wer den Einsatz verdoppeln will, wartet drei Tage. Die Wartezeit trifft nicht den Nutzer, der die Limite nur falsch gewählt hat, sondern den Impuls. Wer eine Limite erst nach dem ersten Einsatz sucht, sucht sie an der falschen Stelle: Die Angabe ist Teil der Aktivierung, sie ist keine Einstellung für später.

Die Spielsperre gilt auch für Aktionen und Guthaben

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Art. 80–82 BGS regeln die Sperre von überschuldeten oder suchtgefährdeten Personen und die Selbstsperre, erfasst in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen. Eine freiwillige Spielsperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Der Satz mit dem fehlenden Anspruch ist der härteste im ganzen Artikel. Er bedeutet: Wer gesperrt ist und trotzdem spielt, verliert nicht nur das Spiel, sondern auch den Gewinn. Und weil die Sperre im Register steht, gilt sie auch für Guthaben und Aktionen — das Gratisspielguthaben wandert nicht an jemanden weiter, der gesperrt ist.

Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man darf den Schutz an Verkaufsstellen also nicht als lückenlos darstellen. Online ist der Kontrollpunkt die verifizierte Identität; an der Theke ist er ein Mensch, und der Mensch verkauft.

Bonus, Gratiswette, Boost: was die Bedingungen kosten

Die Aktionsbedingungen sind der eigentliche Preis eines Willkommensangebots. Bei den zwei Schweizer Veranstaltern sind sie kurz, weil die Aktionen klein sind. Zwei Beispiele zeigen, warum die Länge einer Bedingung nichts über ihre Wirkung sagt.

Wie der Sporttip-Kombiboost rechnet

Der Kombiboost gilt nur online — Prematch, Live und Systemwetten — und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Zwei Dinge sind hier zu sehen. Erstens: Die Bemessungsgrundlage ist der Nettogewinn, nicht der Einsatz. Aus 5 % auf den Nettogewinn wird keine Erstattung; es wird ein Zuschlag auf das, was die Wette ohnehin abwirft. Zweitens: Die Sprünge. Von vier auf sieben Voraussagen steigt der Prozentsatz um das Vierfache. Der Anreiz zieht damit nicht auf mehr Einsatz, sondern auf mehr Beine — und jedes zusätzliche Bein ist eine zusätzliche Chance, die Kombination zu verlieren.

Eine frei gewählte Beispielrechnung zeigt, was die Sprünge bedeuten. Vier Voraussagen mit einer Gesamtquote von 9.7920 ergeben bei einem Einsatz von CHF 10 einen Rückfluss von CHF 97.92, also einen Nettogewinn von CHF 87.92. Mit 5 % Bonus darauf kommen CHF 4.40 hinzu, der Rückfluss steigt auf rund CHF 102.32. Sieben Voraussagen mit einer Gesamtquote von etwa 32.97 bringen bei CHF 10 Einsatz einen Rückfluss von CHF 329.70, einen Nettogewinn von CHF 319.70 und mit 20 % Bonus zusätzlich CHF 63.94 — rund CHF 393.64. Zehn Voraussagen multiplizieren die Quoten zu ungefähr 29.38 und liefern bei CHF 10 Einsatz einen Rückfluss von CHF 293.80; 40 % auf den Nettogewinn von CHF 283.80 sind CHF 113.52, zusammen rund CHF 407.32. Bei fünfzehn Voraussagen liegt die Gesamtquote bei ungefähr 5.87, der Rückfluss bei CHF 58.70, der Nettogewinn bei CHF 48.70 und der 100-%-Zuschlag bei CHF 48.70 — rund CHF 107.40 zurück. Der Boosteinsatz und die Gewinnerhöhung sind limitiert, deshalb ist das eine Bandbreite, keine exakte Vorhersage. Der Spassfaktor ist hoch, der Erwartungswert bleibt derselbe. Der Zuschlag liegt im Bereich von CHF 4 bis CHF 114 auf einen Einsatz von CHF 10, und der grösste liegt in der Mitte der Leiter, nicht am Ende.

