Sportwetten in der Schweiz online: zwei Veranstalter, ein geschlossener Markt

Updated Oktober 2026
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29. Oktober 2026 · Bewilligungen und Aufsichtsangaben geprüft gegen das Geldspielgesetz (SR 935.51), die Verordnung zum Geldspielgesetz und die Angaben der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern.

Ein Fussball liegt auf dem Anstosspunkt eines leeren Rasenplatzes in der Abenddämmerung, im Hintergrund leuchten Flutlichtmasten.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019.

Wer in der Schweiz online auf Fussball wetten will, findet eine kurze Liste. Zwei Namen stehen darauf, und beide sind genossenschaftlich oder gemeinnützig organisiert: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere, was eine Schweizer Suchmaschine ausspuckt, ist etwas anderes – ein Gastgewerbe ohne Bewilligung, das hier trotzdem bedient wird, oder ein Vergleichsportal, das seine Provision aus dem Ausland holt.

Das ist keine Kleinigkeit für die Wahl. Der geschlossene Kreis ist der Grund, weshalb die Auszahlung an ein Konto auf den eigenen Namen geht, weshalb es keine anonyme Krypto-Auszahlung gibt und weshalb die Limiten vor der ersten Wette gesetzt sind. Und es ist der Grund, weshalb dieser Markt an einer Stelle dünn bleibt: bei den Boni. Der Gesetzgeber hat sie nicht verboten, er hat sie unter Vorbehalt gestellt.

Zahlungswege und wie lange das Geld unterwegs ist

Cluster 5 zuerst, und aus gutem Grund. Bevor irgendwer ein Spielerkonto eröffnet und eine Quote sucht, sollte er wissen, ob das Geld wieder herauskommt und auf welchem Weg.

Bei den zugelassenen Schweizer Wetten gibt es darauf eine klare Antwort. Art. 50 Abs. 2 VGS verlangt, dass Gewinne und Guthaben ausschliesslich auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Damit ist die Frage nach anonymen Auszahlungen erledigt, und die Frage nach Krypto-Auszahlungen gleich mit. Ein Konto auf den eigenen Namen bei einer Schweizer oder Liechtensteiner Bank oder Post ist der Weg, das ist keine Option des Betreibers, sondern die Bedingung. Ein Barkauf an der Verkaufsstelle mit Auszahlung an der Kasse ist etwas anderes als ein Online-Wallet, aber die Gutschrift landet trotzdem auf einer Identität.

Kredit an Spielende gibt es nicht, Art. 75 Abs. 1 BGS verbietet es. Ein Wettkonto ist damit immer ein Guthabenkonto, nie eine Überziehung.

Swisslos: PostFinance Pay, Gratisauszahlungen und die 3-Prozent-Marke

Swisslos führt PostFinance Pay als Zahlungsart, mit der sich das Spielkonto aufladen lässt; bestätigt wird die Transaktion direkt in der PostFinance App. Daneben steht der Einzahlungsschein. Der Mindestbetrag für einen Guthabenkauf liegt bei CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein weiterer Kauf geht nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.

Die Auszahlung ist zweistufig geregelt, und diesen Teil liest man am besten zweimal. Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto gratis. Ab der dritten kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – ein Satz, über den später noch zu reden ist.

Bei kleineren Gewinnen wird es schnell: Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos den Betrag automatisch dem Wallet gut. Darüber hinaus, bei bekannter Zahlungsverbindung, überweist sie innert 3 Arbeitstagen auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Konto. Die Grenze zwischen «sofort im Guthaben» und «Überweisung» liegt also bei vier Stellen.

Wer viel gewinnt, überweist also, und wer selten auszahlt, spart die 3 %. Wer dagegen nach jedem kleinen Gewinn das Konto leerräumt, zahlt ab dem dritten Mal. Das ist die Art von Regel, die im Kleingedruckten unspektakulär aussieht und bei einem Vielspieler über ein Jahr ein paar Hundert Franken ausmacht.

Was bei den ausländischen Plattformen dazwischenkommt

Ein Zahlungsweg lässt sich nicht isolieren. Er ist immer der letzte Schritt einer Kette, und bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fehlen zwei Glieder dieser Kette: das Sperrregister und der Schweizer Rechtsweg. Dazu kommt ein Steuerpunkt, der oft erst im Folgejahr auffällt. Ein ausländischer Anbieter führt keine Verrechnungssteuer ab, weil er sie nicht schuldet. Die kantonale Steuerpraxis kann Gewinne aus ausländischen Grossspielen trotzdem als steuerbares Einkommen behandeln – die Praxis des Kantons Thurgau tut das, unabhängig von der Höhe. Ob das für den eigenen Wohnkanton gilt, klärt man mit der kantonalen Steuerverwaltung und nicht mit dem Chat eines Wettportals.

