Online wetten ohne Limit in der Schweiz – warum jede Grenze, die fehlt, ihren Preis hat
Wer nach Wetten ohne Limit sucht, sucht in der Schweiz nach etwas, das es im bewilligten Rahmen nicht gibt. Seit dem 1. Januar 2019 verlangt das Geldspielgesetz von jeder Veranstalterin, dass Spielende vor dem ersten Einsatz einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste festlegen (Art. 87 Abs. 2 VGS). Suchen lässt sich also nur ausserhalb: bei Anbietern, die über keine Schweizer Bewilligung verfügen. Was dort fehlt, ist nicht die Grenze — es ist der Rahmen, der eine Grenze überhaupt durchsetzbar macht.

Datenstand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Informationen der kantonalen Veranstalterinnen und die Aufsichtspraxis der Gespa geprüft.
Spielerschutz in der Schweiz: was eine Limite tatsächlich festhält
Die Limite ist das einzige Instrument, das den Einsatz verändert, bevor Geld fliesst. Deshalb steht sie hier vorn und nicht am Rand.

Rechtsla: Wer vor dem ersten Wettschein einen Wert setzen muss
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen — für Sporttip gelten dabei eigene, von anderen Produkten getrennte Limiten. Gemessen wird der Nettoverlust, also Einsätze abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999; wer unter 21 Jahre alt ist, darf höchstens CHF 1’000 verlieren. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich, die Einzahlungen über dem festgelegten Betrag in jedem beliebigen 30-Tage-Fenster verhindert.
Der Gesetzgeber formuliert dieselbe Pflicht allgemeiner. Bei online durchgeführten Spielen verlangt die Veranstalterin ab der Eröffnung des Spielerkontos, dass die Spielerin oder der Spieler einen oder mehrere Höchstwerte festlegt, auf die die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränkt werden (Art. 87 Abs. 2 VGS). Ab Kontoeröffnung hat die Spielerin oder der Spieler Zugang zu Einsätzen, Gewinnen und Nettoergebnis (Art. 87 Abs. 1 VGS) — ohne diese Übersicht lässt sich ein selbst gesetzter Wert nicht kontrollieren.
Der erste Kontakt mit dem Angebot ist damit kein Bonusformular, sondern eine Zahl, die man selbst wählen muss. Wer sie nicht wählen will, wählt in der Schweiz keinen Anbieter.
Grundlagen: Warum Senken sofort wirkt und Erhöhen drei Tage dauert
Selbst bestimmte Höchstwerte müssen jederzeit angepasst werden können — die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden (Art. 87 Abs. 4 VGS). Swisslos und Loterie Romande setzen die Frist in ihren eigenen Bedingungen bei 72 Stunden an. Bei Swisslos werden gesenkte Limiten sofort wirksam, Erhöhungen erst nach Ablauf dieser 72 Stunden; Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausbezahlt werden, erhöhen die Limiten.

Zwei Mechanismen greifen hier ineinander. Der Nettoverlust wächst durch Einsätze und schrumpft durch ausbezahlte Gewinne — eine Serie von Treffern gibt also Spielraum zurück, ohne dass jemand eine Limite anfassen müsste. Und die 72 Stunden gelten für die Anhebung, nicht für die Absenkung. In der Praxis heisst das: Wer spürt, dass die Zahl zu hoch steht, kann sie in derselben Minute herunterziehen. Wer sie wieder hochziehen will, wartet drei Tage, und in diesen drei Tagen kann sich die Entscheidung noch einmal anders anfühlen. Das ist der ganze Trick an der Frist — sie schützt die Vernunft gegen den Moment.
Die Einsatzlimiten für die einzelne Wette liegen daneben und sind etwas völlig anderes: CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer hier eine Grenze liest, die er nicht mag, sollte wissen, dass sie sich innerhalb eines Quartals verschieben kann, ohne dass jemand ihn fragt.
Bei der Loterie Romande gilt dieselbe Logik mit anderen Zahlen. Spielende müssen für Sportwetten obligatorische Verlustlimiten für Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat festlegen, sonst ist die Teilnahme nicht möglich; die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen und diese nicht die Monatslimite. Die Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung, und die obligatorischen Limiten lassen sich weder über die Obergrenzen erhöhen noch aufheben. Wer die Staffelung tagesweise kleiner stellt, kann die Monatsgrenze nicht nachträglich anheben — das ist eine Einschränkung, die man erst merkt, wenn man sie braucht.
Spielerschu: Wo die Festlegung nicht erzwungen werden muss
Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS). Die Limite ist also keine Erfindung des Marketings und keine Kulanz, sondern eine Bringschuld des Betriebs: Der Sportwettenbereich gehört nicht zu den Produkten, für die diese Ausnahme greift — bei ihm wird die Festlegung verlangt, und zwar vor dem ersten Einsatz, nicht irgendwann danach.
