Startguthaben bei Schweizer Sportwetten: zwei Veranstalter, zehn Namen und eine Zustimmung, die alles entscheidet
Zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 gab es in der Westschweiz genau einen Weg zu Gratisguthaben am Wettmarkt: den Code aus einem National-League-Stadion im verifizierten Konto eingeben, innert sieben Tagen, an einem von sieben Aktionstagen. CHF 10 Spielguthaben, 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das war die ganze Aktion. Wer heute nach Sportwetten mit gratis Startguthaben sucht, sucht nach einer Ausnahme, die zweimal im Jahr stattfindet, für sieben Tage gilt und zehn Franken wert ist.

Stand: 29. Oktober 2026. Geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa sowie die Teilnahmebedingungen und Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalter.
Für alles, was auf dieser Seite steht, gilt eine Vorbedingung, die man nicht weglassen darf: Ein Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa. Ohne diese Zustimmung gibt es kein Angebot. Punkt. Was daraus folgt, ist die eigentliche Geschichte: In der Schweiz ist Gratisguthaben kein Marketinginstrument, mit dem sich ein Anbieter von einem anderen abhebt, sondern ein bewilligungspflichtiger Vorgang, über den eine Aufsichtsbehörde vorher entscheidet. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Diese Zahlen sind der Massstab. Wer bei einem ausländischen Anbieter ein «100 % Bonus» oder ein «risikofreier Tipp» liest, liest ein Versprechen aus einer Rechtsordnung, die in der Schweiz keine Geltung hat.
Was Startguthaben, Gratisspielguthaben und «Gratiswette» unterscheiden
Der Sprachgebrauch in der Schweiz trennt zwei Dinge, die in der Werbung gern verschwimmen. Das Gesetz kennt Gratisspielguthaben – Geld, das ein Veranstalter ins Spielerkonto legt, ohne dass eine Einzahlung dafür nötig war. Der Markt kennt daneben Begriffe wie Gratiswette, Freiwette, Bonus, Quotenboost oder Cashback. Die zweite Gruppe sind Zusatzleistungen auf einer Wette, die man selbst finanziert, und sie verhalten sich völlig anders als die erste.

Ein Startguthaben ist kein Guthaben, das einen Einsatz ersetzt
Der Unterschied sitzt in der Auszahlbarkeit. Swisslos formuliert es in den Bedingungen für die Online-Teilnahme klar: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Die Loterie Romande sagt dasselbe für ihr Aktionsguthaben. Wer CHF 10 geschenkt bekommt, hält damit also nicht zehn Franken Bargeld, sondern ein Nutzungsrecht an zehn Franken im Wettprogramm eines bestimmten Veranstalters. Fällt der gewünschte Markt aus dem Gespa-Bewilligungsrahmen, ist das Guthaben nicht überall einsetzbar. Gefällt die Quote nicht, wird es nicht ausgezahlt. Läuft die Gültigkeitsfrist ab – bei der abgeschlossenen Loterie-Romande-Aktion waren das 30 Tage – verfällt der Rest.
Genau darin liegt der Wert: Man gewinnt mit fremdem Geld Zusatzchancen, aber man gewinnt nie fremdes Geld selbst. Der Gewinn aus einer Wette, die mit Aktionsguthaben finanziert wurde, wird nach denselben Regeln behandelt wie jeder andere Gewinn auf dem Spielerkonto, der Einsatz dagegen bleibt im System. Das ist keine Kritik an den Veranstaltern, sondern die Mechanik selbst.
Der Mindestbetrag und der Weg zum Aufladen – die Vorstufe
Wer ein Konto nicht schon hat, begegnet zuerst einer Hürde, die nichts mit Boni zu tun hat: Geld muss auf das Konto. Bei Swisslos ist Spielguthaben käuflich, per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; die PostFinance App steht als Bezahlweg bereit, die Transaktion wird direkt in der App bestätigt. Ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich. Das klingt nach einem technischen Detail, ist aber die praktische Startlinie: CHF 20 ist der kleinste Betrag, mit dem man bei Swisslos überhaupt ins Spiel kommt, und für einen Grossspiel-Veranstalter ist das ein sehr niedriger Einstieg.