Der Quotenboost und der Profitboost

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Der letzte Satz verbindet zwei Funktionen, die getrennt beworben werden und zusammen nicht funktionieren. Wer den Boost nimmt und dann aussteigt, verliert ihn. Wer den Boost nimmt und aussteigen will, muss sich entscheiden, und die Entscheidung lässt sich nicht zurücknehmen.

Die Mechanik des Gratisguthabens

Ein Gratisspielguthaben ist nicht Geld, sondern ein Wettguthaben. Bei den Schweizer Veranstaltern ist es nicht auszahlbar; bei der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zusätzlich auf 30 Tage befristet und auf 7’000 Stück begrenzt.

Damit ist die Rechnung des Anbieters klar: Er gewährt einen Einsatz, den er nur als Wette und nur einmal einsetzen lässt. Der Gewinn daraus ist normal auszahlbar, der Einsatz nicht. Für den Wettenden heisst das: Das Guthaben ist eine Wette geschenkt, aber niemals Geld geschenkt. Wer es in eine Quote mit langer Laufzeit legt, bindet es bis zur Auswertung; wer es liegen lässt, verliert es mit der Frist. Die günstigste Verwendung ist eine Wette, die sicher ausgewertet wird, bevor die Frist endet.

Spielerkonten, Verkauf, Registrierung: was der Schweizer Rahmen vorgibt {#spielerkonten}

Der Schweizer Rahmen zieht die Grenzen des Angebots weiter, als es die Bewilligung allein tut. Wer die folgenden Angaben kennt, kann Reklamen von Bedingungen unterscheiden.

Jede Veranstalterin führt ein Konto mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS), ein Konto pro Person ist die Regel und wird bei Swisslos ausdrücklich verlangt. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bei der Loterie Romande auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000; bei Swisslos liegt der Mindestkauf bei CHF 20, das Monatsvolumen bei CHF 10’000 und die Wallet-Obergrenze bei CHF 9’999. Keine Kreditvergabe (Art. 75 Abs. 1 BGS), keine anonyme Auszahlung (Art. 50 Abs. 2 VGS). Bei Swisslos zahlt PostFinance Pay direkt in der App; wer den Einzahlungsschein wählt, kennt den Umweg.

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Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die bereits genannte IKV 2020. Das ist keine Fussnote für Juristen: Diese Vereinbarung ist die Grundlage, auf der die Kantone einander die Durchführung überlassen haben, und sie erklärt, warum es zwei Veranstalter sind und nicht zehn.

Der Weg zum Konto ist deshalb kurz, aber er lässt sich nicht abkürzen: Jahrgang, Wohnsitz, Ausweis, kein Eintrag im Sperrregister, eine Registrierung pro Person. Wer in einem Kanton ausserhalb des Vertragsgebiets wohnt, kommt bei dem betreffenden Veranstalter nicht durch — nicht wegen einer Prüfung, sondern weil das Gebiet die Grenze ist.

Die bewilligten Veranstalter und zehn Angebote im Vergleich {#vergleich}

Die folgende Übersicht vergleicht die in diesem Beitrag beschriebenen Plattformen nach den zwei Punkten, die bei einer Schweizer Leserschaft zuerst zählen: ob eine Bewilligung für das Sportwettangebot in der Schweiz besteht und wer das Angebot veranstaltet bzw. welche Erlaubnis berichtet wird. Bei den ausländischen Marken steht an zweiter Stelle, dass eine Bewilligung nicht feststeht — eine ausländische Erlaubnis hat in der Schweiz keine Wirkung, und die zehn Marken erscheinen hier als beschriebene und bewertete, nicht als empfohlene Angebote. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist strafbar (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS).