Für die Sportwetten der beiden Schweizer Veranstalterinnen steht das ohnehin fest. Bei Swisslos gelten für Sporttip eigene, von anderen Produkten getrennte Limiten, und bei der Loterie Romande ist die Teilnahme an Sportwetten ohne die Limiten schlicht nicht möglich. Wer bei beiden vergleicht, vergleicht nicht, ob es Limiten gibt, sondern wie sie zugeschnitten sind.
Was eine gekappte Grenze kostet: Spielsperre, Ausstieg und der Nettoverlust
Neben den Limiten existieren zwei gröbere Werkzeuge. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach drei Monaten aufgehoben werden, wobei eine Fachstelle beteiligt ist (Art. 84 VGS, Art. 81 BGS). Daneben steht der vorübergehende Spielausstieg: Veranstalterinnen von Online-Spielen müssen ein Mittel dafür anbieten, für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten und wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS).
Der Unterschied ist keine Formalie. Der Ausstieg ist eine Auszeit auf Zeit, die von selbst endet — man legt sechs Monate fest, und nach sechs Monaten ist man zurück, ohne einen Antrag zu stellen. Die Spielsperre ist eine Schranke, die stehen bleibt, bis sie jemand fachlich aufhebt, und die im schweizweiten Register auch den Weg ins Casino oder ins Online-Casino verschliesst. Wer eine Pause braucht und einen Anlauf ohne Diskussion will, nimmt den Ausstieg. Wer die Verfügbarkeit vollständig wegnehmen will, nimmt die Sperre — und muss wissen, dass sie auch im Fürstentum Liechtenstein greift.
Wie konsequent der Zugang ausserhalb des Kontos geschützt wird, ist eine andere Frage. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Ein Automat fragt nicht nach dem Ausweis, und eine Verkaufsstelle ist kein Konto mit hinterlegter Identität. Der Schutzgrad hängt also davon ab, an welcher Stelle des Systems man gerade steht — das ist der ehrlichste Satz, den man über die Alterskontrolle im Schweizer Markt sagen kann.
Sperren und Ausstieg sind personenbezogen, nicht kontobezogen: Bei Swisslos braucht es zur Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) — wer es trotzdem versucht, verliert nicht nur das Spiel, sondern auch das Geld, das er eingesetzt hat.
Grenzen des Geldes: Einzahlungslimiten, Wallet und die Obergrenze, die niemand selbst setzt
Switzerland kennt keine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen. Die Grenzen kommen von zwei Seiten: von der Person selbst oder von der Veranstalterin.
Bei Swisslos können Kunden zusätzlich zu den Verlustlimiten freiwillig eine Einzahlungslimite setzen, die Einzahlungen von mehr als dem festgelegten Betrag innerhalb eines beliebigen 30-Tage-Zeitraums verhindert. Daneben steht die Wallet-Mechanik: Innerhalb von 30 Tagen können höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. Bei der Loterie Romande beträgt die maximale Einzahlung aufs Wallet CHF 10’000 pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne.
Die interessanteste Konstellation ist eine dritte. Eine von Swisslos im Rahmen der Spielerschutz-Früherkennung gesetzte oder mit dem Teilnehmer vereinbarte Einzahllimite kann dieser nicht selbst verändern; sie wird frühestens nach einem Jahr anhand von Unterlagen zur finanziellen Situation überprüft. Eine Grenze, die der Betroffene nicht anheben kann und die ein Jahr hält, ist keine Empfehlung. Sie ist eine Entscheidung, die jemand anderes getroffen hat, und sie verändert das Verhalten stärker als jede freiwillige Zahl.
Kredite gibt es dabei nicht. Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren (Art. 75 Abs. 1 BGS), und Gratisspiele oder Gratisspielguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde. Ein Spielerkonto, das nur so weit reicht wie das eingezahlte Geld — das ist die Grundannahme des Schweizer Modells, und sie erklärt, warum der Nettoverlust hier eine sinnvolle Messgrösse ist und der Umsatz nicht.
Ausgezahlt wird nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Für den Spielenden bedeutet das eine Formalität vor der ersten Auszahlung — und den Verzicht auf jede Konstruktion, bei der Geld ohne Namen zurückkommt.
Vergleich: zehn Plattformen, zwei Bewilligungen, acht ohne Schweizer Zulassung
Der Vergleich ordnet, was hinter jedem Angebot steht. Fehlende Grenzen sind darin kein Vorteil, sondern eine Lücke in der Absicherung.
| Plattform | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin oder angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS), Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Interwetten | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| GG.BET | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| N1 Bet | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| Donbet | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | keine Angabe zur Bewilligung |
Die Spalte mit den acht gleichen Einträgen liest sich monoton, und das ist der Punkt. Eine Bewilligung, die in der Schweiz gilt, gibt es in dieser Liste genau zweimal. Alles andere läuft auf einer Erlaubnis, die hier keine Wirkung hat (Art. 4 BGS).