Ein Startguthaben, sofern es eines gibt, ändert diese Linie nicht. Es kommt dazu.
Ein Kurzdurchgang durch die Grundbegriffe, damit die späteren Abschnitte nicht im Dunkeln bleiben
Die Grundlage ist eine Quote. Eine Einzelwette hat eine Voraussage und eine Quote. Eine Kombiwette hat mehrere Voraussagen, das Produkt der Einzelquoten ergibt die Gesamtquote. Eine Systemwette kombiniert mehrere Voraussagen in mehreren Teilsystemen; sie ist teurer und ihre Höchsteinsätze liegen bei Swisslos um den Faktor zehn über den anderen Wettarten. Eine Livewette wird während des laufenden Ereignisses platziert. Ein Cash-Out beendet eine laufende Wette vorzeitig gegen einen Betrag. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote – Swisslos rundet zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf 5 Rappen genau ab.
Jeder dieser Begriffe ist im Abschnitt «Ein Kurzdurchgang durch die Grundbegriffe» erklärt, und jeder von ihnen kann einem Gratisguthaben eine Bedingung anhängen.
Was ein Gratisguthaben in CHF wert ist, wenn man die Quoten mitrechnet: CHF 3 bis 4
Die Frage, die kein Werbetext beantwortet: Was bleibt von Gratisguthaben übrig, wenn es nur unter den Bedingungen einsetzbar ist, unter denen es gewährt wurde? Dafür braucht es zwei Eingangsgrössen, und für das Aktionsguthaben der Loterie Romande stehen beide bereit.
Die erste Grösse ist der Nennwert: CHF 10, nicht auszahlbar. Die zweite ist die Quote. Ein Gratisspielguthaben lässt sich in der Schweiz nicht auf eine risikofreie Wette setzen – es gibt keinen Markt ohne Verlustwahrscheinlichkeit, nur enge und weite. Nehmen wir für die Rechnung einen Markt mit zwei einander ausschliessenden Ausgängen zu je Quote 1.90. Das ist ausdrücklich ein Beispiel, keine zitierte Quote, und es beschreibt die Art von Markt, in der die zwei Ergebnisse ungefähr gleich wahrscheinlich sind – eine Zweiweg-Wette also, wie sie im Tennis, im Volleyball oder bei einer Partie mit verlängerter Spielzeit vorkommt.
Aus diesen zwei Quoten folgt der Anteil, den der Markt an alle Einsätze zurückzahlt: 1 geteilt durch die Summe von 1/1.90 und 1/1.90 ergibt rund 0.95, also 95 %. Die Marge des Veranstalters auf diesem Markt ist die restlichen 5 %. Das ist der Preis, der in jedem Tipp steckt, auch in einem geschenkten.
Für ein Gratisguthaben, dessen Einsatz nicht zurückbezahlt wird, ist der durchschnittliche Wert das Guthaben mal dem Faktor Quote minus 1 geteilt durch Quote, multipliziert mit dem Auszahlungsanteil des Marktes. Bei CHF 10 und Quoten von je 1.90 ergibt das einen Wert von ungefähr CHF 4.50, und nach Abzug der Marktmarge bleibt davon praktisch die Hälfte übrig – rund CHF 4,50 vor und rund CHF 4,25 nach Marge. Wer die Bedingung enger fasst, also eine Quote von 1.50 verlangt oder nur ausgewählte Märkte zulässt, landet entsprechend tiefer; das Band reicht je nach Markt und Quote von ungefähr CHF 3 bis CHF 4.
Das ist eine statistische Schätzung über viele Wetten unter der Annahme, dass nur der Guthabenbetrag eingesetzt wird – kein garantierter Ertrag, keine Aussage über eine einzelne Wette, kein Versprechen. Die Aussage lautet lediglich: Ein Gratisspielguthaben von CHF 10 ist im Durchschnitt weniger als die Hälfte davon wert, weil der Einsatz nicht zurückfliesst und weil die Marge des Marktes den Rest frisst. Ein «gratis» ist die halbe Wahrheit.