Plattform Bewilligung für die Schweiz Veranstalter / berichtete Erlaubnis
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
HornetBet keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet365 keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
BassBet keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; keine Verbindung zum Sperrregister
Sportaza keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; kein Schweizer Rechtsschutz
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; Domains können auf der Sperrliste stehen
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; Domain-Hopping gegenüber der Sperrliste benannt
BetPanda keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; keine Verbindung zum Sperrregister
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung Erlaubnis nicht festgestellt; kein Schweizer Rechtsschutz

Zwei Zeilen tragen eine Bewilligung, acht nicht. Diese Verteilung ist der ganze Vergleich, und sie erklärt, warum die grossen Zahlen nicht auf der linken Seite der Tabelle stehen: Ein Angebot mit Schweizer Bewilligung muss sich an das Gesetz halten, ein Angebot ohne darf alles behaupten.

Was die Sperrliste bedeutet — und was sie nicht leistet

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping; die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home, und sie nennt bet365 als auf der Liste stehend.

Der Effekt ist eine Erschwernis, kein Schutz. Wer die neue Domain kennt, findet sie in Minuten; wer eine App installiert, merkt vom DNS-Filter nichts. Und ein Gegenstück auf der Zahlungsseite fehlt: Die Schweiz hat kein Instrument, das Banken oder Kartenherausgeber daran hindert, Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten auszuführen. Das ist der praktische Unterschied zur Sperrliste — der Zugang lässt sich filtern, die Zahlung nicht.

Wer ohne Schweizer Bewilligung spielt, verliert vier Dinge gleichzeitig: den Anschluss an das Sperrregister, den Schweizer Rechtsschutz, die Steuerfreiheit unterhalb des Freibetrags und die Fairnesskontrolle der Aufsicht. Auf der anderen Seite steht ein bewilligtes Angebot mit geschlossener Sportliste, Wohnsitzpflicht, Verifikation und zwei Veranstaltern. Keines von beiden ist die bequeme Wahl. Nur eines ist die, bei der ein Streitfall einen Adressaten hat.

Die Plattformen im Einzelnen

Die Reihenfolge der folgenden Beurteilungen folgt der Vergleichstabelle: zuerst die beiden Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, danach die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung, die hier beschrieben und bewertet werden, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen. Eine Rangliste nach Grösse eines Willkommensangebots wäre in diesem Markt keine Rangliste, sondern eine Liste von Werbeversprechen — deshalb steht bei jedem Eintrag das, was tatsächlich feststeht.

Swisslos Sporttip: die zwei kostenlosen Auszahlungen und das Ende der Aktion

Sporttip ist eine von zwei Veranstalterinnen, die die Kantone für Sportwetten zugelassen haben, und die einzige für die Deutschschweiz.

Das Neukundengeschäft läuft über Aktionen, nicht über einen klassischen Einzahlungsbonus. Der Kombiboost liegt beim Nettogewinn, nicht beim Einsatz: 5 % bei vier Voraussagen mit je mindestens 1.50, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind einmal pro Wettenden nutzbar und bei Cash-Out verfallen sie.

Der Rahmen dahinter ist das eigentliche Produkt. Registrierung mit Ausweisprüfung und Wohnsitz im Vertragsgebiet, ein Konto pro Person. Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar; Barauszahlungen sind in 365 Tagen zweimal kostenlos, ab der dritten können 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, darüber hinaus geht es auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz oder Liechtenstein, bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen.

Sporttip zeigt damit, wie ein Anreiz aussieht, der an eine Kostenstruktur gebunden ist. Nicht der Bonus ist der interessante Teil, sondern der Zusammenhang zwischen Guthaben, Auszahlung und Auszahlungsgebühr: Erst wer den Promotionsgewinn abzieht, merkt, dass die zwei Gratisauszahlungen ein Budget sind.