Ein Zahlungsblocking gegen unerlaubte Wettseiten gibt es in der Schweiz nicht. Banken und Kartennetzwerke sperren solche Zahlungen nicht. Wer das Gegenteil liest, liest Werbung für ein seriöses Bild, das die Aufsicht so nicht zeichnet. Was es gibt, ist die Sperrliste der Gespa: ausländische Domains, die die Schweizer Telecom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende von 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt dieses Domain-Hopping und führt unter anderem bet365 auf der Liste. Das ist der Grund, weshalb eine Anleitung zum Umgehen der Sperre nie lange funktioniert und weshalb man aus einem gesperrten Namen keine Sicherheit ableiten kann.

Vergleich der zehn Anbieter, die Schweizer Spielende antreffen

Die Übersicht stellt die beiden zugelassenen Veranstalter den acht ausländischen Plattformen gegenüber, die in dieser Nachbarschaft auftauchen. Was die Tabelle nicht leisten kann: eine Aussage darüber, wer gewinnt. Quoten und Auszahlungsquoten ändern sich mit dem Markt, und für die ausländischen Namen liegen für diesen Zeitpunkt keine geprüften Konditionen vor.

Was eine Schweizer Bewilligung für einen Anbieter bedeutet, ist eng umrissen: Beide Bewilligungsarten, die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung, nach Art. 21–25 BGS, und der Geltungsbereich ist ausdrücklich auf die Schweiz beschränkt, Art. 4 BGS. Auf der anderen Seite steht keine «Lizenz ohne Prüfung», sondern ein Anbieter, dessen Bewilligungsangaben für die Schweiz gar nicht greifen.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS SR 935.51) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS SR 935.51) Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
Roobet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
1xBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
Donbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
bet365 ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
Betclic ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)
22Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung für die Schweiz nicht massgebend (Art. 4 BGS)

Die achtzeilige Wiederholung in der letzten Spalte ist unbequem zu lesen und trotzdem die ehrliche Form. Es gibt auf der Seite der ausländischen Namen nichts zu differenzieren: keine von ihnen ist für die Schweiz bewilligt, und keine Angabe über eine ausländische Bewilligung ändert etwas an diesem Befund. Wer in der Spalte lieber acht verschiedene Zertifikate lesen möchte, sucht genau die Information, die keinem Schweizer Rechtsschutz standhält.

Deutlich ergiebiger ist der Blick auf die zwei oberen Zeilen – und dort erst auf das, was fehlt. Es gibt keine Liste weiterer zugelassener Wettanbieter, weil es keine gibt. Die Gespa publiziert die Sperrliste blockierter ausländischer Domains, nicht ein Verzeichnis zusätzlicher Konzessionärinnen.

Was die Rangfolge nicht taugt

Eine Rangliste nach Zahlen setzt voraus, dass alle Bewerberinnen an denselben Kriterien gemessen werden können. Hier geht das nur eingeschränkt. Bei Swisslos und der Loterie Romande lässt sich alles nachlesen: Höchst- und Mindesteinsätze, Limiten für die Sicherheit, Auszahlungswege, Bedingungen. Bei den acht übrigen Namen ist derselbe Blick auf die eigenen Geschäftsbedingungen angewiesen, und deren Laufzeit und Fassung liegen nicht in verlässlicher Form vor. Die Folge ist keine Rangliste von eins bis zehn, sondern eine Zweiteilung: zwei geprüfte Zeilen, acht Zeilen der Bekanntheit.

Der Nutzen der Zahlen hier liegt nicht in der Spitze, sondern in der Grenze. Bei Swisslos liegt der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000, bei einer Systemwette bei CHF 10’000, der Mindesteinsatz bei CHF 1. Diese Werte begrenzen nicht nur den einzelnen Wettschein – sie verschieben auch den Steuerpunkt nach hinten, weil ein einzelner Gewinn oberhalb des Steuerfreibetrags eine ganz andere Grössenordnung braucht. Dazu unten mehr, im Abschnitt zur Rechtslage.

Wie online Sportwetten in der Schweiz ablaufen

Der Ablauf unterscheidet sich wenig von dem, was ein Wettender aus anderen Ländern kennt, aber er beginnt mit einem Behördengang, der keiner ist: Der Nachweis kommt aus dem Ausweis.

Vor der ersten Teilnahme steht die Registrierung. Wer bei Swisslos ein Online-Konto eröffnen will, braucht mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist die entscheidende Stelle: Es gibt keine zweite Identität und keinen zweiten Versuch.

Das Alter von 18 Jahren ist keine Hausregel, sondern folgt der Gespa-Aufsicht; Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Anschliessend folgt die Limite. Erst danach kommt der Wettschein. Die Seite hält die Reihenfolge bewusst ein, denn in der umgekehrten Reihenfolge entsteht der häufigste Fehler in diesem Markt: ein Konto, ein Einsatz, ein Nachdenken.