Weshalb das Band und nicht eine Zahl
Die Spannweite ist kein Ausweichen. Sie folgt aus zwei Hebeln, die jeder Veranstalter selbst stellt. Der erste ist die Mindestquote: Verlangt eine Aktion für jede Voraussage eine Quote von mindestens 1.50 – und Sporttip tut genau das für seine Kombiboost-Voraussagen –, sinkt der Wertbeitrag pro Franken. Der zweite ist die Marktbreite: Ein Guthaben, das nur auf einer festgelegten Auswahl von Ereignissen oder auf einer Kombination mit vier Voraussagen einsetzbar ist, wird nicht in dem Markt eingesetzt, für den die Beispielrechnung gilt. Beide Hebel ziehen den Wert nach unten, keiner nach oben.
Die Rechtslage: 2026 darf in der Schweiz nur annehmen, wer eine Bewilligung hat
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, unter dem Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht von der ESBK – die Aufsicht über Casinos ist eine andere Behörde für ein anderes Produkt, und die Verwechslung hält sich hartnäckig.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: die Veranstalterbewilligung und die Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Wer hier annimmt, braucht sie; ein ausländisches Papier ist in diesem Land kein Papier.
Zwei Veranstalter, zwei Gebiete und die Frage, warum es bei zwei bleibt
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Dass es keine weiteren bewilligten Buchmacher gibt, ist keine Recherchelücke, sondern das Ergebnis der Regelung. Die Gespa publiziert nur eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains, keine Liste weiterer Bewilligungen – weil es keine gibt.
Die beiden Gebiete schliessen sich gegenseitig aus. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Für die Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Die Adressprüfung ist der Punkt, an dem die Regionalität praktisch wird. Wer in Basel wohnt, kann kein Konto bei der Loterie Romande eröffnen. Wer in Genf wohnt, keines bei Swisslos. Es gibt keine Wahlfreiheit zwischen den zwei Bewilligten, und es gibt keine dritte Option, die in der Schweiz erlaubt wäre.
Warum Gratisguthaben überhaupt eine Zustimmung braucht
Art. 75 Abs. 2 BGS macht Gratisspiele und Gratisguthaben zustimmungspflichtig. Die Gespa muss vorher zustimmen, und sie hat 2025 insgesamt 32 Zustimmungen erteilt – 24 an die Loterie Romande, 8 an Swisslos. Wer diese Zahl liest, versteht sofort, weshalb Startguthaben in der Schweiz nicht der Standard ist, sondern die Ausnahme, und weshalb die Aktionen so unterschiedliche Laufzeiten haben. Eine Aktion ist hier ein genehmigter Vorgang mit Anfangs- und Enddatum, nicht ein Dauerzustand im Kundenbereich.
Das ist auch der Grund, weshalb jede Diskussion über Startguthaben in der Schweiz mit §7 des BGS beginnt und nicht mit einer Bonusübersicht.
Was in der Schweiz gewettet werden darf und was nicht
Wettbar sind nur Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung den Eintritt in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe gibt es nicht. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Bei Ereignissen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind Wetten ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt – vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Ein Gratisguthaben kann man deshalb auch live einsetzen, sofern die Aktionsbedingungen das zulassen; bei der abgeschlossenen Loterie-Romande-Aktion war dazu nichts anderes bestimmt als die Gültigkeit von 30 Tagen.
Das Sperrsystem: wer draussen ist, bleibt draussen
Art. 80–82 BGS regelt die Spielsperre: Überschuldete oder suchtgefährdete Personen können gesperrt werden, und die Selbstsperre wird in einem schweizweiten Register der gesperrten Personen eingetragen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist eine harte Konsequenz und für einen Gratisguthaben-Leser die wichtigste: Wer gesperrt ist, verliert nicht nur den Zugang, sondern auch das Guthaben, das noch auf dem Konto liegt. Ein Startguthaben auf einem Konto, das später gesperrt wird, ist kein Startguthaben mehr.
