Gratis-Startguthaben unter Schweizer Bewilligung – und der grosse Rest ohne

Updated Oktober 2026
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Zwischen 17. Dezember 2025 und 10. März 2026 verteilte die Loterie Romande an sieben Aktionstagen insgesamt 7’000 Stück Spielguthaben zu je CHF 10. Wer in den Stadien der National League einen Code aufschnappte und ihn innert sieben Tagen im verifizierten Konto eingab, bekam dieses Guthaben. Es war 30 Tage gültig und liess sich nicht auszahlen. Das ist, in Zahlen, was ein Gratis-Startguthaben unter Schweizer Bewilligung verlangt: nicht bloss eine Bewilligung, sondern die vorherige Zustimmung der Aufsicht, einen Anlass, eine Frist und eine harte Grenze bei der Menge.

Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Stand: 29. Oktober 2026. Geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtslage der Gespa, die Spiel- und Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande sowie die Steuerfreibeträge der ESTV.

Der Schweizer Markt für Sportwetten hat zwei Veranstalterinnen. Nicht zwei von vielen, zwei überhaupt. Wer nach einem Startguthaben sucht, sucht in Wirklichkeit nach einer der wenigen Aktionen dieser zwei Häuser – oder nach einer ausländischen Seite, die mit einem Betrag wirbt, den hier niemand bewilligt hat. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegt der ganze Artikel.

Was ein Startguthaben hierzulande überhaupt ist

Ein Gratisspielguthaben ist kein Geschenk, das über dem Wettschein schwebt. Es ist ein Guthaben auf dem Spielerkonto, das mit Bedingungen behaftet ist, und die erste dieser Bedingungen lautet, dass es nicht auszahlbar ist. Bei der Loterie Romande steht das in den Teilnahmebedingungen zur Stadion-Aktion so deutlich wie in den allgemeinen Spielregeln. Bei Swisslos gilt dasselbe für Gratisspielguthaben aus Promotionen: Auszahlbar ist das selbst einbezahlte Spielguthaben, nicht das geschenkte.

Wer das einmal verstanden hat, liest jede Werbung anders. Die Zahl, mit der geworben wird, ist der kleinere Teil der Information. Der grössere Teil sind die Frist, innerhalb derer das Guthaben verfällt, die Mindestquote, ab der es zählt, und die Frage, ob der Einsatz mit dem Gewinn zurückfliesst. Ein Guthaben von CHF 10, das nach 30 Tagen verfällt, ist nicht dasselbe wie ein Guthaben von CHF 50, das man erst im dritten Monat einsetzen kann. Und ein Guthaben, das beim Gewinn den Einsatz nicht auszahlt, ist weniger wert als sein Nennbetrag – dazu später mehr, mit Rechnung.

Das Schweizer Recht hat für diese Art von Werbung einen eigenen Begriff und ein eigenes Verfahren. Gratisspielguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht hat diese Zustimmung im Jahr 2025 insgesamt 32 Mal erteilt, 24 Mal an die Loterie Romande und 8 Mal an Swisslos. Das sind 32 Vorgänge in einem Jahr, für zwei Anbieter, in einem Markt mit mehreren hunderttausend Wetten pro Jahr. Der Rahmen ist damit nicht administrativ eng, er ist praktisch eng.

Die Grundlagen, auf denen das steht

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Swisslos, die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 – die IKV 2020. Ihr Sportwettenangebot trägt den Namen Sporttip.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Zwei Häuser, zwei Vertragsgebiete, keine Überschneidung. Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport deckt die Westschweiz ab. Für einen Wettenden heisst das: Der Wohnort entscheidet, welches der beiden Angebote überhaupt zugänglich ist. Es gibt hier keine freie Wahl zwischen zwei Anbietern, es gibt genau einen in Frage kommenden – je nachdem, auf welcher Seite der Sprachgrenze man wohnt.

Die Wahl fällt niemandem schwer, weil es keine ist. Was bleibt, ist die Frage, ob die eine verfügbare Aktion die Regeln wert ist, die daran hängen.