Die Wette selbst lässt sich online über die Website abgeben oder über die Sporttip App für iOS und Android. Ein Sonderfall verbindet den digitalen und den physischen Weg: Was in der App zusammengestellt wurde, kann per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Wer lieber an einem Schalter steht, bleibt damit im gleichen System.

Wie viel eine Wette zurückbringt, ist keine Frage des Gefühls, sondern eine Formel. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung läuft zweimal in dieselbe Richtung, nämlich nach unten – bei einem Einsatz von CHF 20 auf eine Quote von 2.10 merkt man das nicht, bei einer hohen Kombination schon.

Wettscheine, Marktarten und was die Regeln abdecken

Die Grundformen sind Einzelwette, Kombiwette, Systemwette und Langzeitwette. Dazu kommt die Livewette. Bei der Livewette im Haus Swisslos gilt eine Regel, die manchem zuerst ungerecht vorkommt und die man trotzdem kennen sollte: Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Eine Sperre beim Streaming schützt also nicht davor, auf ein Ereignis zu setzen, dessen Ausgang sich bereits entschieden hat.

Was passiert, wenn eine Wette nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird? Sie zählt mit Quote 1.00. Dasselbe passiert Swisslos zufolge in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid: Wetten können mit Quote 1.00 gewertet werden. Es ist eine Rückabwicklung, kein Trostpreis.

Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, im Fussball also 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie ausdrücklich Gegenstand der Wette sind. Ein Kombinationswettschein, der auf den Cupsieger zielt, deckt damit nicht automatisch die 120. Minute ab.

Eine Besonderheit betrifft Kombinationen aus zusammenhängenden Ereignissen derselben Sportveranstaltung. Die werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombiwette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für einen Wettenden heisst das: Die Kombination, die verboten ist, verschwindet nicht mit einer Korrektur der Quote, sondern gleich ganz.

Und dann ist da noch der Fall des abgesagten Spiels. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig. Bei einer Einzelwette gibt es den Einsatz zurück, in einer Kombination erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Eine Kombination mit zehn Beinen und einem abgesagten Spiel fällt damit nicht zusammen, sie verliert nur ein Bein und dessen Wert.

Zum Schluss der unangenehmste Teil des Kleingedruckten, weil er Fristen statt Quoten betrifft. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Wer eine Auszahlung verweigert bekommt, muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache erheben. Ein halbes Jahr klingt grosszügig; zehn Tage klingen nach einem Feiertagswochenende, in dem der Brief liegen bleibt.

Schweizer Rechtslage: wer eine Bewilligung braucht und wer sie hat

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat in der Fassung ab 1. Januar 2021. Nicht bei der ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Diese Abgrenzung klingt nach Behördendeutsch und ist praktisch relevant, weil ein Anbieter mit einem Schreiben «im Sinne der ESBK» nicht im Recht ist.

Schneebedeckte Berggipfel erheben sich im klaren Morgenlicht hinter einem leeren Stadion mit hellen Zuschauerrängen.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Für den Betrieb braucht es zwei Bewilligungen: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Und sie gelten nur in der Schweiz, Art. 4 BGS, in wörtlichem Sinn. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet hier keine Wirkung.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es bleibt bei Swisslos mit Sporttip und der Loterie Romande mit Jouez Sport. Der Reingewinn geht an öffentliche Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS), und die Zahlen sind ein Argument für sich: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.

Dieser Rückgang um dreizehn Millionen ist der aufschlussreichste Wert auf der ganzen Seite. Er sagt nichts über einzelne Wettende und viel über einen Markt, der gegen die ausländischen Angebote Anlauf nimmt. Genau die Summe, die aus den Sportwetten in die kantonalen Fonds floss, ist der Grund, weshalb das Modell als Ganzes auf dem Spiel steht – und es ist dieselbe Summe, die dem Wettenden nicht als Quote zurückgegeben wird.

Wann eine Sportwette ungültig ist und was auf dem Wettprogramm stehen darf

Das erlaubte Angebot ist keine offene Fläche, sondern eine geschlossene Liste: die Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die die Gespa in ihrer Liste führt, in der Fassung vom 10. September 2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie dort stehen. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Eckball- und Kartenmärkte erscheinen nicht, und einen Esport-Teil gibt es nicht.

Was bedeutet diese Liste für den Alltag? Sie erklärt, weshalb ein Wettender bei einem Schweizer Anbieter bestimmte Nebenmärkte nicht findet, die auf einem ausländischen Portal selbstverständlich sind. Wer genau diese Märkte sucht, findet sie dort – aber nicht, weil das Angebot besser wäre, sondern weil die Liste nicht greift. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Eine gesetzliche Einschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt. Er ist eine Funktion des jeweiligen Anbieters und rechtlich nichts weiter.