Was aus dieser Zweiteilung folgt, ist konkret. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, steht ausserhalb des schweizweiten Sperrregisters, hat keinen Schweizer Rechtsschutz und keine Fairplay-Kontrolle — und kann seine Gewinne nach der Steuerpraxis der Kantone vollständig als Einkommen versteuern müssen; der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen so, unabhängig von der Höhe. Wer bei Swisslos oder der Loterie Romande spielt, bekommt den vollen Schutz, aber nur zwei Veranstalterinnen, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keiner der beiden Wege ist von sich aus «die sichere Wahl».
Grundlagen: Welche Limiten es gibt, wer sie setzt und was ohne jede Grenze passiert
Der Begriff «ohne Limit» deckt mehrere verschiedene Dinge zu. Es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten, weil sie unterschiedlich teuer sind.
Limitenarten: vom Verlustwert bis zur Annahmegrenze
Die erste Art ist die Verlustlimite. Sie misst den Saldo aus Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen über einen Zeitraum und ist die Grösse, die das Gesetz in den Vordergrund stellt. Bei Swisslos läuft sie über 1, 7 und 30 Tage, bei der Loterie Romande über Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat. Diese Limite schützt nicht den einzelnen Einsatz, sondern das Verhalten über Wochen — sie wirkt genau dort, wo ein schlechter Abend zu einem schlechten Monat wird.
Die zweite Art ist die Einzahlungslimite. Sie begrenzt, wie viel Geld überhaupt in das Spielerkonto gelangt, und sie ist unabhängig davon, was danach damit geschieht. Bei Swisslos ist sie freiwillig, bei der Loterie Romande sitzt eine harte Grenze im Wallet.
Die dritte Art ist die Einsatzlimite pro Wette. Bei Sporttip liegt sie bei CHF 1 Mindesteinsatz und CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, bei CHF 10’000 für Systemwetten; bei Jouez Sport beträgt der Mindesteinsatz online CHF 2, der Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten CHF 500 und der Höchstgewinn pro Wette CHF 300’000, mit einer Obergrenze von CHF 1’000’000 für die Gesamtgewinne eines Multiples. Das sind Betriebsgrenzen, keine Schutzgrenzen — sie sagen etwas über das Risiko der Veranstalterin, nicht über das des Spielenden. Der Höchstgewinn pro Wette bei Jouez Sport ist die Zahl, die einen grossen Multiple begrenzt, und sie ist die einzige Grenze auf dieser Liste, die einen Gewinn beschneidet statt einen Einsatz.
Die vierte Art ist die Zugangsgrenze: Sperre, Ausstieg, Registrierungsvoraussetzungen und die Wohnsitzbindung ans Vertragsgebiet. Sie entscheidet, wer überhaupt spielen darf.
Wer die Grenzen setzt: Spielende, Veranstalterin, Aufsicht
Die Verlustlimite setzt der Spielende — das ist der Kern von Art. 87 VGS. Die Veranstalterin muss sie verlangen und muss die jederzeitige Anpassung ermöglichen, mit sofortiger Wirkung nach unten und einer Verzögerung nach oben. Sie darf die Limiten aber auch selbst verschärfen: Bei Swisslos kann eine im Rahmen der Früherkennung gesetzte oder vereinbarte Einzahllimite vom Teilnehmer nicht verändert und frühestens nach einem Jahr überprüft werden.
Der Aufsicht obliegt die Kontrolle des Rahmens. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (Art. 3 lit. c und e BGS) und werden von der Gespa beaufsichtigt — nicht von der ESBK, die nur Casinos überwacht. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die Nettoerträge gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).
Dass die Grenzen bei den Spielenden liegen und nicht beim Staat, ist der eigentliche Charakter des Schweizer Modells. Es gibt keine staatlich festgelegte Einzahlungsobergrenze. Die Grenze, die wirkt, ist die, die jemand für sich selbst gesetzt hat — und die 72 Stunden stehen zwischen ihm und der Rücknahme dieser Entscheidung.
Was ein Angebot ganz ohne Grenzen für den Wettenden bedeutet
Ein Anbieter ohne jede Limite nimmt jeden Betrag an, zu jeder Stunde, ohne dass irgendwo eine Zahl steht, die man später bereut. Das klingt nach Freiheit und ist in der Praxis eine Verlagerung. Die Limite ist die einzige Stelle im System, an der ein Verlust gebremst wird, bevor er entsteht. Fällt sie weg, bremst nur noch die eigene Disziplin — und die ist bekanntermassen der schwächste Teilnehmer am Tisch.