Was ein Guthaben von CHF 10 rechnerisch wert ist

Die Aktion der Loterie Romande ist ein sauberes Beispiel, weil ihre Bedingungen vollständig auf dem Tisch liegen: CHF 10 nominal, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Um zu sehen, was ein solches Guthaben beim Wetten wirklich hergibt, braucht es eine Annahme über den Markt, auf den es gesetzt wird. Nehmen wir einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90. Das ist kein quotierter Preis, sondern ein rechenbares Beispiel, und es hat den Vorteil, die Grenzen des Marktes sichtbar zu machen.

Der Quotenschlüssel dieses Marktes ergibt sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte beider Quoten. Bei 1.90 und 1.90 liegt er bei rund 95 %, die Marge des Veranstalters also bei ungefähr 5 % dessen, was auf diesen Markt gesetzt wird.

Wer mit dem Gratisguthaben auf eine dieser beiden Quoten setzt und gewinnt, bekommt den Einsatz nicht zurück – bei einem Gratisguthaben ohne Einsatzrückfluss zahlt die Wette nur den Gewinnteil aus. Der Wert des Guthabens liegt dann bei CHF 10 multipliziert mit dem Faktor (Quote minus 1) geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Bei Quote 1.90 sind das 0.90 geteilt durch 1.90, also rund 0’474, davon 95 % – macht etwa 0.45. Das Guthaben ist unter diesen Annahmen also rund CHF 4.50 wert, nicht CHF 10.

Die Zahl gehört mit ihrer Bedingung ausgesprochen: Ein gutes Stück über CHF 4 und ein gutes Stück unter CHF 5, bei zwei gleich hohen Quoten, bei vollständiger Auszahlung des Restguthabens in Wetten auf diesen Markt und ohne dass eine Mindestquote die Auswahl einschränkt. Steigt die Quote, steigt der Wert; sinkt der Quotenschlüssel, sinkt er. Und wer das Guthaben auf eine Wette mit höherer Quote setzt, bekommt mehr davon ausgezahlt – auf Kosten der Trefferwahrscheinlichkeit, die im Preis steckt. Das ist keine Feinheit, das ist der ganze Hebel des Angebots.

Die Rechtslage: eine Zustimmung, die vor der Werbung kommt

Die Regel, an der sich alles entscheidet, steht in Artikel 75 Absatz 2 des Geldspielgesetzes: Gratisspielguthaben und Gratisspiele bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsicht. Der Satz ist kurz, und er verändert den ganzen Markt. Ein Anbieter kann nicht einfach eine Aktion ausrufen und sie dann prüfen lassen; er muss sie vorher vorlegen, und die Aufsicht kann sie ablehnen. Die 32 Zustimmungen des Jahres 2025 sind das Ergebnis dieses Verfahrens, nicht sein Ausgangsmaterial.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Wer sich über die kleine Zahl der Schweizer Aktionen wundert, findet hier die Erklärung. Es ist nicht Geiz, und es ist nicht Desinteresse am Neukunden. Es ist ein Genehmigungsvorbehalt, der jede Aktion zu einem Vorgang mit Vorlaufzeit macht – und der in einem Haus mit einer Veranstalterin und einer Aufsicht naturgemäss seltener greift als bei einem ausländischen Anbieter, der seine Bedingungen selbst schreibt.

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e), und sie werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021 ist. Nicht die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) – und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt.

Was sich daraus für den Wettenden ergibt, ist eine Mischung aus Sicherheit und Enge. Sicherheit: ein bewilligter Veranstalter, ein geregeltes Verfahren, ein Aufsichtsorgan, ein öffentlicher Zweck, dem der Reinertrag zufliesst – die Nettoerlöse gehen nach Artikel 125 BGS an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Enge: eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, ein Wohnsitzerfordernis und eine Ausweispflicht.

Der Ort, an dem die Enge sichtbar wird

Die Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten ist eine Positivliste (Fassung vom 9. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenso. Rangierungswetten sind nur erlaubt, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Eckball- und Kartenmärkte finden sich nicht, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Wer aus einem internationalen Wettprogramm kommt, merkt schnell, wie viel dort fehlt.