In der Schweiz kann nur auf Sportereignisse gewettet werden. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Das ist der zweite Grund neben der Bewilligung, weshalb die ausländischen Namen ein anderes Produkt verkaufen als das, was Schweizer Recht vorsieht.

Steuern: der Freibetrag, die Verrechnungssteuer und «je nach Kanton»

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden nur darüber besteuert. Der bundesrechtliche Betrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, 2025 waren es CHF 1’070’400. Ab diesem Betrag behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer zurück, die der Gewinner über die Steuererklärung zurückholt.

Eine kantonale Schwelle weicht davon ab, und deshalb steht in diesem Punkt keine Zahl, sondern «je nach Kanton». Wer die genaue Grenze für seinen Wohnsitz kennen will, fragt die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater. Das ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung.

Für praktisch jeden Wettenden ist der Betrag irrelevant. Ein typischer Gewinn liegt weit unter der Millionengrenze, es fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht – wer eine liest, liest über einen anderen Markt. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können kantonal aber voll als Einkommen gelten.

Sperrliste, Domain-Hopping und was ein ausländischer Anbieter nicht mitbringt

Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telecom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Namen werden innert Stunden ersetzt. Das ist die Grenze des Werkzeugs, und es ist unehrlich, mehr daraus zu machen.

Was ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung nicht mitbringt, lässt sich in drei Punkten sagen: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Möglichkeit, sich an eine Schweizer Stelle zu wenden, und die im Abschnitt zu den Steuern behandelte kantonale Steuerfrage. Daraus folgt nicht automatisch, dass die andere Seite sicher sei. Die ehrliche Gegenüberstellung lautet: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg – oder volle Schweizer Aufsicht, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist von sich aus «die sichere Wahl».

Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Was ihn treffen kann, ist unangenehmer: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Zur Werbung: Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein Werbeverbot nach Tageszeit gibt es nicht.

Spielerschutz: was Limiten wirklich verlangen

Die Limiten kommen in der Reihenfolge vor der ersten Wette, und das ist der ganze Trick dieses Systems. Nicht die Behörde legt eine Obergrenze fest, sondern der Spielende selbst.

Eine Sanduhr steht neben einem Notizbuch mit handschriftlichen Notizen auf einem Holztisch, daneben dampft eine Tasse Tee.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Was das konkret heisst, zeigt Sporttip: Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und einer Grenze von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Der Unterschied zwischen 24 Stunden und 72 Stunden ist der Punkt, an dem Gesetz und Praxis auseinandergehen. Von Gesetzes wegen gilt eine Erhöhung nach 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Für einen Wettenden heisst das: Wer in einer schlechten Phase eine Limite nach oben setzen will, sieht zwei volle Tage zu, wie das Vorhaben älter wird. Genau das ist die Absicht. Der Ärger ist die Funktion.

Ein festgeschriebener Einzahlungsdeckel des Staates existiert in der Schweiz nicht. Wer von einer «staatlichen Einzahlungsgrenze» liest, liest über einen anderen Markt. Was existiert, ist die selbst gesetzte Limite, und sie ist bindend, sobald sie steht.

Selbstsperre, Sperrregister und der Ernstfall

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die eine Stelle, an der sich die Schweiz etwas leistet, das viele Märkte nicht haben: eine Sperre, die nicht am Anbieter hängt.

Rechtlich stehen dahinter die Art. 80–82 BGS, die Überschuldung oder Spielsucht erfassen und eine Selbstsperre im gemeinsamen Register führen. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und eine Fachstelle wird beigezogen (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist der Satz, den man am wenigsten gerne liest und der am meisten über den Charakter des Systems sagt: Wer gesperrt ist und trotzdem spielt, spielt ohne Anspruch.

Zur Kontrolle an den Verkaufsstellen gibt es eine unangenehme Zahl. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Dieser Befund gehört auf die Seite, weil er die Grenze der Selbstkontrolle markiert – eine Altersprüfung an einem Schalter ist keine Aufsicht.

Und dann die schlichte Feststellung, die kein Werbematerial ausspricht: Wetten sind kein Einkommen. Eine Quote ist kein Gehalt, und ein guter Monat ist keine Gehaltserhöhung. Das ist keine Moralpredigt, sondern die nüchterne Konsequenz aus der Marge im nächsten Abschnitt: Was über jeden Wettschein abfliesst, muss erst zurückgewonnen werden, bevor überhaupt etwas verdient wird.