Fazit: Wer im Vertragsgebiet wohnt, ein verifiziertes Konto will und die Quotenboosts als Zusatz zu ohnehin geplanten Wetten nutzt, findet hier ein enges, aber sauber bepreistes Angebot; wer eine Einstiegsprämie sucht, die den ersten Einsatz abfedert, findet sie nicht.

Loterie Romande Jouez Sport: sieben Franken pro Aktionstag und ein nicht auszahlbares Guthaben

Jouez Sport ist das Westschweizer Gegenstück, veranstaltet für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis, mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist der beste Beleg dafür, wie die Veranstalterin Neukunden bedient: CHF 10 Spielguthaben pro eingegebenem Code, in einem Zeitfenster von 7 Tagen, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar, 7’000 Stück für die gesamte Aktion. Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Bei 7’000 Stück entfallen auf einen Aktionstag im Durchschnitt 1’000 Codes — die Menge war von Anfang an auf einen kleinen Kreis gerechnet.

Der Zahlungsrahmen ist der Loterie Romande ihr eigener: Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage, Wallet-Obergrenze CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt aufs Wallet, darüber per Überweisung auf die angegebene IBAN, Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.

Wer die Aktion verpasst, verpasst wenig — und wer sie trifft, bekommt eine Wette und kein Geld. Die Botschaft der Veranstalterin ist entsprechend schmal: Das Neukundenangebot ist das kleinste Produkt des Hauses, und die Verknappung über 7’000 Stück und 7 Tage ist die eigentliche Gestaltungsidee.

Fazit: Die Aktion kauft Aufmerksamkeit, nicht Auszahlung; wer in der Westschweiz wohnt und regelmässig ohnehin wettet, kann sie mitnehmen, wer eine Kontoeröffnung davon abhängig macht, plant mit zehn Franken.

HornetBet: kein Anschluss an den Schweizer Schutz

HornetBet fällt in die Gruppe der Anbieter, die in der Schweiz keine Bewilligung haben. Weiter als bis zu diesem Punkt trägt der Eintrag nicht: Über konkrete Aktionsbedingungen, Einsatzgrenzen oder Zahlungswege dieser Marke ist hier nichts belegt, und geraten wird nicht.

Was unabhängig von der einzelnen Plattform gilt, ist die Lage. Eine ausländische Erlaubnis hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und Gewinne sind nach kantonaler Praxis — Thurgau ist das Beispiel — voll steuerbar. Die Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS blockiert werden.

Fazit: Der fehlende Anschluss an das Register ist die Grösse, die hier zählt, und sie ist nicht durch eine bessere Quote aufzuwiegen.

bet365: der Name, der auf der Sperrliste steht

bet365 gehört zu den Marken, die die Gespa selbst im Zusammenhang mit der Sperrliste nennt. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, Art. 4 BGS nimmt einer ausländischen Erlaubnis hier jede Wirkung, und die Domain kann per DNS blockiert werden. Über die Aktionsbedingungen der Marke ist in diesem Rahmen nichts belegt.

Die Nennung durch die Aufsicht ist ein anderer Vorgang als eine Bewertung. Sie sagt nichts über die Qualität des Produkts, sondern beschreibt die Rechtslage: Ein Anbieter, der in der Schweiz nicht veranstalten darf, wird im Zugang behindert, weil das Gesetz das vorsieht.

Fazit: Wer den Namen kennt, kennt die Sperrliste; wer hier spielt, spielt ohne den Adressaten, an den er sich bei einem Streit wenden könnte.

BassBet: kein Register, kein Rechtsschutz

BassBet trägt in der Schweiz keine Bewilligung, und eine ausländische Erlaubnis ist hier wirkungslos (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Fairnesskontrolle durch die Gespa; die Domain kann blockiert werden. Zu Aktionsbedingungen und Limits dieser Marke ist nichts belegt.