Sportwetten sind ausschliesslich auf Sportereignisse möglich. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt; das Gesetz beschränkt das Liveangebot nicht auf bestimmte Märkte.

Wetten ab 18 Jahren, das ist die klare Linie. Wer unter 18 ist, ist von der Online-Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person, mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS).

Was das mit einem Startguthaben zu tun hat

Alles. Ein Gratisspielguthaben ist ein Wettangebot, und für ein Wettangebot gelten dieselben Regeln wie für jede andere Wette: die Altersgrenze, das Wohnsitzerfordernis im Vertragsgebiet, die Positivliste der Märkte, die Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen. Ein beworbenes Guthaben ist kein Sonderweg um die Regeln herum, sondern ein Zugang zu genau dem Angebot, das ohnehin erlaubt ist.

In der Praxis heisst das für die Aktion der Loterie Romande: Der Code galt im verifizierten Konto, nicht für jedermann, und die 7’000 Stück waren weg, wenn sie weg waren. Für Swisslos-Aktionen gilt nichts anderes – der Weg führt immer über das eigene, geprüfte Spielerkonto.

Wenn Wettende selbst die Bremse setzen

Limiten setzt in der Schweiz nicht der Staat, sondern der Wettende. Die Veranstalterin muss von ihren Kundinnen und Kunden einen oder mehrere Höchstwerte für den täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust verlangen (Art. 87 VGS) – aber verlangen heisst hier nicht vorschreiben. Die Höhe ist Sache des Kontoinhabers. Eine feste gesetzliche Einzahlungsgrenze kennt die Schweiz nicht. Wer eine Vermutung in dieser Richtung hat, hat sie zu Unrecht.

Bei Sporttip läuft das konkret so: Vor der ersten Teilnahme müssen Limiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999; wer unter 21 Jahre alt ist, kommt auf höchstens CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Aufsicht verlangt von Gesetzes wegen 24 Stunden für eine Erhöhung (Art. 87 VGS); Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer also merkt, dass er seine Limite erhöhen will, merkt es mindestens drei Tage vorher – das ist keine Schikane, sondern die einzige Stelle im System, an der ein Impuls auf Widerstand trifft.

Zusätzlich lässt sich bei Swisslos eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Die Limiten gelten dabei auch dann, wenn ausschliesslich Gratisspielguthaben aus einer Aktion eingesetzt wird. Ein gewonnenes Guthaben verwandelt sich nicht in eine Zone ohne Grenzen.

Die Spielsperre und der schweizweite Registereintrag

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren; die Sperre wird nicht vor Fristablauf aufgehoben. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register der gesperrten Personen eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein (Art. 80 bis 82 BGS). Die Aufhebung einer freiwilligen Sperre ist erst nach drei Monaten möglich (Art. 84 VGS), und ein Fachgremium ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Diese Regeln sind kein Selbstzweck. Wer gesperrt ist oder minderjährig, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Die Sperre wirkt also auch gegen den, der sie vergessen will.

Der Kontrolle an der Verkaufsstelle sollte niemand blind vertrauen. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: In 200 Fällen wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer seinem 17-jährigen Sohn sagt, er solle es an der Verkaufsstelle versuchen, gibt ihm eine knappe bessere als fünfzigprozentige Chance. Das ist die Zahl, die man im Kopf behalten sollte, wenn von Kontrolle die Rede ist.

Startguthaben, Freiwetten und die Regeln dahinter

Die Neukundenangebote der bewilligten Häuser sind Spielguthaben mit Bedingungen. Das ist die Kategorie, in der alles läuft, und wer sie nicht kennt, verwechselt sie mit Bargeld. Drei Stellschrauben entscheiden über den Wert: die Frist, innerhalb derer das Guthaben eingesetzt werden muss, die Mindestquote, unterhalb derer ein Einsatz nicht zählt, und die Frage, ob der Einsatz im Gewinnfall zurückfliesst.