Boni und Gratisspielguthaben bei den zugelassenen Veranstaltern

Der düstere Teil des Marktes, und der ehrlichste. Wer auf einem Vergleichsportal die Zeile «Bonus ohne Einzahlung» sucht, findet im Schweizer Bewilligungsbereich nichts, was dieser Beschreibung ähnelt. Der Grund steht im Gesetz selbst: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). In der Praxis fällt das Angebot entsprechend klein aus.

Daraus folgt eine Regel, die man für den Rest des Abschnitts im Kopf behalten sollte: Aktionsguthaben lässt sich meist nicht auszahlen. Es ist Spielguthaben, kein Geld. Wer CHF 20 Gratisguthaben gewinnt und CHF 300 daraus macht, hat CHF 300 Spielguthaben, nicht CHF 300 auf dem Konto.

Von Gratisspielguthaben, Kombiboost und Quotenboost

Auf der Seite der Bedingungen findet sich das in aller Deutlichkeit. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar. Die Auszahlungsregel mit zwei Gratisabhebungen pro 365 Tage und der möglichen Kommission von 3 % ab der dritten gilt für Spielguthaben – aber eben nur, soweit es auszahlbar ist.

Der Kombiboost ist ein Beispiel dafür, wie ein Zusatzangebot mit Bedingungen umstellt wird. Er gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Der Sprung von 5 % auf 20 % sieht grossartig aus, bis man die Beine zählt. Vier aufeinander abgestimmte Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 sind keine Gelegenheit, sondern ein Angebot. Bei 15 Beinen mit je 1.50 liegt der Gesamtpreis rechnerisch bei etwa 438 – die Verdopplung des Nettogewinns ist der einzige Weg, auf dem ein solcher Schein überhaupt etwas wert ist.

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Diese letzte Bedingung ist die, die man beim Abgeben nicht sieht. Wer einen Boost spielt und den Schein vorzeitig verkauft, hat weder den Boost noch den Cash-Out-Vorteil, sondern einen gewöhnlichen Schein mit einem Zusatz, der im Nichts verpufft.

Wer das Angebot auf seinen Wert hin prüfen will, rechnet in zwei Schritten: erst den möglichen Gewinn aus dem Einsatz über die Quote (der Gewinnbetrag ist Einsatz mal Quote), dann den Boost auf den Nettogewinn. Nettogewinn heisst Gewinn minus Einsatz. Ein Boost von 5 % auf einen Nettogewinn von CHF 10 bringt CHF 0,50. Das ist der Massstab für die Grössenordnung dieses Instruments.

Was die Marge im Markt aus jedem Wettschein nimmt

Bevor irgendjemand über den Wert eines Bonus nachdenkt, sollte die Zahl stehen, gegen die er arbeitet. Die Quotenschlüssel-Formel der Schweizer Wettpraxis lautet: Auszahlungsquote eines Marktes ist 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten des Marktes. Die Marge ist 100 % minus dieser Auszahlungsquote.

Nehmen wir einen illustrativen Zweiwegemarkt mit den Quoten 1.90 und 1.90 – ausdrücklich ein Rechenbeispiel und kein zitierter Preis. Die Summe der Kehrwerte beträgt 1/1.90 plus 1/1.90, also rund 1.0526. Die Auszahlungsquote liegt damit bei etwa 95 %. Die Marge des Anbieters in diesem Markt beträgt rund 5 % – und das ist ein Band, kein exakter Wert: Sie verschiebt sich mit der Zahl der Ausgänge, mit der Sportart und mit dem Wettbewerb, und bei einem Dreiwwegemarkt mit einem klaren Favoriten fällt sie anders aus als bei einem ausgeglichenen Zweiwegemarkt. Diese 5 % sind der Preis, der in jeder Quote steckt, die der Wettende sieht.

Sichtbar wird das erst im Zeitverlauf. Bei einem Einsatz von CHF 100 im Monat über zwölf Monate beträgt der gesamte Umsatz CHF 1’200. Bei einer Marge von 5 % entspricht das einem erwarteten Verlust von rund CHF 60 im Jahr, rein rechnerisch, als Durchschnitt über viele Wetten und ohne jede Aussage über das Ergebnis eines einzelnen Wettenden. Der Kombiboost von 5 % auf den Nettogewinn bei vier Voraussagen deckt diesen Betrag nicht einmal theoretisch, weil er nur im Gewinnfall greift und weil die vier Beine ihre eigenen Margen tragen.

Genau hier schliesst sich der Kreis zur Wahl der Plattform. Die Marge des Buchmachers ist etwas anderes als eine Gebühr: Sie wird nicht abgebucht, sie steckt in der Quote. Wer die Auszahlungsquote eines Marktes berechnen will, braucht nur die Quoten aller Ausgänge. Wer das für ein einzelnes Spiel tut, weiss nach zwei Minuten mehr über sein Angebot als nach einer Stunde in einem Bewertungsportal.