Bei den Verkaufststellen hat die Aufsicht 2025 übrigens bei Testkäufen in 200 Fällen zu 47,5 % eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an der Verkaufsstelle als streng beschreibt, hat diese Zahl nicht gelesen.
Ausländische Anbieter: keine Bewilligung, kein Register, kein Schweizer Rechtsweg
Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land – hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schutz und keine Fairplay-Kontrolle.
Zur Durchsetzung veröffentlicht die Gespa eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains per Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping. Die Aufsicht nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Auch wenn ein solcher Anbieter also ein Gratisguthaben bewirbt: Es gibt in der Schweiz kein Instrument, das Banken oder Kartenherausgeber dazu verpflichtet, Zahlungen an solche Seiten zu blockieren. Wer dort einzahlt, tut das ohne Rückgriff. Auszahlungen erfolgen an ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS) – anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht; ein Kredit an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.
Steuern: für einen normalen Wettschein unspektakulär
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht ab, also gilt: je nach Kanton. Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt.
Die praktische Konsequenz für einen Gratisguthaben-Nutzer ist unspektakulär: Ein typischer Wettender gewinnt weit unter jeder Schwelle, zahlt also keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Eine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz gibt es nicht. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist kein Detail am Rand: Derselbe Gewinn kann bei einem bewilligten Anbieter steuerfrei sein und bei einem ausländischen voll steuerbar. Bei Fragen hilft nur eines – Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Verlustlimiten kommen vor der ersten Wette, nicht danach
Die Reihenfolge ist der ganze Punkt. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Das Gesetz schreibt die Limiten nicht dem Staat zu, sondern dem Spielenden: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt von Gesetzes wegen sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine feste staatliche Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht.
Für einen Gratisguthaben-Leser heisst das: Die Verlustlimite steht vor dem Guthaben. Wer CHF 9’999 als 30-Tage-Verlustlimite einträgt und dann CHF 10 Aktionsguthaben einsetzt, hat eine Grenze gesetzt, die er in einem Monat kaum erreichen wird – der Schutz ist dann reine Formalie. Wer CHF 50 setzt, für den ist die Limite eine echte Schranke. Die Zahl, die man dort einträgt, ist die einzige Einstellung im Konto, die einen wirklich betrifft.
Bei der Loterie Romande gilt zusätzlich: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüber hinaus auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen.
Weshalb ein Startguthaben keine Disziplin ersetzt
Ein geschenkter Einsatz fühlt sich anders an als eigener. Das ist die ganze Gefahr, und sie ist einfach zu beschreiben: Ein Guthaben, für das man nicht gearbeitet hat, senkt die Hemmschwelle, die nächste Wette mit eigenem Geld zu platzieren. Das Aktionsguthaben ist auch nicht auszahlbar – der einzige Weg, daraus etwas zu machen, führt über weitere Wetten. Wer CHF 10 Gratisguthaben erhält und damit CHF 60 gewinnt, hat CHF 60 auf dem Konto, das er auszahlen kann; wer es verliert, hat nichts verloren und deshalb nichts gelernt.
Die selbstgewählte Verlustlimite funktioniert genau dann, wenn sie mit eigenem Geld anfängt und nicht mit geschenktem. Setzen Sie sie, bevor Sie das erste Aktionsguthaben einlösen, und senken Sie sie, wenn das Guthaben weg ist. Das ist keine Moralpredigt, sondern die einzige Reihenfolge, in der die beiden Mechanismen zusammenwirken.
Wo man sich Hilfe holt und was eine Sperre kostet
Bei Swisslos sperrt man den Zugang produktspezifisch für 1 bis 180 Tage – ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Wer eine solche Sperre einträgt, sollte wissen, was sie mit dem Guthaben macht: Ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das Guthaben auf einem gesperrten Konto ist also nicht abrufbar, und der Aktionsbetrag darin ist ohnehin nicht auszahlbar.