Hinzu kommt: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung steht nicht nur die Limite nicht da, sondern der ganze Apparat, der an sie anschliesst, fehlt. Kein Eintrag im schweizweiten Sperrregister, das auch Online-Casinos und das Fürstentum Liechtenstein erfasst. Kein Anspruch auf Einsätze oder Gewinne für ausgeschlossene Personen, weil das Schweizer Recht gar nicht greift. Kein Schweizer Rechtsschutz bei einer Auszahlung, die nicht kommt. Und eine Sperrliste, die greift: Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste stammt vom 3. September 2019 und umfasste Ende 2025 671 Domains). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — ein Vorgang, der unter dem Namen Domain-Hopping bekannt ist und den die Gespa selbst mit Interwetten und Bet-at-Home verbindet; bet365 nennt sie als auf der Liste stehend. Die Grenze, die ein Anbieter nicht setzt, kann der Schweizer Zugang also durchaus setzen — nur nicht zu einem Zeitpunkt, den der Spielende wählt. Mitten in einer offenen Wette ist das der schlechteste Moment.
Rechtliche Lage: zwei Veranstalterinnen, eine geschlossene Liste und eine Sperrliste
Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, begeht eine Straftat — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Schutz oder Fairplay-Kontrolle existieren nicht. Ein ausländischer Entscheid hilft nicht weiter: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Das ist keine Formalie am Rand, sondern die Erklärung dafür, warum eine Beschwerde gegen einen Anbieter ohne Bewilligung ins Leere läuft. Es gibt keine Schweizer Behörde, die zuständig wäre, und kein Verfahren, das der Spielende anstrengen könnte. Die Gespa kann nur den Zugang sperren — nicht das Geld zurückholen.
Was in der Schweiz überhaupt bewettet werden darf
Die erlaubte Sportwette ist keine offene Fläche, sondern eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettkämpfe ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind, und Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt.
Für jemanden, der von einem grossen internationalen Buchmacher kommt, ist das die grösste Umstellung — grösser als jede Limite. Das Angebot ist nicht klein, es ist begrenzt: Was nicht auf der Liste steht, existiert im bewilligten Schweizer Markt nicht. Wer eine Wette auf den nächsten Eckball sucht, sucht sie dort, wo es keine Schweizer Bewilligung gibt, und kauft den fehlenden Markt mit dem fehlenden Rechtsschutz. Livewetten sind dagegen erlaubt — vor dem Spiel und während des Spiels, sofern die Veranstalterin über einen entsprechenden Entscheid verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und damit Sache jeder Veranstalterin: Bei Sporttip gilt er für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur als vollständiger Ausstieg und nicht für jeden Markt garantiert.
Zwei Randbereiche sollte man nicht mit Wünschen füllen. Esport erscheint auf der Gespa-Liste nicht. Zu virtuellen Sportarten steht nichts, was eine rechtliche Aussage tragen würde — wer hier eine klare Antwort sucht, findet sie in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht in diesem Text.
Zwei Vertragsgebiete, ein Wohnsitz, ein Konto
Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Wer in Genf wohnt, kommt an Jouez Sport, nicht an Sporttip; wer in Zürich wohnt, umgekehrt. Das ist die einzige Stelle, an der die Wahl des Anbieters keine Wahl ist. Die doppelte Identitätsprüfung — einmal über den hochgeladenen Ausweis, einmal über Adress-Datenbanken — ist der Preis dafür, dass eine Sperre auch tatsächlich für eine Person gilt und nicht für eine E-Mail-Adresse.
Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Ein Konto pro Spieler mit geprüfter Identität (Art. 47–52 VGS) — auch das ist eine Grenze, und zwar eine, die sich nicht erhöhen lässt.
Was mit dem Gewinn passiert: Steuerfreibetrag und Verrechnungssteuer
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025: CHF 1’070’400); die kantonale Schwelle weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton», und keine einzelne kantonale Zahl ist hier massgeblich. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt werden kann.
Für die allermeisten Wettenden ist das eine Fussnote. Wer deutlich unter dem Freibetrag gewinnt, zahlt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Eine Wettsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht — wer eine solche Zahl in einer Vergleichstabelle findet, sollte sie anzweifeln. Bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, aber die kantonale Steuerpraxis kann sie erfassen: Der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Das ist die steuerliche Seite desselben Satzes, den die Bewilligungsfrage aufwirft. Für die eigene Situation bleibt nur der Gang zu einem Steuerberater oder zur kantonalen Steuerverwaltung.
Werbung und Gratisspielguthaben: die Grenze, die nur die Veranstalterin selbst kennt
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein zeitliches Werbeverbot gibt es nicht.