Die Stadion-Aktion der Loterie Romande zeigt zwei dieser Schrauben auf einmal: 30 Tage Gültigkeit, Code nur innert sieben Tagen nach dem Aktionstag einzugeben, Guthaben nicht auszahlbar. Bei Swisslos kommt für Gratisspielguthaben aus Promotionen dieselbe Regel zur Auszahlbarkeit hinzu, und die allgemeinen Auszahlungswege des Hauses zeigen, wie streng der Begriff des Spielguthabens dort ist.

Was bei Swisslos auszahlbar ist und was nicht

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von dieser Auszahlbarkeit nicht erfasst – es ist nicht auszahlbar.

Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind für einen Gelegenheitswettenden reichlich. Für jemanden, der häufig kleinere Beträge abzieht, sind sie es nicht: Die dritte Überweisung kostet 3 % des Betrags, und bei CHF 200 sind das CHF 6 – mehr als die Hälfte dessen, was ein CHF-10-Gratisguthaben beim Wetten überhaupt wert war. Die Kommission ist damit kein Nebenkostenpunkt, sondern für diesen Kontotyp die teuerste Position im ganzen Vorgang.

Wer seine Gewinne nicht rechtzeitig geltend macht, verliert sie. Bei Sporttip verfallen Gewinne, die nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung beansprucht werden, zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer eine Auszahlung verweigert bekommt, muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache erheben.

Die Promo-Konditionen, die neben der Frist stehen

Aktionen sind nie nur ein Guthaben. Bei Sporttip gehören Quoten- und Profitboosts zum laufenden Programm: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und beide verfallen bei einem Cash-Out.

Der Kombiboost folgt derselben Logik. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Das ist eine Staffel, die sich auf dem Papier steil liest und in der Praxis selten greift. Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 – das ist ein Wettschein, der nicht nebenbei entsteht. Und wer ihn baut, hat die Marge des Veranstalters bereits fünfzehnmal bezahlt, bevor der Zuschlag überhaupt berechnet wird. Der Booster ist kein Rabatt auf die Marge, er ist eine Belohnung dafür, sie oft genug gezahlt zu haben.

Wichtig für die Einordnung der ganzen Kategorie: Die Höhe und die Bedingungen eines Guthabens oder Bonus stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Es gibt keine behördlich festgelegte Standardaktion, an der sich ein Angebot messen lassen müsste.

Zehn Anbieter im Vergleich: was die Bewilligung kostet und was sie sichert

Die Vergleichstabelle ordnet das Feld nach dem Kriterium, an dem sich in diesem Markt alles entscheidet: der Bewilligungslage. Nicht die Höhe eines geworbenen Betrags sortiert die Liste, sondern die Frage, ob hinter dem Angebot ein Schweizer Bewilligungsverhältnis steht oder nicht. Wer nur die Zahl liest, sortiert falsch.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Betclic ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
Jackbit ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
IviBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
HornetBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
Unibet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
BDMBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz
BillyBets ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz

Die Spalte mit der Bewilligung ist die einzige, die durchgehend gefüllt ist, weil sich die beiden Gruppen genau darin unterscheiden und nicht in der Grosszügigkeit ihrer Angebote. Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer eine solche Seite nutzt, wetttet nicht in einem liberaleren Markt, sondern ausserhalb des hiesigen Rechts.

Die Schweiz hat kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Was es gibt, ist die Sperrliste der Gespa: Domainnamen ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping nennt die Gespa das und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; auch bet365 steht auf der Liste. Wer denkt, er sei mit einem blockierten Anbieter fertig, irrt. Die Sperre verschiebt die Adresse, sie beendet das Angebot nicht.

Die zwei bewilligten Veranstalterinnen im Detail

Beide tragen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Beide sind die einzigen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Und beide öffnen ein Onlinekonto nur Personen, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind.

Swisslos führt sein Sportwettenangebot unter dem Namen Sporttip, mit Sitz der Genossenschaft in Basel. Zugang haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet – die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Die Loterie Romande führt Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Für die Westschweiz gelten die hauseigenen Grenzen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.