Wer Hilfe braucht, findet sie nicht auf der Bonusseite eines Anbieters, sondern bei einer Fachstelle. Der Weg über die Sperre ist wirksam und dauerhaft – und er ist die einzige Funktion auf dieser Seite, die man einmal auslöst und dann nicht mehr zurücknehmen kann.
Was die abgeschlossene Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» tatsächlich war
Die Loterie Romande hat sieben Aktionstage zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 gefahren. Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Das ist die einzige Gratisguthaben-Aktion, deren Konditionen hier vollständig bekannt sind, und sie ist deshalb der ehrlichste Massstab für die ganze Kategorie. Sie war an sieben Tagen verfügbar. Sie verlangte ein verifiziertes Konto. Sie war auf 7’000 Stück begrenzt. Sie band das Guthaben an eine Frist von 30 Tagen. Sie war nicht auszahlbar. Und sie verlangte, dass man in einem Stadion war oder jemanden kannte, der einen Code weitergegeben hat – ein Vertriebsweg, der den Kreis der Berechtigten von vornherein klein hält.
Wer über Aktionen dieser Art schreibt, sollte diese fünf Bedingungen zusammen nennen, weil jede einzelne einen Teil des «gratis» zurücknimmt. Der Gesamteindruck ist nicht Grosszügigkeit, sondern Zurückhaltung. Und diese Zurückhaltung ist kein Versehen: Eine Aktion mit 7’000 Stück ist auf den Westschweizer Markt zugeschnitten, in dem die Loterie Romande 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende zählt.
Was aus solchen Aktionen folgt und wann es sichtbar wird
Die Folge zeigt sich in drei Stufen. Zuerst: Das Guthaben erscheint im Konto, nicht als Bargeld – man kann es einsetzen, nicht abheben. Zweitens: Es verfällt nach 30 Tagen, wenn man nicht spielt; wer zögert, verliert. Drittens: Gewinne aus dem Guthaben werden normal gutgeschrieben, der Guthabenbetrag selbst nicht.
Die dritte Stufe ist die, an der ein Spieler sich am häufigsten täuscht. Man sieht CHF 10 im Konto und rechnet sie zum eigenen Einsatz dazu. Tatsächlich sind es zwei verschiedene Dinge: ein auszahlbarer Kontostand und ein nicht auszahlbarer Aktionsbetrag, der zuerst verspielt werden muss – mit den weiteren Verlustmöglichkeiten, die dazugehören.
Warum es keine laufende Schweizer Aktion mit Startguthaben gibt
Weil eine Zustimmung nötig ist (Art. 75 Abs. 2 BGS) und weil die Zustimmungen selten sind. 2025 waren es 32. Das ist der ganze Grund, und keine Marketingentscheidung kann daran etwas ändern. Wer heute eine Seite findet, die ein dauerhaftes Gratisguthaben bei einem Schweizer Veranstalter bewirbt, liest eine Aktionsbeschreibung ohne Enddatum – und die trifft auf eine Aufsicht, die eine Zustimmung mit Anfangs- und Enddatum erteilt.
Zusatzleistungen bei Swisslos Sporttip: Kombiboost, Quotenboost und Profitboost
Sporttip bietet drei Bonusmechaniken, und keine davon ist ein Startguthaben. Sie sind alle drei an Bedingungen gebunden, die man kennen muss, weil sie in der Werbung wie Gratisgeld aussehen.
Der Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live und Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Sprung von 5 auf 100 % klingt nach einem Geschenk; in Wahrheit beschreibt die Staffelung, wie unwahrscheinlich fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 in einer Wette sind.
Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Die letzte Bedingung ist die scharfzüngigste: Wer früh aussteigt, verliert die Erhöhung, und Cash-Out endet bei Sporttip ohnehin tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn.