Gratisspiele oder Gratisspielguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS; 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos). Beträge und Bedingungen kommen ausschliesslich aus den Bedingungen der jeweiligen Veranstalterin. Wer ein Freiwett-Angebot findet, sollte also zuerst die Bedingungen lesen und nicht die Zahlungsart.
Die geprüften Plattformen im Einzelnen
Zehn Plattformen, in derselben Reihenfolge wie im Vergleich und nach denselben Kriterien beurteilt. Die beiden Schweizer Veranstalterinnen zuerst, danach die Anbieter ohne Schweizer Bewilligung — dieselbe Reihenfolge, zwei völlig verschiedene Grade an Absicherung.
Swisslos Sporttip: die Limitenarchitektur als eigentliches Produkt
Swisslos betreibt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.
Das Bemerkenswerteste an diesem Angebot ist, dass die Limiten vor dem ersten Wettschein stehen und nicht danach. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, gemessen am Nettoverlust, Oberlimite CHF 9’999, für unter 21-Jährige CHF 1’000 — und dann 72 Stunden Wartezeit, wenn man nach oben will. Hinzu kommt die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlungslimite für 30 Tage und die harte Wallet-Mechanik: höchstens CHF 10’000 Spielguthaben in 30 Tagen, Kauf nur solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, Mindestbetrag CHF 20. Das ist eine Kette von Grenzen, die ineinandergreifen, und sie erklärt, warum hier niemand über Nacht einen vierstelligen Betrag nachschiessen kann.
Die Einsatzseite ist dagegen enger, als man bei einer Schweizer Veranstalterin vermuten könnte: CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette — jederzeit änderbar, ohne Angabe von Gründen. Wer einen grossen Einzelbetrag platzieren wollte, läuft hier an eine Wand, die nach oben offen aussieht und es nicht ist. Wer viele kleine Wetten spielt, merkt von der Grenze nichts.
Die Steuerungsmöglichkeiten sind die vollständigsten im Vergleich. Zugangssperre produktbezogen für 1 bis 180 Tage ohne vorzeitige Aufhebung, unbefristete Spielsperre mit Eintrag in einem schweizweiten Register, das auch Casinos einschliesslich Online-Casinos und das Fürstentum Liechtenstein erfasst, und bei einer Geldsperre von aussen eine Einzahllimite, die der Betroffene selbst nicht anheben kann.
Urteil: Der Nettoverlust ist hier die zentrale Zahl, und genau das macht Sporttip für Spielende interessant, die sich selbst nicht über den Monat trauen. Wer seine Schwäche in der Länge kennt und nicht im einzelnen Abend, findet hier Instrumente, die weiter reichen als eine Einsatzgrenze. Wer grosse Beträge bewegen will, findet stattdessen eine Decke bei CHF 1’000 pro Wette und eine Verkaufsstelle, deren Alterskontrolle laut den Testkäufen der Gespa 2025 ziemlich löchrig ist.
Loterie Romande Jouez Sport: die Limitenstaffel, die sich nach oben nicht öffnen lässt
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande.
Die Limiten sind hier obligatorisch und gestaffelt: Kalendertag, Kalenderwoche, Kalendermonat, wobei die Tageslimite die Wochenlimite nicht übersteigen darf und diese nicht die Monatslimite. Ohne diese Festlegung ist die Teilnahme an Sportwetten nicht möglich. Senkung sofort, Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung, und die obligatorischen Limiten lassen sich weder über die Obergrenzen anheben noch aufheben. Wer sich einmal auf eine strikte Monatszahl festgelegt hat, kommt aus dieser Zahl nicht mehr heraus, ohne die Staffel neu zu bauen — und das geht nur nach unten.
Auf der Einsatzseite stehen CHF 2 Mindesteinsatz online, CHF 500 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten und CHF 300’000 Höchstgewinn pro Wette; für die Gesamtgewinne eines Multiples gilt eine Obergrenze von CHF 1’000’000. Der Höchstgewinn ist die Zahl, die einen gut gebauten Multiple abriegelt: Wer zehn Spiele kombiniert und alle trifft, sieht seine Auszahlung an CHF 300’000 enden, egal was auf dem Wettschein steht. Bei der Einzahlung liegt die Grenze bei CHF 10’000 pro 30 Tage, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne — eine harte Decke, die auch dann hält, wenn das Geld gerade durch einen Gewinn zufliesst.
Urteil: Der Höchstgewinn von CHF 300’000 pro Wette ist die Grenze, die ein Kombinationsspieler zuerst spürt, und sie ist der eigentliche Preis der Westschweizer Variante. Die Staffel über Tag, Woche und Monat ist disziplinierter als eine einzelne Monatszahl, weil sie einen Ausreisser nicht in den Rest des Monats hineinträgt. Für jemanden, der sich selbst begrenzen will, ist das gut geschnitten; für jemanden, der kurzfristig gross setzen möchte, ausgesprochen unangenehm.