Das ist die eine Hälfte des Vergleichs, und sie ist in einem Punkt ungewöhnlich klar: Bei beiden Häusern ist das Spielguthaben ein klar abgegrenzter Topf, aus dem man spielen, aber nicht abheben kann. Was der Topf beim Spielen wert ist, haben wir im Abschnitt «Was ein Guthaben von CHF 10 rechnerisch wert ist» ausgerechnet – der Nennbetrag ist es nicht.

Was ausländische Seiten mit Schweizer Bewilligungslage zu tun haben

Nichts, und das ist der Punkt, an dem die Vergleichstabelle wirklich etwas aussagt. Bei den acht ausländischen Marken steht in derselben Spalte «ohne Schweizer Bewilligung»; was sie an Bewilligung gemeldet haben, ist nicht festgestellt und hat in der Schweiz ohnehin keine Kraft (Art. 4 BGS). Sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.

Organisation von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht und die einzige. Denn in einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein Fairplay-Controlling, wie es bei den bewilligten Häusern existiert, gibt es nicht. Wer einen Streit über eine falsch abgerechnete Wette führt, führt ihn mit einer Firma, die im Ausland sitzt und deren Adresse in der Schweiz in wenigen Stunden eine andere sein kann.

Die Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Man kann diese Zahl lesen, wie man will: Als Schutz des Marktes für die zwei bewilligten Häuser ist sie bemerkenswert effizient.

Zehn Kurzbeurteilungen

Die Reihenfolge der folgenden Beurteilungen folgt der Vergleichstabelle und nicht der Attraktivität eines Angebots. Über die zwei bewilligten Häuser lässt sich viel sagen und über die acht anderen wenig – das ist selbst das Ergebnis des Vergleichs.

Swisslos Sporttip: das Haus mit dem ausführlichsten Regelwerk

Wer sich durch die Sporttip-Bedingungen liest, findet ein Regelwerk, das kaum Fragen offen lässt. Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Limiten kann Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Für den Wettenden ist das eine einseitige Klausel – sie steht aber offen im Text.

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote (bei Kombinationen die Gesamtquote, das Produkt der Einzelquoten) und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung läuft also in beide Richtungen gegen den Wettenden, zuerst die eine, dann die andere. Wer das für Haarspalterei hält, sollte sich vor Augen halten, dass diese Regel auf jede einzelne der Wetten einer Saison angewandt wird.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Wichtiger als diese Bedingung ist der Preis: Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche Gewinn ohne vorzeitigen Ausstieg, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Eine Garantie, dass ein Markt Cash-Out überhaupt anbietet, besteht nicht. Wer den Ausstieg als Sicherheitsnetz einkauft, kauft ihn zum Preis, den der Veranstalter dafür verlangt – ein Festpreis ist es nicht.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, beim Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten – zurückerstattet, nicht ausbezahlt.

Auch bei abgesagten Ereignissen zeigt sich die Haltung: Wird ein Ereignis nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig; Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Das ist eine saubere, aber für den Kombinationsspieler unangenehme Regel. Sein Schein lebt weiter, nur eine der Voraussagen ist plötzlich wertlos geworden – und die Marge hat er bereits für alle bezahlt.

Wer seine Wette gewinnt, bekommt bei Swisslos geringere Gewinne automatisch gutgeschrieben: Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung landen sie im Wallet, darüber erfolgt die Überweisung bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto.

Die Bewertung dieses Hauses fällt auf die Auszahlungslinie: Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr, danach 3 %, bei einer Limite, die bei kurzfristigem Abzug von Kleinbeträgen mehr kostet als das Gratisguthaben je wert war. Sporttip ist deshalb ein Haus für Wettende, die ihr Guthaben im Konto kreisen lassen und ihre Wetten über Monate spielen; wer Bargeld sehen will, zahlt dafür.

Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg mit klaren Kappungen

Die Westschweizer Veranstalterin arbeitet mit denselben Grundsätzen und etwas strafferen Kontogrenzen. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf CHF 10’000 pro 30 Tage beschränkt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000 – zusammengenommen ein Rahmen, der auch für intensive Wettende reichlich ist, aber jede Vorstellung eines offenen Kontos ausschliesst. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf die angegebene IBAN. Gratisspielguthaben bleibt nicht auszahlbar.

Beeindruckender als diese Zahlen ist die Idee hinter der Stadion-Aktion: 7’000 Guthaben zu CHF 10, verteilt über sieben Aktionstage zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026, eingelöst durch einen Code aus den National-League-Stadien, gültig 30 Tage. Das ist eine Aktion, die ihr Publikum im Stadion abholt und nicht im Netz. Die Kehrseite derselben Konstruktion ist die Menge: 7’000 Stück für die ganze Westschweiz, und wer einen Code findet, hat im Zweifel sieben Tage Zeit, ihn einzugeben.

Wer in der Westschweiz wohnt, hat keine Alternative unter Schweizer Bewilligung, und das ist für dieses Angebot keine Schwäche. Die Westschweiz bekommt hier eine Aktion mit einer Frist, einer Gültigkeit und einer klaren Obergrenze – ein Angebot, das man an einem Abend im Stadion mitnimmt oder eben nicht. Wer es mitnimmt, sollte die 30 Tage ernst nehmen: Danach ist das Guthaben weg, egal wie gut der Wettschein aussah.

Betclic: viel Programm, kein Schweizer Bewilligungsverhältnis

Betclic gehört zur Gruppe der acht Marken, die in der Schweiz ohne Bewilligung sind. Was hier über sein Angebot steht, ist entsprechend wenig – und das Wenige ist nicht das Interessante.

Interessant ist, was mit einer Bewilligung aus einem anderen Land in der Schweiz geschieht: nichts. Artikel 4 BGS lässt eine ausländische Bewilligung nur in der Schweiz gelten, wenn sie Schweizer Ursprungs ist; eine ausländische entfaltet hier keine Wirkung. Betclic kann also ein vollkommen ordentliches Programm für andere Märkte führen und in der Schweiz trotzdem ausserhalb des bewilligten Rahmens stehen. Der Sperrregisteranschluss fehlt, der Schweizer Rechtsschutz fehlt, und die Domain kann per DNS blockiert werden.

Wer dort trotzdem wettet, sollte wissen, was fehlt: kein Fairplay-Controlling, keine Schweizer Aufsicht, kein Zugang zum Schlichtungsweg eines bewilligten Veranstalters – und Gewinne, die nach kantonaler Praxis steuerlich behandelt werden, je nach Kanton. Für einen Wettenden, der die Schweizer Auszahlungswege und Limiten schätzt, ist die Marke die falsche Adresse; für jemanden, der ein grosses internationales Programm sucht und die Rechtsfolgen kennt, bleibt es eine Entscheidung gegen den Schweizer Schutz, nicht für einen freieren Markt.

Jackbit: internationale Marke, hiesige Aufsicht aussen vor

Jackbit steht in derselben Rubrik: kein Schweizer Bewilligungsverhältnis, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Domain auf der Sperrliste möglich. Mehr über die Marke zu sagen, hiesse, sich etwas auszudenken, und das hilft niemandem.

Was sich sagen lässt, ist eine Frage der Erwartung. Ein ausländisches Buch mit einem breiten Wettprogramm und lockeren Bedingungen ist nicht liberal, sondern ungebunden – es ist an Regeln nicht gebunden, die es nicht treffen. Wer dort ein Gratisguthaben annimmt, nimmt es zu Bedingungen an, die nirgends überprüft werden. Bei einem Schweizer Veranstalter müsste eine solche Aktion vorher vorgelegt werden; hier ist sie eine Klausel im Kleingedruckten, die sich jederzeit ändern lässt. Der Unterschied liegt nicht im Betrag, sondern darin, wer ihn im Streitfall prüft. Niemand.