Die Veranstalterinnen und die acht ausländischen Plattformen im Einzelnen

Die Reihenfolge ist die der Bewilligung: zuerst, wer in der Schweiz veranstalten darf, danach die Namen, die Schweizer Spielende daneben antreffen.

Swisslos Sporttip: das Produkt mit dem breitesten Kantonsgebiet

Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die IKV 2020. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Wer hier ein Konto will, muss im Vertragsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten; dazu gehören die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Das ist der grösste Teil der Deutschschweiz plus Tessin plus Liechtenstein, und es ist die praktische Antwort auf die Frage, welcher Weg zu welchem Leser passt. Wer in Genf oder Lausanne wohnt, kommt hier nicht hinein. Wer in Zürich wohnt, hat mit dem grössten Einzelangebot des Landes zu tun.

Der Einsatzrahmen ist eng gesetzt: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer über der Grenze abgibt, verhandelt nicht, er bekommt sie schlicht nicht durch.

Beim Angebot ist die Bet-Builder-Funktion die interessanteste Einzelheit, weil sie erklärt, warum Zusammenspiel nicht beliebig kombinierbar ist. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.

Einschätzung: Wer in der deutschen Schweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, findet hier die einzige vollständig unter Schweizer Aufsicht stehende Sportwette mit einem durchgeregelten Konto und einem Cash-Out, dessen Grenzen immerhin offen dokumentiert sind. Die zwei Gratisabhebungen pro Jahr und die möglichen 3 % ab der dritten sind der Preis dieser Regelung, und der ist überschaubar. Der eigentliche Engpass ist die Limite, nicht die Auszahlung.

Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz als eigenes Gebiet

Die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Die sechs Kantone sind die Grenze des Zugangs, nicht ein Verbreitungsgebiet. Wer in Bern wohnt, kann Sporttip nutzen, aber kein Jouez-Sport-Konto eröffnen, und wer in Neuenburg wohnt, umgekehrt. Die Aufteilung folgt der Sprachgrenze und nicht dem Markt: Ein Berner Kanton Städter, der im Westschweizer Sportmilieu zu Hause ist, hat genau dort keinen Zugang.

Die Verkaufsstellen sind die eigentliche Besonderheit des Westschweizer Modells: 2’350 Punkte mit 221 Angestellten, verteilt über sechs Kantone. Sporttip hat die Verkaufsstelle ebenfalls, über den QR-Code in der App, aber die Verkaufsdichte der Loterie Romande in Genf oder im Wallis ist mit dem Deutschschweizer Netz nicht vergleichbar. Wer ohnehin physisch spielt, hat hier einen Vorteil.

Einschätzung: Der Zugang ist die Schranke und zugleich die Zielgruppe. Für Wohnsitzige in FR, GE, JU, NE, VD und VS ist Jouez Sport die Schweizer Option überhaupt, und wer den Schalter einer Verkaufsstelle dem Bildschirm vorzieht, hat hier das dichteste Netz des Landes. Der zweite Schweizer Veranstalter ist für den Rest der Schweiz kein Ausweichweg, sondern eine geschlossene Tür – das ist kein Qualitätsurteil, sondern eine Wohnsitzfrage.

BetOnRed: ein Portal ohne Bewilligung für Schweizer Spielende

BetOnRed ist auf der Schweizer Seite ein Name ohne Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten, und die ausländische Bewilligungsangabe des Anbieters entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ebenso wenig. Die Domains solcher Anbieter können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Was hier zu entscheiden ist, hat mit dem Angebot weniger zu tun als mit der Frage, was ein Wettender bei einem Problem tut. Eine Beanstandung, eine gesperrte Auszahlung, ein Streit über ein abgesagtes Ereignis: Bei einem Schweizer Veranstalter gibt es dafür ein Verfahren, und bei einem ausländischen Anbieter gibt es nur dessen eigenen Support und im unwahrscheinlichen Fall ein Schiedsverfahren. Manche Wettende finden das akzeptabel, weil sie klein spielen und einen Vorfall nie erleben.

Einschätzung: Ein ausländischer Anbieter bleibt für die Schweiz ein Vorgang ohne Aufsicht. Wer dort spielt, handelt nicht illegal, trägt aber jeden Streit selbst. Für Leser, die ausschliesslich auf die Schweizer Limiten, das Sperrregister und den Rechtsweg bauen wollen, ist die Sache hier entschieden.

Roobet: eine Plattform, die Schweizer Rechtsweg nicht kennt

Roobet ist in der Schweiz eine Plattform ohne Bewilligung. Es gilt dieselbe Ausgangslage wie für alle acht Namen in diesem Teil: keine Schweizer Bewilligung, kein Bezug zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit einer Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockierung.