Interwetten: Reichweite ohne Schweizer Anspruch
Interwetten tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Bewilligung aus einem anderen Land hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Angabe zur Bewilligung des Anbieters liegt nicht vor, und eine allfällige ausländische Erlaubnis bindet die Schweizer Aufsicht nicht. Das Konto steht ausserhalb des schweizweiten Sperrregisters, und bei einer Auszahlung gibt es keinen Schweizer Rechtsweg. Die Gespa nennt Interwetten im Zusammenhang mit dem Wechsel blockierter Domains — ein Anbieter, dessen Adressen innert Stunden verschwinden und unter einer anderen wieder auftauchen können.
Was Schweizer Spielende an einer Plattform dieses Formats interessiert, ist die Reichweite: eine breite Sportabdeckung über Fussball und Eishockey hinaus, mehr Wettarten, grosszügigere Annahmegrenzen. Das ist der Kern des Angebots, und es ist genau das, was auf der Schweizer Seite fehlt — die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten ist geschlossen.
Urteil: Die grössere Marktliste und die höheren Annahmegrenzen sind hier real, und sie werden mit drei Dingen bezahlt — kein Sperrregistereintrag, kein Schweizer Rechtsweg und ein Zugang, der von einer DNS-Sperre abhängt. Dass die Organisation selbst vom Domainwechsel lebt, sagt mehr über die Verlässlichkeit des Zugangs als über die Wette.
GG.BET: Spezialisierung als zweischneidige Sache
GG.BET verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da nur Sporttip und Jouez Sport in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, ist eine etwaige ausländische Erlaubnis hier rechtlich unbeachtlich (Art. 4 BGS). Nutzer sollten daher wissen, dass für diese Plattform kein Anschluss an das schweizweite Sperrregister besteht und kein Schweizer Rechtsschutz greift.
Zur Stellung im Markt: Das Haus ist als Anbieter bekannt, der sich stark um Esport und Live-Wetten herum aufbaut. Für Schweizer Verhältnisse ist der Kontrast am grössten genau dort — Esport erscheint auf der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten nicht. Was in einem bewilligten Schweizer Angebot also gar nicht vorkommt, ist hier ein Kernbereich.
Urteil: Wer Esport-Märkte sucht, findet sie nur ausserhalb des Schweizer Rahmens — und die grösste Auswahl ist damit auch die grösste Rechtslücke. Der Umfang an Live-Märkten ersetzt keine einzige der Kontrollen, die draussen fehlen. Wer hier spielt, sollte den Zugang als das behandeln, was er ist: etwas, das jederzeit abgeschnitten werden kann.
N1 Bet: Vollsortiment mit unbekannter Grundlage
Für N1 Bet besteht keine Bewilligung nach Schweizer Recht. Auch wenn das Angebot international agiert, gilt eine ausländische Erlaubnis in der Schweiz nicht als legitim (Art. 4 BGS). Ein Schweizer Rechtsschutz ist nicht vorgesehen, und das Angebot unterliegt nicht den hierzulande geltenden Sicherheits- und Spielerschutzstandards.
Solche Häuser konkurrieren über den Umfang: Sport, Live-Märkte, dazu in der Regel ein Casino-Bereich. Für den Vergleich hier zählt weniger die Breite als die Frage, was davon dem Spieler tatsächlich gesichert ist — und die Antwort hängt an derselben Bewilligung, die nicht vorliegt.
Urteil: Ein breites Sortiment ist kein Qualitätsnachweis. Auf dieser Seite steht die Breite nicht gegen die fehlende Bewilligung auf; sie ersetzt sie nicht, sie lenkt höchstens von ihr ab. Wer den Anbieter in Erwägung zieht, sollte die Auszahlungsbedingungen vor dem ersten Einsatz lesen — ein Rechtsweg, das nachzuholen, existiert nicht.
MyStake: Kennenlernen ohne Rechtsschutz
MyStake operiert ohne Schweizer Zulassung. Da nur die beiden kantonalen Veranstalterinnen in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, hat eine ausländische Lizenz keine Geltung (Art. 4 BGS). Die Folge ist eine fehlende Anbindung an das schweizweite Sperrregister sowie das Fehlen jeglicher Fairplay-Kontrolle oder rechtlicher Handhabe für Schweizer Kunden.
Was ein solches Haus für manche attraktiv macht, ist ein niedrigschwelliger Einstieg mit einem Casino-Anhang. Für die Bewilligungsfrage ist das irrelevant, für die Art der Aufmerksamkeit nicht: Wer dort landet, landet meistens wegen eines Bonus und nicht wegen einer Sportwette.