Die beiden Schweizer Veranstalter im Vergleich
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande; Produkt Jouez Sport |
| Betclic | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetPanda | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht feststellbar; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte mit der Bewilligung ist die einzige, die in dieser Übersicht wirklich zählt, und sie hat genau zwei verschiedene Werte. Zwei Zeilen tragen eine Schweizer Bewilligung, acht tragen keine. Wer nach einem Anbieter mit Gratisguthaben sucht, sucht in den ersten zwei Zeilen, weil nur dort eine Aktion überhaupt zustimmungsfähig wäre – und findet dort das, was oben steht: CHF 10, 7’000 Stück, sieben Aktionstage.
Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Bewilligung, sondern in der Struktur der beiden Gebiete: Sie schliessen sich aus. Die Wahlfreiheit zwischen den zwei Bewilligten existiert für einen einzelnen Wettenden nicht, weil die Adresse das Konto bestimmt.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Bei den ausländischen Namen steht durchweg dasselbe: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung, die in der Schweiz keine Geltung hat (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Domains auf die Gespa-Sperrliste und damit auf die DNS-Sperre kommen. Das ist keine Wiederholung aus Bequemlichkeit, sondern der einzige Befund, der für alle acht gilt. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist eine Straftat (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Die folgenden Abschnitte beschreiben diese Anbieter deshalb und bewerten sie nicht als empfehlenswert.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem dichtesten Regelwerk
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein CHF 10-Guthaben liegt also mitten im erlaubten Bereich und wird von der Mindestgrenze nicht berührt – was für ein Aktionsguthaben entscheidend ist, weil ein Guthaben, das unter dem Mindesteinsatz liegt, nur mit Zusatzgeld einsetzbar wäre.
Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Zur Abwicklung gehört ein Satz Regeln, den man vor dem ersten Gratisguthaben kennen sollte. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (beim Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei Gratisspielguthaben, das nicht auszahlbar ist, ist diese Rückerstattung ein Fall, in dem man den Einsatz zurückbekommt, aber nicht auszahlen kann – das Guthaben bleibt Guthaben.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos Cash-Out nicht für alle Wetten. Wer eine Wette mit Gratisguthaben früh beendet, verliert also einen Teil dessen, was die Wette bei Ausgang gebracht hätte – und bei einem Quotenboost verfällt er ganz.
Auszahlungen laufen so: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.
Eine Frist, die man selten liest: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Swisslos ist damit der Anbieter mit dem umfassendsten und am dichtesten dokumentierten Regelwerk dieser Übersicht, und das wirkt sich auf ein Gratisguthaben in beide Richtungen aus: Der Weg zum Guthaben ist klar geregelt, aber jede Bedingung – Frist, Nichtauszahlbarkeit, Quote-1.00-Wertungen, Cash-Out-Verlust – schneidet etwas davon ab. Wer ein Aktionsguthaben nur als Rabatt auf ein paar Wetten versteht, wird hier selten überrascht; wer es als geschenktes Bargeld liest, trifft auf einen Vertrag mit über zwanzig Sonderfällen. Die 3 %-Kommission ab der dritten Auszahlung im Jahr ist der Punkt, an dem sich die Swisslos-Lösung für einen regelmässigen Auszahler gegen die Westschweizer Alternative verschiebt.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Alternative mit dem Aktionsguthaben
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Für einen Wettenden aus diesen sechs Kantonen ist sie die einzige bewilligte Wahl; für alle anderen ist sie gar keine.
Bei den Geldflüssen setzt sie andere Grenzen als Swisslos: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage erlaubt, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist der einzige vollständig dokumentierte Gratisguthaben-Vorgang dieses Marktes. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen, gab CHF 10 Spielguthaben für einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code, war auf 7’000 Stück begrenzt und 30 Tage gültig.