IviBet: Marketing ohne Gegenstück in der Schweiz

IviBet trägt keine Schweizer Bewilligung. Auffällig an der Marke ist die Häufigkeit, mit der solche Namen in der Diskussion um Gratisguthaben auftauchen – und die Selbstverständlichkeit, mit der dort mit Summen geworben wird, die unter Schweizer Bewilligung einer Vorabzustimmung bedürften.

Das ist der eigentliche Reiz und der eigentliche Haken. Die Zahl ist gross, weil keine Aufsicht sie auf ein vernünftiges Mass zurückgeschnitten hat. Es gibt in der Schweiz niemanden, der einer ausländischen Marke sagt, sie solle ihre 7’000 Stück nicht überschreiten oder ihr Guthaben auf 30 Tage befristen. Die Folge ist nicht Grosszügigkeit, sondern Beliebigkeit: Bedingungen, die sich ändern können, ohne dass jemand mitzureden hat. Wer bei IviBet ein Angebot prüft, prüft es gegen nichts – ausser gegen einen Sitz im Ausland, an den man sich wenden müsste.

HornetBet: kein Schweizer Konto, keine Schweizer Kontrolle

HornetBet gehört zu den Marken ohne Schweizer Bewilligung. Weder die Alterskontrolle noch die Limitenpflicht, die für die bewilligten Häuser gilt, treffen diese Seite von Gesetzes wegen – die Selbstsperre, die in der Schweiz in einem landesweiten Register steht, hat hier keine Wirkung.

Genau dieser Punkt wird beim Thema Gratisguthaben gerne übersehen. Ein Guthaben ist der Einstieg; was danach kommt, ist das eigentliche Geschäft. Bei Swisslos und der Loterie Romande stehen danach Limiten, eine Spielsperre im Register, Auszahlungen nur auf ein Konto auf den eigenen Namen. Bei einer Marke ohne Bewilligung steht danach nichts davon in Schweizer Registern. Wer schon einmal Mühe hatte, einen Verlust zu begrenzen, sollte nicht dort anfangen.

Unibet: grosse Marke im Ausland, kein Ruf nach Schweizer Regeln

Unibet ist eine international bekannte Adresse und in der Schweiz trotzdem ohne Bewilligung. Die Bekanntheit ändert daran nichts: Nicht die Grösse des Anbieters entscheidet über die Bewilligungslage, sondern der Sitz des Bewilligungsverhältnisses.

Für den Vergleich heisst das etwas Nüchternes. Eine bekannte Marke kann einem das ungute Gefühl nehmen, es sei alles in Ordnung. Genau das ist bei diesem Thema der gefährlichste Effekt. Eine ausländische Bewilligung – ganz gleich aus welchem Land – hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und über Streitigkeiten entscheidet niemand in der Schweiz. Wer die Marke schätzt, verliert bei ihr nichts, was er bei einem bewilligten Anbieter hätte haben können: Schweizer Rechtsschutz, geprüfte Bedingungen, ein Register, das die eigene Sperre überallhin mitnimmt. Die fehlende Bewilligung ist also kein Hinweis auf ein schlechtes Produkt, sondern darauf, dass das Produkt nicht an dieser Stelle geprüft wird.

BDMBet: Domain-Hopping als Geschäftsmodell

BDMBet steht ohne Schweizer Bewilligung da, mit derselben Liste von Folgen: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Aufnahme der Domain in die Sperrliste der Gespa.

Diese Sperrliste ist der Punkt, an dem man die Mechanik sieht. Sie umfasste Ende 2025 671 Domains, und blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt. Die Aufsicht nennt das Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; auch bet365 steht auf der Liste. Für einen Wettenden bedeutet das: Ein Anbieter, der in der Schweiz gesperrt wurde, ist nicht verschwunden, er hat eine neue Adresse. Wer sich auf die Blockade verlässt, um sein eigenes Spiel im Griff zu behalten, verlässt sich auf eine Massnahme, die der Anbieter unterläuft. Die eigene Spielsperre im Register tut das nicht – aber nur bei einem bewilligten Haus.