Bei einer Sperre zahlt sich das sofort aus: Ein Schweizer Anschluss ist der einzige Ort, an dem eine Spielsperre wirklich durchgreift, weil sie im Register steht. Wer dort nicht hängt, kann sie nicht abfragen — und wer gesperrt ist, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Fazit: Eine Spielsperre, die am Ort des Spiels unbekannt ist, ist keine Sperre; das ist der praktische Kern des Eintrags.

Sportaza: der Steuerpflichtige, den die Werbung nicht nennt

Sportaza ist eine weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung. Es bleibt bei der Rechtslage: Art. 4 BGS, kein Rechtsschutz, keine Registerverbindung, Blockade möglich, und zur Aktion dieser Plattform ist nichts belegt.

Hinzuzufügen ist nur der Steuerpunkt, weil er in der Werbung systematisch fehlt. Die Steuerfreiheit bis zum Steuerfreibetrag hängt an der Schweizer Bewilligung; bei ausländischen Veranstaltern unterliegen die Gewinne nicht der Verrechnungssteuer, die kantonale Praxis kann sie aber voll erfassen. Der Vorteil, den die Seite suggeriert, verkehrt sich in eine Pflicht.

Fazit: Der Reiz einer ausländischen Marke liegt in der Quote; die Steuererklärung holt sie zurück.

HighFlyBet: eine Domain, die ersetzt wird

HighFlyBet hat keine Schweizer Bewilligung, und die ausländische Erlaubnis entfaltet hier keine Wirkung. Die Domain kann auf der Sperrliste landen und per DNS blockiert werden; das Sperrregister kennt die Marke nicht, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, zu Bedingungen und Grenzen ist nichts belegt.

Wer auf eine Blockade spekuliert, sei darauf hingewiesen, dass die Gespa Domain-Hopping ausdrücklich als Problem benennt: Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt und tauchen unter neuer Adresse auf. Ein Erreichbarkeitsargument ist keine Sicherheit, es ist eine Umleitung.

Fazit: Eine Adresse, die jederzeit wechseln kann, hilft beim Zugang und schadet bei allem anderen.

bet-at-home: die Marke, die den Domain-Wechsel erklärt

bet-at-home gehört zu den Namen, die die Gespa im Zusammenhang mit Domain-Hopping führt. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor, Art. 4 BGS entzieht einer ausländischen Erlaubnis hier die Wirkung, die Domain kann blockiert werden. Zur Aktionsgestaltung der Marke ist nichts belegt.

Der Hinweis der Aufsicht ist ein administrativer, kein qualitativer. Er dokumentiert, wie schwer sich ein ausländisches Angebot dauerhaft aus dem Schweizer Verkehr ziehen lässt — und wie wenig damit über das Angebot selbst gesagt ist.

Fazit: Dass eine Marke im Zugang behindert wird, ist eine Aussage über den Zugang, nicht über den Willkommensbonus.

BetPanda: eine Einzahlung, die keine Spur hinterlässt

BetPanda trägt keine Schweizer Bewilligung; die berichtete Erlaubnis bleibt ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Blockade der Domain möglich. Zu Aktionsbedingungen und Grenzen ist nichts belegt.

Im bewilligten Schweizer Wettgeschäft gibt es keine anonyme Auszahlung (Art. 50 Abs. 2 VGS) und keine Kreditvergabe (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wo diese Regeln nicht gelten, fehlt nicht nur die Kontrolle, sondern auch der Anreiz zur Kontrolle — gegenüber niemandem als dem Betreiber.

Fazit: Die Identifikationspflicht ist der Punkt, an dem Schweizer Spielerschutz anfängt; wo sie fehlt, fehlt der Anfang.

BetOnRed: der Streitfall ohne Adressat

BetOnRed steht für die letzte Zeile der Vergleichstabelle: keine Schweizer Bewilligung, keine Registerverbindung, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Blockade. Über Aktionen, Limits und Auszahlungswege ist nichts belegt.