Was daraus folgt, ist ein Massstab für die Erwartungshaltung. Wer in der Westschweiz heute ein Konto eröffnet, kann nicht davon ausgehen, dass eine gleichartige Aktion läuft. Ein Aktionsguthaben von CHF 10, das nicht auszahlbar ist und nach 30 Tagen verfällt, entspricht nach der Berechnung im Abschnitt «Was ein Gratisguthaben in CHF wert ist, wenn man die Quoten mitrechnet: CHF 3 bis 4» etwa CHF 3 bis 4 an durchschnittlichem Wert – bei einer Begrenzung auf 7’000 Stück landesweit. Die Aktion war ein Vertriebsinstrument für Stadionbesucher, kein Bestandteil des Dauerangebots. Das muss man wissen, bevor man ein Konto wegen einer Aktion eröffnet und dann feststellt, dass es vorbei ist.
Betclic: ein bekannter Name ohne Schweizer Papier
Betclic führt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten annehmen. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht feststellbar, und sie hätte in der Schweiz ohnehin keine Geltung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Für einen Schweizer Wettenden heisst das: Es gibt hier keine Bewilligung, die man prüfen könnte, und keine Aufsicht, an die man sich wenden könnte. Wer ein Gratisguthaben bei einem solchen Anbieter in Anspruch nimmt, klärt die Bedingungen nach dessen eigenen Regeln – und deren Durchsetzung liegt ausserhalb der Schweiz.
Passend ist der Anbieter für Leser, die ein internationales Wettprogramm suchen und die fehlende Schweizer Aufsicht bewusst in Kauf nehmen. Der Preis dafür ist genau der, den die Sperrliste beschreibt.
Fezbet: keine Bewilligung, keine Schweizer Verbindung
Auch Fezbet hat keine Schweizer Bewilligung; für diesen Anbieter gelten kein Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg. Auch hier ist die Sperrliste möglich.
Für den Leser bedeutet das dasselbe wie oben, und es nützt wenig, es zehn Mal zu wiederholen. Interessant ist an diesem Fall etwas anderes: Ein Anbieter ohne gefestigte Bewilligungslage ist der Ort, an dem die Bedingungen eines Gratisguthabens am wenigsten überprüfbar sind. Bei Swisslos und der Loterie Romande stehen Aktionsbedingungen in einem veröffentlichten Reglement mit Version und Datum. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es keine Stelle, die eine Aktionsbedingung je bestätigt hätte.
Wer dort spielt, spielt ohne Rückgriff. Ein Gratisguthaben macht diesen Nachteil nicht kleiner.
WirWetten: der deutschsprachige Name unter den Ausländischen
WirWetten besitzt keine Schweizer Bewilligung. Es bestehen weder eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister noch ein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann jederzeit auf die Sperrliste der Gespa kommen.
Der deutschsprachige Markenname täuscht über die Rechtslage nicht hinweg. Ein deutscher Name ist keine Schweizer Bewilligung, und ein deutschsprachiges Wettprogramm ist kein Schweizer Wettprogramm. Für einen Leser aus Zürich oder Bern ändert das nichts an der Ausgangslage.
Wer solche Angebote prüfen will, sollte zuerst die Bewilligungsangabe im Impressum suchen und dann prüfen, ob diese Angabe in der Schweiz etwas bedeutet. Bei allen acht Namen hier lautet die Antwort nein.
20Bet: keine Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht
20Bet operiert ohne Schweizer Bewilligung; ein Schweizer Rechtsweg oder eine Verbindung zum Sperrregister existieren nicht. Auch für diese Domains ist eine DNS-Sperre durch die Aufsicht möglich.
Für die Frage nach einem Startguthaben ist der Punkt derselbe: Es gibt in der Schweiz keine Stelle, die ein solches Angebot genehmigt hätte, und keine Aufsicht, die die Bedingungen prüfen würde. Ein «Bonus» ohne genehmigende Behörde ist eine Vertragsklausel, nichts weiter.
Rainbet: keine Bewilligung, kein Schweizer Ansprechpartner
Rainbet führt keine Schweizer Bewilligung. Mangels Anbindung an das Schweizer Sperrregister oder bestehenden Rechtsweg in der Schweiz bleibt auch diese Domain potenziell auf der Sperrliste der Gespa.