Für die Wahl ist damit weniger über Roobet gesagt als über dessen Nutzer. Der ausländische Anbieter lebt von der Zahlungsabwicklung und von der Gewöhnung. Wer dort ein Konto hält, hat kein Schweizer Konto im Sinne der VGS-Regel über Zahlungen auf den eigenen Namen; er hat ein Konto, das der Anbieter führt und dessen Bedingungen der Anbieter ändert.

Einschätzung: Der Massstab kann hier nicht die Quote sein, weil zum Zeitpunkt dieser Seite keine geprüften Konditionen für Roobet vorliegen. Der belastbare Massstab ist die Verfügbarkeit von Rechtsschutz, und die ist null. Wer trotzdem dort spielt, spielt auf die Kulanz eines ausländischen Betreibers.

1xBet: ein bekannter Name, ein unbekannter Bewilligungsstatus für die Schweiz

1xBet gehört zu den bekanntesten Namen im Umfeld Schweizer Spielender, und daran hängt bereits das Problem. Eine Schweizer Bewilligung hat der Anbieter nicht. Die Angabe über eine ausländische Bewilligung ist für die Schweiz nicht massgebend, weil eine Bewilligung nach Art. 4 BGS nur in ihrem eigenen Gebiet wirkt. Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.

Bekanntheit ist keine Aufsicht. Ein Name, den man im Umfeld oft hört, ist kein Name, der im Streitfall etwas für den Wettenden tut. Dieser Punkt wird regelmässig verwechselt, und die Verwechslung ist teuer, wenn eine Auszahlung stockt.

Einschätzung: Für einen Schweizer Wettenden ist 1xBet eine Option ohne Schutzschicht. Wer dort spielt, sollte jeden einzelnen Schein so behandeln, als gäbe es keine Instanz über dem Support. Geprüfte Schweizer Konditionen liegen für die Plattform nicht vor.

Donbet: ein weiterer Name aus der Sperrlisten-Kategorie

Donbet gehört zu den ausländischen Plattformen, die eine Schweizer Suchanfrage nach Sportwetten regelmässig ausspucken. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, die ausländische Bewilligungsangabe entfaltet hier keine Wirkung, und die Domains solcher Anbieter können auf die Sperrliste der Gespa gelangen.

Das Sperren einer Domain ist kein technisches Detail, sondern ein Hinweis auf den Charakter des Angebots. Eine Domain, die innerhalb von Stunden ersetzt wird, zeigt, dass die Erreichbarkeit Teil des Geschäftsmodells ist. Für den Nutzer heisst das: Das Konto bleibt bestehen, der Weg dorthin ändert sich.

Einschätzung: Wer einen Donbet-Spielstand hält und die Sperrliste künftig erweitert sieht, weiss, was als Nächstes passiert. Dieses Szenario ist der belastbarste Grund, warum ein Schweizer Spielerkonto die ruhigere Lösung bleibt.

bet365: der Name, den die Gespa selbst auf der Sperrliste führt

bet365 ist einer der wenigen ausländischen Namen, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich auftauchen. Die Gespa führt bet365 auf der Sperrliste der Domains, die Schweizer Telecom-Anbieter per DNS blockieren, neben Interwetten und Bet-at-Home als Beispielen für Domain-Hopping. Eine Schweizer Bewilligung besteht auch hier nicht.

Diese Nennung ist aufschlussreich, weil sie die Grenze der Blockierung zeigt. Wer eine bestimmte Domain sperrt, verhindert den Aufruf, nicht das Angebot. Und wer einmal blockiert wurde, wechselt die Adresse. Der Name bleibt also in der Suchmaschine und verschwindet nur aus dem Adressbalken.

Einschätzung: bet365 wird in der Schweiz von einer staatlichen Stelle als blockiert geführt, was Antwort genug auf die Frage ist, ob das Angebot hier bewilligt ist. Wer die Blockierung als technisches Hindernis betrachtet, verkennt, dass sie die Aufsichtsentscheidung selbst ist.

Betclic: eine Plattform ausserhalb der Schweizer Bewilligungsordnung

Betclic ist in der Schweiz eine Plattform ohne Bewilligung. Die Veranstaltung von Sportwetten braucht nach Schweizer Recht die zwei Bewilligungen des BGS, und keine davon hält eine ausländische Plattform. Folglich keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg und eine Sperrliste, auf die solche Domains kommen können.

Die Frage nach der Schweizer Bewilligung und die Frage nach der europäischen sind nicht dieselben. Wer dort spielt, verlässt sich auf eine Ordnung, deren Aufsichtsbehörde im Streitfall nicht mit einer Schweizer Stelle spricht.