Der praktische Test ist ein einziger Satz. Wenn ein Gewinn einbehalten wird, an welche Stelle wendet man sich? Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es Aufsicht, Bedingungen und eine Einsprachefrist von 10 Tagen per eingeschriebenem Brief. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es die Antwort des Anbieters.

Fazit: Der Prüfstein liegt nicht im Bonus, sondern im Anspruch — und der ist hier eine Selbstauskunft des Vertragspartners.

Kein Schweizer Rechtsschutz, welchen Preis

Die acht ausländischen Einträge enden mit derselben Feststellung, und das ist Absicht: Ihr gemeinsames Merkmal ist nicht ein Produkt, sondern das Fehlen eines Schweizer Rahmens. Die Unterschiede zwischen Quoten, Zahlungsarten und Aktionen dieser Plattformen liessen sich beschreiben, aber jede dieser Beschreibungen wäre eine Behauptung ohne Prüfmassstab. Eine Empfehlung auf dieser Grundlage wäre keine Bewertung, sondern eine Weitergabe von Werbematerial.

Die Schweizer Variante kostet Spielraum: zwei Veranstalter, ein Gebiet, geschlossene Sportliste, Wohnsitzpflicht, Verifikation, kein anonymer Auszahlungsweg. Die ausländische Variante kostet die vier Dinge, die eingangs aufgezählt wurden. Wer beides gelesen hat, hat die Wahl, die das Land anbietet.

Häufige Fragen zum Willkommensbonus

Gibt es bei Sporttip oder Jouez Sport einen Willkommensbonus für neue Konten?

Einen klassischen Einzahlungsbonus führen beide nicht. Was es gibt, sind befristete Aktionen: Gratisspielguthaben, das die Gespa vorher bewilligen muss, dazu Kombiboosts, Quoten- und Profitboosts. Bei der Loterie Romande gab es CHF 10 Spielguthaben über einen Code, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, auf 7’000 Stück begrenzt.

Warum brauchen Gratisspielguthaben in der Schweiz die Zustimmung der Gespa?

Art. 75 Abs. 2 BGS macht Gratisspiele und Gratisguthaben zustimmungspflichtig. Die Aufsicht prüft vorab, was angeboten werden darf; 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das erklärt die Zahl und die Grösse der Aktionen und den Umstand, dass Gratisangebote hier selten sind.

Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?

Nein. Bei den Schweizer Veranstaltern ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar; auszahlbar ist nur der Gewinn daraus. Wer CHF 10 Guthaben in eine Wette legt, erhält im Gewinnfall den Reingewinn, nicht die zehn Franken. Dieselbe Regel gilt bei Swisslos für Promotionsguthaben aus Aktionen.

Was heisst es, wenn Aktionsguthaben nicht auszahlbar ist?

Es ist Wettkapital und kein Geld. Das Guthaben taugt als Einsatz, lässt sich aber nicht abheben und nicht auf ein Bank- oder Postkonto übertragen. Bei befristeten Aktionen verfällt es nach Ablauf, und weil es nicht auszahlbar ist, zählt es auch nicht gegen das Auszahlungsvolumen — es hilft beim Abheben überhaupt nicht.

Wie ist ein Bonus ohne Einzahlung bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung einzuordnen?

Als Angebot eines Veranstalters, der in der Schweiz nicht veranstalten darf. Eine ausländische Erlaubnis hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS); es fehlen Anschluss an das Sperrregister, Schweizer Rechtsschutz, Fairnesskontrolle und die Steuerfreiheit unterhalb des Steuerfreibetrags. Wetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar, der Spielende wird nicht bestraft, Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Wie wirken sich Verlustlimiten und eine Spielsperre auf Aktionen und Guthaben aus?

Limiten werden vor dem ersten Einsatz gesetzt; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine Spielsperre kann produktbezogen für 1 bis 180 Tage gelten, eine unbefristete wird im schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos und Liechtenstein. Gesperrte haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»