Wer bei einem solchen Anbieter ein Konto eröffnet, sollte die Bonusbedingungen als das lesen, was sie sind: Bestimmungen eines privaten Vertrags über ein Geschäft, das in der Schweiz nicht bewilligt ist. Bei Streit gibt es keinen Schweizer Weg.
MyStake: keine Bewilligung, dafür ein breites Programm
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Weder besteht ein Schweizer Rechtsweg noch ist der Anbieter im Schweizer Sperrregister verzeichnet; eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist möglich.
Wer ein grosses Produktsortiment sucht, findet bei solchen Anbietern oft mehr als bei den zwei Bewilligten – und genau das ist die Verlockung. Der Handel ist klar: mehr Auswahl, kein Schweizer Schutz, kein Register, keine Aufsicht. Ein Gratisguthaben verändert die Rechnung nicht, weil es dieselben Nachteile trägt.
bet-at-home: auf der Sperrliste der Aufsicht genannt
bet-at-home führt keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Bewilligung ist nicht feststellbar und in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich. Die Gespa nennt bet-at-home ausdrücklich im Zusammenhang mit Domain-Hopping – blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt.
Das ist der konkreteste Befund in dieser Gruppe: Ein Name, der in der Aufsichtspraxis auftaucht, ist nicht einfach ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, sondern einer, gegen den die Blockierung tatsächlich läuft. Wer dort ein Konto hält, muss damit rechnen, dass die Domain von einem Schweizer Anschluss aus nicht erreichbar ist.
Wie viel ein Gratisguthaben auf einer Domain wert ist, die morgen geblockt wird, kann jeder selbst beantworten.
BetPanda: keine Bewilligung und eine Domain, die das schon zeigt
BetPanda führt keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Bewilligung ist nicht feststellbar und in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.
Bemerkenswert ist hier wenig Neues, und das ist selbst ein Befund: Acht der zehn bewerteten Namen tragen in dieser Übersicht dieselbe Rechtslage und dieselben Folgen. Der Unterschied zwischen ihnen liegt nicht in der Bewilligung, sondern im Programm, in den Zahlungswegen und darin, wie lange eine Domain unter Schweizer Anschlüssen erreichbar bleibt.
Für einen Leser, der ein Startguthaben sucht, bleibt die Rechnung deshalb einfach. Zwei Anbieter dürfen in der Schweiz überhaupt Wetten annehmen, und beide geben Gratisguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa und damit selten. Alles andere ist ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung, ohne Sperrregister und ohne Rechtsweg. Ein Gratisguthaben ist der schlechteste Grund, diese drei Dinge aufzugeben.
Häufige Fragen zum Startguthaben bei Schweizer Sportwetten
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?
Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Die Aufsicht erteilte 2025 insgesamt 32 Zustimmungen – 24 an die Loterie Romande, 8 an Swisslos. Ein dauerhaftes Angebot ist damit nicht vereinbar; jede Aktion hat einen genehmigten Zeitraum und oft eine Stückzahl.
Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ab?
Die Loterie Romande führte sie zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an sieben Aktionstagen durch. Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?
Nein. Swisslos und die Loterie Romande schreiben beide fest, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist. Der Gewinn aus einer damit platzierten Wette wird dem Konto normal gutgeschrieben, der Guthabenbetrag selbst bleibt im Spielerkonto und verfällt nach Ablauf seiner Gültigkeit.
Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?
Mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet – also in den deutschsprachigen Kantonen, im Tessin oder in Liechtenstein. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000. Für Systemwetten liegt der Höchsteinsatz bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?
Weil Art. 75 Abs. 2 BGS Gratisspiele und Gratisguthaben zustimmungspflichtig macht. Die Zustimmung schützt vor unbegrenzten Anreizen zum Spielen und hält Aktionen zeitlich und mengenmässig begrenzt. Ohne sie darf ein bewilligter Veranstalter kein Gratisguthaben herausgeben.
Bonus – boxwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»