Urteil: Der Bonus ist hier das eigentliche Produkt, und der Preis dafür steht in den Bedingungen, die niemand vorher liest. Wer ihn trotzdem prüfen will, sollte die Umsatzbedingungen zur ersten Zahl machen, die er aufmacht — und dabei bedenken, dass keine Schweizer Instanz ihm hilft, wenn aus dem Versprechen etwas anderes wird.
WirWetten: deutschsprachig, aber kein Schweizer Bewilligungsinhaber
Der Name suggeriert eine Schweizer Herkunft, was jedoch nicht zutrifft: WirWetten verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Gemäss Art. 4 BGS ist eine ausländische Erlaubnis in der Schweiz wirkungslos, sodass Kunden bei diesem Anbieter keinen Zugriff auf den Schweizer Rechtsschutz haben und sich auch nicht auf das nationale Sperrregister verlassen können.
Eine deutschsprachige Oberfläche und ein bekannter Name sind keine Zulassung. In der Schweiz dürfen nur die beiden kantonalen Veranstalterinnen Sportwetten anbieten, und die Zahl ist von den Kantonen bewusst auf zwei begrenzt. Wer nach einem Schweizer Anbieter sucht, findet ihn dort — und nirgends sonst.
Urteil: Dass die Seite auf Deutsch ist, ist eine Sprachwahl, keine Aufsicht. Für einen deutschsprachigen Spielenden ist das bequem und ändert keinen der Punkte, die bei der Bewilligung fehlen. Wer Wert auf die Wohnsitz- und Sperrlogik legt, kommt hier gar nicht erst in die Nähe eines Kontos.
Donbet: schmale Angaben, alle Risiken der Gruppe
Donbet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine Angabe zur Bewilligung liegt nicht vor, und eine solche hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das schweizweite Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Fairplay-Kontrolle; die Domain kann auf die Sperrliste gelangen.
Zur Aufmachung lässt sich wenig Belastbares sagen, und wenig Belastbares ist bei Geld auch ein Ergebnis. Wer einen Anbieter beurteilt, über dessen Betreibergesellschaft und Erlaubnis nichts bekannt ist, beurteilt im Grunde nur die Oberfläche.
Urteil: Ein Anbieter, dessen Trägerstruktur sich nicht festmachen lässt, ist für einen Wettenden das grösste offene Risiko in dieser Liste — nicht wegen eines schlechten Angebots, sondern weil es nichts gibt, worauf eine Beschwerde sich richten könnte. Das Fehlen einer Schweizer Bewilligung wiegt hier schwerer als bei einem Haus mit bekannter Aufsicht.
1xBet: Funktionsumfang gegen Regelqualität
1xBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine Angabe zur Bewilligung liegt nicht vor; eine ausländische Erlaubnis bindet die Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Kein Eintrag im schweizweiten Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, blockierbare Domains — und ein Haus, dessen Marktposition vor allem aus Umfang und Reichweite gebildet ist.
Was auffällt, ist der Gegensatz zur Schweizer Seite. Hier gibt es kaum eine Wette, die es nicht gibt, und kaum eine Sportart, die fehlt. Dort gibt es beides nur, soweit die Gespa-Liste es zulässt — mit Qualifikationsrunden und Frauenwettkämpfen nur, wenn sie gelistet sind, ohne Corner- und Kartenmärkte, ohne Esport.
Urteil: Der Funktionsumfang ist hier unbestreitbar der grösste im Vergleich, und der Gegenwert ist der schwächste Regelrahmen. Wer auf einen Markt setzt, den die Schweiz nicht kennt, sollte wissen, dass er mit dem fehlenden Markt auch die fehlende Durchsetzbarkeit einkauft. Bequem ist so ein Angebot nur bis zum ersten Problem.
BetOnRed: Casino-Profil ohne Sportwett-Tradition
BetOnRed tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine Angabe zur Bewilligung fehlt, und in der Schweiz gilt eine ausländische Erlaubnis nicht (Art. 4 BGS). Damit verbunden: kein Sperrregistereintrag, kein Schweizer Rechtsschutz, kein Fairplay-Verfahren, dazu die Möglichkeit einer DNS-Sperre durch Schweizer Telekom-Anbieter.
Das Profil ist stark casino-getrieben, und das ist für die Bewertung relevant: Wer Sportwetten sucht und bei einem Casino-Anbieter landet, bekommt ein anderes Produkt als das gesuchte. Für diese Seite zählt ohnehin nicht, was das Haus im Übrigen anbietet, sondern welche Rechte ein Schweizer Spieler dort hätte. Es sind keine.
Urteil: Casino-Kompetenz überträgt sich nicht auf Sportwetten, und die Schweizer Bewilligungsfrage stellt sich hier unverändert. Wer den Sporttip-Weg wegen der Limiten meidet, findet hier nicht die Alternative, sondern nur eine andere Unbekannte.