Einschätzung: Für einen Leser im Wallis oder in Zürich ist der Unterschied zwischen Betclic und einem Schweizer Veranstalter nicht die Quote, sondern die erreichbare Instanz. Geprüfte Konditionen für Schweizer Spielende liegen nicht vor, und ohne Bewilligung ist ein Vergleich mit den zwei lizenzierten Angeboten ein Vergleich zwischen einem geregelten und einem ungeregelten Vorgang.

22Bet: der zehnte Name in der Übersicht

22Bet schliesst die Liste der ausländischen Plattformen ab, die Schweizer Spielende antreffen. Auch hier: keine Schweizer Bewilligung, kein Bezug zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich. Die ausländische Bewilligungsangabe gilt in der Schweiz nicht.

Zehn Namen und zwei Bewilligungen: Das Verhältnis ist die eigentliche Auskunft über diesen Markt. Eine Auswahl von zehn sieht nach einem vielfältigen Wettangebot aus, und sieben von zehn Namen stehen ausserhalb einer Ordnung, die im Streitfall für den Wettenden spricht.

Einschätzung: Wer in der Schweiz wohnhaft ist und die volle Schweizer Aufsicht will, hat genau zwei Konten zur Wahl, und die Grenze des Zugangs liegt beim Wohnkanton. Für alles andere gibt es kein Ausweichverfahren – nur eine Entscheidung, die man bewusst treffen sollte.

Was ein Rennwochenende unter regulären Bedingungen kostet

Die Rechnung ist einfach, und sie ist der nützlichste Teil dieser Seite. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote. Bei einer Kombiwette tritt an die Stelle der Einzelquote die Gesamtquote, also das Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen abgerundet.

Ein Beispiel auf einer illustrativen Quote von 2.10 – ein Rechenbeispiel, kein zitierter Preis: Aus einem Einsatz von CHF 50 entsteht ein möglicher Rückfluss von CHF 105, davon CHF 55 Nettogewinn. Das ist die Mechanik, und sie ist nicht die Frage, die den Unterschied macht. Den Unterschied macht die Marge.

Bei einer Auszahlungsquote von etwa 95 % – wie im illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 – gehen von jeder Einheit, die in diesen Markt fliesst, rund 5 % an den Anbieter. Über ein Jahr und einen durchschnittlichen Einsatz von CHF 100 im Monat sind das CHF 1’200 Umsatz und rechnerisch etwa CHF 60 erwarteter Verlust. Es ist ein Durchschnitt über viele Wetten und keine Vorhersage für einen einzelnen Wettschein.

Der Vergleich mit dem Personalaufwand des Schweizer Modells ist erhellend. Von den CHF 562 Mio., die Swisslos für 2025 an öffentliche Zwecke ausschüttete, stammten CHF 109 Mio. aus den Sportwetten. Das ist die andere Seite derselben 5 %: Die Marge ist nicht nur der Preis des Wettenden, sie ist der Grund, weshalb Sportwetten in der Schweiz überhaupt veranstaltet werden. Wer diesen Zusammenhang einmal gesehen hat, liest Werbebotschaften anders.

Häufig gestellte Fragen zu Sportwetten in der Schweiz

Wie läuft es von der Anmeldung bis zur Auszahlung?

Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz im Vertragsgebiet und eine Ausweiskontrolle; jede Person darf sich nur einmal registrieren. Vor der ersten Wette sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen. Auszahlungen erfolgen auf ein Konto auf den eigenen Namen, innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis, danach kann eine Kommission von 3 % anfallen, mit 5 bis 10 Arbeitstagen Laufzeit.

Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten?

Nur zwei: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 und das Geldspielgesetz. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone, den Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Wofür ist die Gespa zuständig?

Die Gespa ist die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; sie beaufsichtigt die bewilligten Geldspiele nach dem Geldspielkonkordat. Sie führt die Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telecom-Anbieter per DNS blockieren. Am Ende von 2025 standen 671 Domains darauf, und blockierte Namen werden laut der Gespa innert Stunden ersetzt.

Welche Verlustlimiten gelten und wann greift eine Erhöhung?

Bei Sporttip sind vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Von Gesetzes wegen gilt eine Erhöhung nach 24 Stunden; die Schweizer Veranstalter wenden 72 Stunden an.

Wie wird der Gewinn berechnet und wo steckt die Marge?

Der Gewinnbetrag ist Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten, auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und auf 5 Rappen abgerundet. Die Marge steckt in der Quote selbst: Bei einem illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 liegt die Auszahlungsquote bei rund 95 %, die Marge also im Band um 5 %.

Bis zu welchem Betrag bleiben Gewinne steuerfrei?

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; ab dem 1. Januar 2026 liegt der Bundesbetrag bei CHF 1’071’000. Darüber behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer zurück. Die kantonale Schwelle weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton»; Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung.

Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»