DirectionBet: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Beschwerde

DirectionBet fehlt die Schweizer Bewilligung, und damit fehlt die zweite Instanz. Bei einem bewilligten Veranstalter steht hinter den Bedingungen ein Aufsichtsorgan und ein Verfahren; bei einem ausländischen Anbieter steht hinter den Bedingungen seine eigene Auffassung.

Bei Gratisguthaben wird dieser Unterschied konkret. Die 32 Zustimmungen, die die Gespa 2025 für Gratisspielguthaben erteilte, sind Vorgänge, in denen jemand einen Aktionstext geprüft hat. Bei einer Marke ohne Bewilligung gibt es diesen Vorgang nicht. Wer dort ein Guthaben annimmt, nimmt eine Klausel an, über deren Auslegung im Zweifel der Anbieter entscheidet. Das ist kein Betrug, es ist einfach eine ungleiche Verhandlungslage – und sie ist der Preis der grösseren Summe.

BillyBets: breites Versprechen, schmaler Schutz

BillyBets vervollständigt die Gruppe: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsschutz, mit der Möglichkeit der DNS-Blockade.

Für die, die bis hierher mitgelesen haben, ist die Bewertung eine Zusammenfassung der Rubrik. Ein ausländischer Anbieter kann ein gutes Produkt haben; er kann es nicht mit Schweizer Bewilligung haben, weil es nur zwei davon gibt. Wer die Schweizer Regeln schätzt – Limiten, Selbstsperre, Auszahlung nur auf das eigene Konto, Fairplay-Controlling –, muss den kleineren, engeren Markt nehmen. Wer mehr Programm und grössere Zahlen will, zahlt dafür mit dem Schutz. Beides ist eine Entscheidung; keines der beiden ist «die sichere Wahl» von selbst.

Frequently Asked Questions

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 32 solche Zustimmungen, 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bei Swisslos und Jouez Sport sind Gratisspielguthaben deshalb die Ausnahme und fallen klein aus, etwa die CHF 10 der Stadion-Aktion. Wer mit grösseren Summen wirbt, tut das ohne Schweizer Bewilligung.

Warum sind Gratisspielguthaben bei Swisslos und Loterie Romande so selten?

Weil jede Aktion vorher vorgelegt und genehmigt werden muss (Art. 75 Abs. 2 BGS) und diese Genehmigung keine Formalie ist. In einem Markt mit zwei Veranstalterinnen und einem Bewilligungsvorbehalt entstehen naturgemäss wenige Aktionen. Die acht Zustimmungen für Swisslos und die 24 für die Loterie Romande im Jahr 2025 geben das Mass vor.

Lässt sich ein Startguthaben auszahlen?

Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, und die Loterie Romande hält es in ihren Spielregeln ebenso. Auszahlbar ist nur das selbst einbezahlte Spielguthaben – bei Swisslos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto, innert 365 Tagen zweimal kostenlos, danach mit einer möglichen Kommission von 3 %, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen.

Wird bei einem Gewinn mit Gratisguthaben der Einsatz mitbezahlt?

Bei einem Gratisguthaben ohne Einsatzrückfluss nicht. Die Wette zahlt dann nur den Gewinnteil aus, weshalb das Guthaben weniger wert ist als sein Nennbetrag: Bei einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und einem Quotenschlüssel von rund 95 % sind es je nach Quote etwa CHF 4 bis CHF 5 von CHF 10.

Welche Verlustlimiten muss ich vor der ersten Wette setzen?

Bei Sporttip Limiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; auch optional eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage. Die Limiten gelten ebenfalls, wenn nur Gratisspielguthaben aus einer Aktion eingesetzt wird.

Sind ausländische Seiten mit Gratis-Startguthaben verboten?

Für den Spielenden nicht strafbar, aber schutzlos. Artikel 4 BGS entzieht ausländischen Bewilligungen in der Schweiz jede Wirkung; Organisation ohne Bewilligung ist strafbar (Art. 130 BGS), und in Verfahren gegen die Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Es fehlen Sperrregisteranschluss, Schweizer Rechtsschutz und Fairplay-Controlling, und die Domain kann per DNS auf die Sperrliste kommen.

Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»