Was ein Monatsbudget von CHF 1’000 kostet: eine Beispielrechnung
Die Rechnung setzt einen Umsatz von CHF 1’000 voraus — ein illustratives Monatsbudget, das einmal vollständig gesetzt wird, nicht mehrere Wetten. Diese Zahl ist kein gesetzlicher Wert: Die Schweiz kennt keine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen, die Limiten setzt der Spielende selbst. Ein Markt mit zwei Ausgängen zu Quoten von je 1.90 ist ebenfalls ein Beispiel und keine notierte Quote.
Dasselbe Geld liegt bei zwei Ausgängen zu 1.90 zunächst bei beiden Ausgängen drin: Der Anteil, den der Markt zurückzahlt, beträgt 1 dividiert durch die Summe der Kehrwerte der Quoten, hier also rund 95 %. Was davon nicht zurückfliesst, sind die rund 5 %, die der Veranstalter an jedem Einsatz behält — der Quotenschlüssel dieses Marktes, und die Auszahlungsquote desselben Marktes von der anderen Seite betrachtet.
Auf CHF 1’000 ergibt das durchschnittlich CHF 50, die an einen solchen Markt verloren gehen, und unter CHF 1’000 Umsatz im Beispiel rund CHF 950, die zu den Spielenden zurückkommen. Das ist die Bandbreite, in der das Beispiel liegt: Die tatsächlichen Kosten hängen davon ab, in welchen Märkten der Einsatz landet. Ein Markt mit schlechteren Quoten kostet mehr, ein Markt mit besseren weniger, und die Streuung rund um diesen Durchschnitt ist bei so wenigen Wetten beträchtlich.
Wer im Monat CHF 1’000 setzen will, sollte die Zahl deshalb nicht als Preis eines Hobbys lesen, sondern als Erwartungswert. Bei 1’000 Wetten zu je CHF 1 ist der durchschnittliche Verlust von rund CHF 50 relativ sicher; bei zehn Wetten zu je CHF 100 entscheidet der Zufall darüber, ob der Monat im Plus oder im Minus endet. Die Quote entscheidet am Ende nicht über das Ergebnis, sondern nur über die durchschnittliche Aussicht — und beim Nettoverlust innerhalb der Schweizer Limiten zählt eben dieser Durchschnitt, nicht der einzelne Abend.
Bei Swisslos gilt dieser Wert für den auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinn: Die Verlustlimiten messen den Nettoverlust, also Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne. Wer die Limite auf CHF 9’999 gesetzt hat, kann also deutlich mehr als CHF 9’999 einsetzen, solange die Gewinne zurückfliessen. Das ist der Mechanismus, der einen hektischen Abend verlängert und einen ruhigen Monat verkürzt.
Häufige Fragen
Welche Limiten sind vor der ersten Sporttip-Teilnahme zu setzen, und wie hoch ist die Oberlimite?
Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen, gemessen am Nettoverlust aus Einsätzen abzüglich der ausbezahlten Gewinne. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999; wer unter 21 Jahre alt ist, hat eine maximale Verlustlimite von CHF 1’000. Zusätzlich ist freiwillig eine Einzahlungslimite für 30 Tage möglich.
Wie schnell wirkt eine Senkung der Limiten, und wie lange dauert eine Erhöhung?
Eine Senkung wird unmittelbar wirksam. Eine Erhöhung greift frühestens nach 24 Stunden, bei Swisslos und der Loterie Romande nach 72 Stunden. Wer also im Moment des Nachgebens etwas ändern will, kann nur nach unten ändern — genau dafür steht die Verzögerung nach oben in den Bedingungen.
Gibt es eine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen, oder zählen nur eigene Limiten?
Eine staatliche Einzahlungsobergrenze gibt es nicht. Die Grenzen kommen von der Person selbst, aus einer freiwilligen Einzahlungslimite, oder von der Veranstalterin über die Wallet-Mechanik. Bei Swisslos können in 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, und der Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Was geht verloren, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung genutzt wird?
Es fehlen vier Dinge: der Anschluss an das schweizweite Sperrregister, der Schweizer Rechtsschutz, die Fairplay-Kontrolle und jede gesetzliche Limitenpflicht. Dazu kann die Domain auf die Sperrliste der Gespa gelangen und die Gewinne können nach kantonaler Praxis vollständig steuerbar sein. Der Spielende wird nicht bestraft.
Wie hoch sind die Einsatzlimiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos sie ändern?
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Was ist ein vorübergehender Spielausstieg, und wie unterscheidet er sich von der Spielsperre?
Der Spielausstieg ist eine selbst gesetzte Pause, wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele, von höchstens sechs Monaten. Die Spielsperre ist dauerhaft, steht in einem schweizweiten Register und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Rechtslage – boxwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «boxwetten.com»
